Betreff
Erlass einer Hebesatzsatzung für das Jahr 2023
Vorlage
SFI/1622/2022
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt Meerbusch beschließt den Erlass der beigefügten Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Realsteuern der Stadt Meerbusch im Jahr 2023.

 


Sachverhalt:

Die Steuersätze werden gemäß § 78 der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) grundsätzlich durch die Haushaltssatzung festgesetzt. Davon abweichend kann der Rat der Stadt Meerbusch gem. Art. 106 VI 2 GG i.V.m. § 7 GO NRW i.V.m. § 25 GrStG bzw. § 16 GewStG eine eigene Hebesatzsatzung für die Grundsteuer und Gewerbesteuer erlassen. Die Satzung muss jährlich fortgeschrieben werden.

 

Das erstmalige Erlassen einer Hebesatzsatzung steht vor dem Hintergrund, dass durch die Möglichkeit der unverzüglichen Veröffentlichung der Hebesatzsatzung im Dezember, noch vor dem Beginn des jeweiligen Veranlagungsjahres eine erhöhte Rechtssicherheit gewährleistet werden kann. Dies betrifft die zum Jahresbeginn des Veranschlagungsjahres durch die Stadt Meerbusch versendeten Steuerbescheide, für die nach der aufgezeigten Vorgehensweise bereits im Dezember die einschlägige Ermächtigungsgrundlage mit Wirkung zum 01.01.2023 vorliegt.

Eine ähnlich schnelle Veröffentlichung der Haushaltssatzung ist nach den Bestimmungen der GO NRW nicht möglich, da eine Haushaltssatzung der Aufsichtsbehörde mindestens zur Kenntnis vorzulegen ist, womit für die Veröffentlichung hemmende Fristen verbunden sind.