Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss
für Klima, Umwelt und Bau empfiehlt dem Rat folgenden Beschluss zu fassen:
- Die Anteile der Allgemeinheit an den
einzelnen Straßengruppen werden wie folgt festgesetzt:
a) Anliegerstraßen 2
%
b) Fußgängerzonen 67
%
c) Innerörtliche
Straßen 21
%
d) Überörtliche
Straßen 30
%
- Aus dem Betriebsergebnissen 2019, 2021 und
2022 werden folgende Beträge vorgetragen:
.
- Die Gebührensätze je Meter Grundstücksseite
werden wie folgt festgesetzt:
a) Anliegerstraßen 1,81
€/m (2022: 1,60 €/m)
b) Fußgängerzonen 11,24
€/m (2022: 9,96 €/m)
c) Innerörtliche
Straßen 3,82
€/m (2022: 3,84 €/m)
d) Überörtliche
Straßen 3,80
€/m (2022: 3,67 €/m)
- Die XLIV. Änderungssatzung
(Anlage A) wird beschlossen.
Die Gebührenkalkulation (Anlage B) wird Bestandteil des Beschlusses.
Sachverhalt:
Die Straßenreinigungsgebühren sind zuletzt für das Jahr 2022 festgesetzt
worden.
Die Gebührenkalkulation für das Jahr 2023 ergibt, dass eine Änderung der
Gebührensätze wegen des gesetzlich vorgeschriebenen Kostendeckungsgebotes und
Kostenüberdeckungsverbotes erforderlich ist.
Der Gebührenanteil für die Allgemeinheit, den die Stadt selbst zu tragen
hat, ist durch den Rat festzulegen. Er beträgt lt. Beschluss des Rates vom
13.12.2007 ca. 20 %.
Der kommunale Eigenanteil muss lt. Kommentierung zwei Gesichtspunkten Rechnung tragen. Von den Gesamtkosten ist ein Kostenanteil für das Allgemeininteresse an der Straßenreinigung abzusetzen. Dieser muss nach herrschender Meinung und derzeit gültiger Rechtsprechung mit mindestens 10 % angesetzt werden.
Ein weiterer Abzug muss erfolgen, wenn Flächen gereinigt werden, für die es keine gebührenpflichtigen Anlieger gibt (öffentlich zugängliche Park- und Grünanlagen sowie Straßenkreuzungen und -einmündungen, Verkehrsinseln und ähnliche dem Verkehr dienende Anlagen). Dieser Anteil muss lt. der Kommentierung – vorbehaltlich besonderer örtlicher Verhältnisse - in der Regel mindestens etwa 15 % betragen. Da die Kosten- und Leistungsrechnung bei der Stadt Meerbusch es ermöglicht, einige nicht gebührenrelevante Kosten direkt auf gesonderte Endkostenstellen zu buchen, und somit diese nicht in den Gesamtkosten enthalten sind, ist eine Reduzierung dieses Anteiles auf 10 % angemessen.
Unter Berücksichtigung dieser beiden Gesichtspunkte ist in der Kalkulation der Straßenreinigungsgebühren von den gebührenfähigen Gesamtkosten ein kommunaler Eigenanteil in Höhe von 20 % abzusetzen.
Um die Beibehaltung eines Allgemeinanteiles von
ca. 20 % sicherzustellen, ist es nicht
notwendig die Allgemeinanteile der einzelnen Straßengruppen neu
festzusetzen. Die Verwaltung schlägt daher vor, die im letzten Jahr durch den
Rat festgesetzten Allgemeinanteile der einzelnen Straßengruppen ebenfalls
beizubehalten.
Nach der Änderung § 6 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz (KAG NRW) am
21.12.2011 sind Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes
innerhalb der nächsten vier Jahre (vorher drei Jahre) auszugleichen;
Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraumes ausgeglichen werden.
Hier besteht die Möglichkeit, bei Vorliegen atypischer Umstände,
Kostenunterdeckungen ausnahmsweise auch noch nach Ablauf eines Zeitraumes von
vier Jahren auszugleichen.
Die Betriebskostenabrechnung 2021 ergibt insgesamt eine Kostenüberdeckung
in Höhe von -14.264,56 €, die sich folgendermaßen auf die Straßenarten
verteilen:
Anliegerstraßen 6.823,59
€
Innerörtliche Straßen 4.934,50 €
Überörtliche Straßen 3.665,26 €
Fußgängerzonen -
1.158,79 €
Als Vortrag in die Gebührenkalkulation 2023 wird
bei allen Straßenarten ca. ein Drittel der Kostenüber- oder -unterdeckung
gewählt. Die verbleibenden Anteile können in die Kalkulationen 2024 und 2025
einfließen.
Vom Betriebsergebnis 2019 fließen jeweils die verbleibenden Anteile, die
noch nicht in die Kalkulationen 2020 und 2021 vorgetragen wurden, ein.
Vom Betriebsergebnis 2020 fließen jeweils ca. 50%
der noch nicht in die Gebührenkalkulation 2022 vorgetragenen Über- bzw.
Unterdeckungen ein. Die verbleibenden Anteile des Betriebsergebnisses 2020
stehen für die Kalkulation 2024 zur Verfügung.
Die tabellarische Darstellung der Vorträge befindet sich im Beschlusstext
unter Punkt 2.
Finanzielle
Auswirkung:
Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses
entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:
Im Jahr 2023 werden Straßenreinigungsgebühren in Höhe von ca. 612.500,- € erwartet. Ca. 22.000,00 € davon entfallen auf Gebühren für Städtische Flächen, die im Rahmen der Internen Leistungsverrechnung abgewickelt werden.
Aus dem Sonderposten Gebührenausgleich werden 115.201,24 € entnommen.
Der Allgemeinanteil von 20% beläuft sich auf 168.526,79 €
Alternativen:
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