Betreff
Jährliche Anpassung der laufenden Geldleistungsbeträge des Jugendamtes an die Kindertagespflegepersonen
Vorlage
FB2/1617/2022
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Jugendhilfeausschuss beauftragt die Verwaltung eine Satzung vorzulegen, in der künftig eine reguläre Erhöhung der Zahlbeträge für Sachaufwand und Förderungsleistung analog zu § 37 KiBiz in Höhe der prozentualen Fortschreibungsrate, die auch für die jährliche Anpassung der Kindpauschalen für die Finanzierung der Kindertageseinrichtungen gilt, zugrunde liegt. Weiterhin soll in der Satzung die Abgeltung „außergewöhnlicher Betreuungszeiten“ geregelt werden. Anpassungen sollen dann für das jeweilige folgende Kindergartenjahr wirksam werden.

 


Sachverhalt:

 

Zum 01. August 2013 ist die Satzung über die Förderung von Kindern in der Kindertagespflege in Kraft getreten und wurde seither regelmäßig an die aktuellen und gesetzlichen Entwicklungen in der Kindertagespflege –insbesondere im Hinblick auf die Erhöhung der laufenden Geldleistungssätze- angepasst.

 

Das Land gewährt dem Jugendamt gemäß § 24 KiBiz Abs. 1 einen Landeszuschuss für Kinder in Kindertagespflege auf der Grundlage einer zum 15. März für das im gleichen Kalenderjahr beginnende Kindergartenjahr vorzulegenden verbindlichen Mitteilung der jährliche Kindertagespflegepauschalen. Diese Kindertagespflegepauschalen werden für jedes in öffentlich finanzierter Kindertagespflege bis zum Schuleintritt betreute Kind geleistet, soweit nicht für dieses Kind im selben Kindergartenjahr ein Landeszuschuss nach § 38 gewährt wird.

 

Der jährliche Zuschuss beträgt im Kindergartenjahr 2022/2023   1.129,61 Euro pro Kind. Für Kinder mit Behinderungen oder Kinder, die von wesentlichen Behinderungen bedroht sind, und bei denen dies von einem Träger der Eingliederungshilfe festgestellt wurde, erhält das Jugendamt 3.241,14 Euro pro Kind.

 

Um einen Landeszuschuss zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege in Anspruch nehmen zu können, ist die Höhe der laufenden Geldleistung gemäß § 24 Abs. 3 Nr. 9 KiBiz jährlich anzupassen.

 

In der Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 03.03.2021 wurde die 1,5%ige Erhöhung der laufenden Geldleistungen rückwirkend zum 01.01.2021 beschlossen. Darüber hinaus erhöhte sich durch Beschluss des Rates der Stadt Meerbusch in seiner Sitzung vom 01.07.2021 gemäß der VII. Änderungssatzung die laufende Geldleistung mit Wirkung zum 01.01.2022 um 1,5%. Die Entscheidung über die Erhöhung der laufenden Geldleistungsbeträge zum folgenden Kindergartenjahr trifft der Rat der Stadt Meerbusch jährlich im Rahmen der Haushaltsberatungen unter Einbeziehung der in den umliegenden Vergleichskommunen geltenden Geldleistungsbeträge.

 

Der überwiegende Teil der umliegenden Vergleichskommunen nimmt eine Dynamisierung der Geldleistung analog der prozentualen Erhöhung der Kindpauschalen des Landes NRW vor, für Kita-Jahr 2022/2023 erfolgte daher eine Erhöhung um 1,02%. Die Anpassung für das Kita-Jahr 2023/2024 ab 01.08.2023 wird vom Land im Dezember dieses Jahres mitgeteilt.

 

Hieraus ist ersichtlich, dass eine Anpassung mit jährlich 1,5% kein einheitlicher Vergleichswert der umliegenden Kommunen ist. Eine Erhöhung um eine nicht an etwaige Fortschreibungsraten oder Steigerungsraten gekoppelte Prozentzahl birgt auch immer das Risiko, dass diese die wirkliche preisliche Entwicklung zu einem Zeitpunkt „X“ nicht mehr wirklichkeitsgetreu abbildet.

 

Die Verwaltung schlägt daher eine reguläre Erhöhung der Zahlbeträge für Sachaufwand und Förderungsleistung analog zu § 37 KiBiz in Höhe der prozentualen Fortschreibungsrate, die auch für die jährliche Anpassung der Kindpauschalen für die Finanzierung der Kindertageseinrichtungen gilt, vor. Diese Fortschreibungsrate setzt sich zu 9 Teilen aus der Kostenentwicklung für pädagogisches Personal nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD-SuE) und zu einem Teil aus der Steigerung des Kosten des allgemeinen Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamtes zusammen. Die Fortschreibungsrate wird jedes Jahr im Dezember für das nächste Kindergartenjahr veröffentlicht. Der Verbraucherpreisindex misst monatlich die durchschnittliche Preisentwicklung aller Waren und Dienstleistungen, die private Haushalte in Deutschland für Konsumzwecke kaufen. Die Veränderung des Verbraucherpreisindex zum Vorjahresmonat bzw. zum Vorjahr wird als Teuerungsrate oder als Inflationsrate bezeichnet. Der Verbraucherpreisindex dient insbesondere zur Messung der Geldwertstabilität. Bei einem länger anhaltenden Anstieg des Preisniveaus spricht man von Inflation, bei einem anhaltenden Rückgang von Deflation.

 

In der neuen Satzung sollen künftig auch die Geldleistungen für außergewöhnliche Betreuungszeiten bzw. Randzeiten in der Kindertagespflege geregelt werden.

Für außergewöhnliche Betreuungszeiten

 

- vor 07:00 Uhr werktags,

- nach 17:00 Uhr werktags,

- an Wochenenden und gesetzlichen Feiertagen

 

könnten 2,00 € pro Stunde zusätzlich gewährt werden und würden ebenfalls mit der Fortschreibungsrate der Kindpauschalen wachsen.

 

Bei Übernachtungen könnte die Zeit zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr als Nachtbereitschaftszeit mit 4 Stunden anerkannt, die zu der Wochenstundenzahl gerechnet und zusätzlich mit 2,00 € pro Stunde gefördert werden.

Die jeweiligen Stundensätze würden in einer Anlage zur Satzung jährlich automatisch fortgeschrieben.

 

Die Landesregierung schafft mit der Anpassung der Kindpauschalen an eine reale Preissteigerung bzw. Tarifsteigerung die Voraussetzung für eine Kostendeckung im System. Mit der Vorgehensweise wird aus Sicht der Verwaltung endlich Planungssicherheit und die Teilhabe an Tarifsteigerungen, auch für das System der Kindertagespflege, möglich.

 


Finanzielle Auswirkung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt: Im HH-Entwurf ist eine Erhöhung für das ges. HH-Jahr von 1,5 % eingeplant. Dies entspricht einer Erhöhung um 41.723€ gegenüber 2022. Bei einer Steigerung der Geldleistung um 1,02% gemäß der Fortschreibungsrate bis 31.07.2023, die auch für die jährliche Anpassung der Kindpauschalen für die Finanzierung der Kindertageseinrichtungen gilt, würden16.550€ anfallen. Bei einer fiktiven Steigerung der Kindpauschalen bzw. der Geldleistungen um 3% ab 01.08.2023 würden für das HH-Jahr 2023 weitere 34.769€ anfallen.

 


Alternativen:

 

Der Jugendhilfeausschuss beschließt, die bisherige Regelung in der Satzung über die Förderung von Kindern in der Kindertagespflege beizubehalten und die jährliche Erhöhung der laufenden Geldleistungen um 1,5% abhängig von einer jährlichen Entscheidung des Rates der Stadt Meerbusch über deren Erhöhung zum folgenden Kindergartenjahr im Rahmen der Haushaltsberatungen unter Einbeziehung der in den umliegenden Vergleichskommunen geltenden Geldleistungsbeträge vorzunehmen.