Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Klima, Umwelt, Bau empfiehlt dem Rat der Stadt, die X. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung (Anlage 1) mit einer Steigerung der Gebührentarife um durchschnittlich 19,58 % bei einem Kostendeckungsgrad von 80,00 % zu beschließen. Die Gebührenkalkulation wird Bestandteil des Beschlusses.

 


Sachverhalt:

 

Für das Jahr 2023 wurde eine Neuberechnung der Friedhofsgebühren auf Basis der Betriebsabrechnung des Jahres 2021 durchgeführt.

 

Es wird von gebührenrelevanten Gesamtkosten in Höhe von rd. 1,795 Mio. € ausgegangen, die es unter Berücksichtigung des Anteils „Öffentliches Grün“ und Über-/Unterdeckungen aus Vorjahren zu verteilen gilt.

 

Dabei darf die Allgemeinheit nur an denjenigen Kosten beteiligt werden, die im Zusammenhang mit den Rahmenanlagen der Friedhöfe und deren Wegenetz entstehen. Bestattungsleistungen werden hierbei ausdrücklich nicht berücksichtigt.

 

Der Kostendeckungsgrad für das Jahr 2023 wurde in Höhe von 80,00 % kalkuliert. Der Anteil „Öffentliches Grün“ beträgt dann 20,00 %.

 

Eine Umfrage bei den Meerbuscher Nachbarkommunen hat ergeben, dass die dortigen Kostendeckungsgrade zwischen 80 % und 100 % liegen.

 

Die Nachkalkulation für das Jahr 2021 schloss mit einer massiven Unterdeckung in Höhe von 182.783,36 € ab. Diese ist überwiegend zurückzuführen auf eine deutlich niedrigere Bestattungszahl als prognostiziert.

 

Bei der Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2023 ist neben der Nachkalkulation für das Jahr 2021 auch die Nachkalkulation der Friedhofsgebühren für die Jahre 2019 und 2020 zu berücksichtigen. Die Nachkalkulation 2019 schloss mit einer Überdeckung in Höhe von 151.780,67 € ab und die Nachkalkulation 2020 mit einer Unterdeckung in Höhe von 32.634,23 €.

 

Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW sind Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes innerhalb der nächsten vier Jahre auszugleichen. Kostenunterdeckungen sollen danach in diesem Zeitraum ausgeglichen werden.

 

Die Überdeckung des Jahres 2019 wurde bei der Gebührenkalkulation des Jahres 2023 mit 38 % berücksichtigt (36 % wurden bereits in der Gebührenkalkulation des Jahres 2021 und 26 % bereits in der Gebührenkalkulation des Jahres 2022 berücksichtigt).

Die Unterdeckung des Jahres 2020 wurde bei der Gebührenkalkulation des Jahres 2023 zu 50 % berücksichtigt (50 % bereits in der Gebührenkalkulation des Jahres 2022).

Die Unterdeckung des Jahres 2021 wurde bei der Gebührenkalkulation des Jahres 2023 zur Hälfte berücksichtigt. Je ein Viertel der Unterdeckung des Jahres 2021 wird dann in die Gebührenkalkulation der Jahre 2024 und 2025 einfließen.

 

Bei der Gebührenkalkulation für das Jahr 2023 wurden die Stundenverrechnungssätze der gewerblichen Mitarbeiter sowie der eingesetzten Fahrzeuge überarbeitet. Diese werden alle drei Jahre angepasst, zuletzt für das Jahr 2020.

Die neu kalkulierten Stundensätze für Mitarbeiter und Fahrzeuge führen unmittelbar bei den personalintensiven Gebührenpositionen zu Erhöhungen, also bei Bestattungs-, Beisetzungs- sowie Um-, Aus- und Einbettungsgebühren. Auch die Nutzungsgebühren für diejenigen Grabarten, die Pflegeleistungen beinhalten, also Wiesen-, Anonym- und Baumgrabstätten sowie Aschenstreufelder sind direkt hiervon betroffen.

 

Bei der aktuellen Gebührenkalkulation wurde nach dem Ratsbeschluss vom 27.10.2022 ein kalkulatorischer Zinssatz in Höhe von 2,696 % zu Grunde gelegt.

  


Zur Erreichung des für die städtischen Friedhöfe kalkulierten Kostendeckungsgrades in Höhe von ca. 80,00% müssen die Friedhofsgebühren für das Jahr 2023 um durchschnittlich 19,58 % angehoben werden.

 


Finanzielle Auswirkung:

./.


Alternativen:

./.