Betreff
Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen, in der Kindertagespflege und in der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich
Vorlage
FB2/1602/2022
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Jugendhilfeausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Meerbusch, die Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen, in der Kindertagespflege und in der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich gemäß der anliegenden VI. Änderungssatzung (Anlage 1) zu beschließen.

 

Die Änderung beinhaltet die Anpassung der Elternbeitragstabelle für die Kindertagespflege in Beiträge für unter und über dreijährige Kinder ab 01.01.2023 in Anlehnung an die Aufteilung, die auch für die Beitragserhebung in den Kindertageseinrichtungen gilt.

 

Die Änderungen betreffen ausschließlich die Kindertagespflege, so dass der Ausschuss für Schule und Sport in seiner Sitzung am 29.11.2022 in einer Informationsvorlage über die beabsichtigten Änderungen informiert wurde.

 


Sachverhalt:

Seit dem 01. August 2012 gilt eine gemeinsame Beitragssatzung für alle gesetzlich geförderten Betreuungsangebote in Meerbusch. Diese gilt für die Inanspruchnahme für Betreuungsleistungen in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und der Offenen Ganztagsschule.

 

Im Rahmen der Kindertagespflege erfolgt eine stundengenaue Finanzierung und Beitragsfestsetzung. Die Beitragsstaffelung pro Stunde ist hierbei an die Beitragsfestsetzung der unter dreijährigen Kinder in den Kindertageseinrichtungen angelehnt.

 

Nach § 90 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 Sozialgesetzbuch Achtes Buch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) sowie § 51 Abs. 1 i. V. m. Abs. 4 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) kann das Jugendamt Kostenbeiträge für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, in der Kindertagespflege und in der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich erheben. Hierbei ist eine soziale Staffelung vorzusehen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern sowie die Betreuungszeit zu berücksichtigen.

Eine Aufteilung der Beiträge nach Beiträgen für unter und über dreijährige Kinder gibt es im Rahmen der Kindertagespflege aktuell nicht, da hier auf Grund des besseren Betreuungsschlüssels (eine Kindertagespflegeperson betreut maximal 5 Kinder gleichzeitig) und der höheren Gesamtkosten pro Kind bislang eine Mischkalkulation zu Grunde gelegt wurde.

 

Gemäß § 24 Abs. 3 SGB VIII hat ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Kinder, die unterjährig – also vor Beginn des neuen Kindergartenjahres- das dritte Lebensjahr vollenden und somit einen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung erwerben, können in der Regel nicht mit dem Monat der Vollendung des dritten Lebensjahres in einer Kindertageseinrichtung versorgt werden. Sofern diese Kinder bereits ein Betreuungsangebot im Rahmen der Kindertagespflege in Anspruch nehmen, wird die Betreuung dort normalerweise bis zum Beginn des neuen Kindergartenjahres – zum Teil mehrere Monate über den dritten Geburtstag hinaus – fortgeführt. Anders als es die Beitragsfestsetzung in den Kindertageseinrichtungen vorsieht, gibt es im Rahmen der Kindertagespflege aktuell keine Staffelung der Beiträge nach Alter des Kindes.

 

Im Verlauf des letzten Jahres ist es vermehrt zu Beschwerden von Eltern gekommen, deren Kinder im laufenden Kindergartenjahr das dritte Lebensjahr vollendet haben und die auf Grund der aktuellen Regelung im Rahmen der Kindertagespflege bis zu einem Wechsel des Kindes in eine Kindertageseinrichtung weiterhin den Beitrag für unter dreijährige Kinder leisten mussten. Die Verwaltung hat dies zum Anlass genommen, die Regelung der aktuellen Satzung zu überprüfen und ist der Ansicht, dass zukünftig auch im Rahmen der Kindertagespflege eine Altersstaffelung der Beiträge erfolgen sollte.

 

Da der Bedarf der Familien nicht immer unmittelbar bei Vollendung des dritten Lebensjahres durch einen Platz in einer Kindertageseinrichtung im Stadtgebiet Meerbusch gedeckt werden kann und ein unterjähriger Wechsel auch pädagogisch nicht immer sinnvoll ist, schlägt die Verwaltung vor, hier eine finanzielle Gleichbehandlung von Kindern in Kindertagespflege und Kindern in Kindertageseinrichtungen ab Vollendung des dritten Lebensjahres vorzunehmen. Dies dient nicht nur der finanziellen Entlastung der Eltern ab Eintritt des Rechtsanspruches, sondern nimmt den Druck, sofort nach Vollendung des dritten Lebensjahres unterjährig in eine Kindertageseinrichtung wechseln zu müssen. Die Kinder können bis zum Ende des Kindergartenjahres bei ihrer vertrauten Kindertagespflegeperson bleiben.

 

Die Betreuungsplatzsituation in Meerbusch stellt weiterhin eine Herausforderung dar, da noch immer nicht alle Kinder, die einen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz haben, auch tatsächlich im Rahmen eines öffentlich-geförderten Betreuungsangebotes versorgt werden können.

 

Durch die bisherige Regelung werden Familien, deren Kind im laufenden Kindergartenjahr das dritte Lebensjahr vollendet, finanziell schlechter gestellt, da im Rahmen der Kindertagespflege höhere Beiträge zu leisten sind als für ein gleichaltriges Kind, welches in einer Kindertageseinrichtung betreut wird. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass diesen Familien unterjährig häufig nicht sofort eine Betreuungsalternative in einer Kindertageseinrichtung angeboten werden, wäre eine Anpassung der Elternbeitragstabelle für die Kindertagespflege, welche zukünftig altersgestaffelte Beiträge beinhaltet, wünschenswert. Eine Neufestsetzung der Beiträge durch Änderung des Kindesalters sollte – analog zur Beitragsfestsetzung in den Kindertages-einrichtungen – ab dem Monat nach Vollendung des dritten Lebensjahres erfolgen

 


Finanzielle Auswirkung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt: Durch die Aufteilung der Elternbeitragstabelle für die Kindertagespflege in Beiträge für unter und über dreijährige Kinder errechnen sich für das Haushaltsjahr 2023 voraussichtlich Mindereinnahmen in Höhe von ca. 19.000 € im Produkt 060.361.010.

 

 


Alternativen:

Der Jugendhilfeausschuss spricht sich gegen eine Änderung aus.