Betreff
Zuschuss zur Flexibilisierung der Betreuungszeiten in der Kindertagesbetreuung
Vorlage
FB2/1598/2022
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Über die Weiterleitung des Landeszuschusses nach § 48 KiBiz – Zuschuss zur Flexibilisierung der Betreuungszeiten - derzeit in Höhe von 256.000 € mit einer Erhöhung durch das Jugendamt um 25 % (= gesamt 320.000 €) wird folgender Beschluss gefasst:

 

Die Berechnung der im Kindergartenjahr 2022/2023 sowie in den folgenden Kindergartenjahren weiterzuleitenden Mittel soll insbesondere auf der Grundlage der dem jeweiligen Träger/Kindertagespflegeperson entstehenden zusätzlichen Personalkosten pro Stunde bzw. Öffnungstag erfolgen, max. jedoch im Rahmen der über den Landeszuschuss zur Verfügung stehenden Mittel.

 


Sachverhalt:

 

Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz-KiBiz) zum 01.08.2020 stellt das Land NRW gemäß § 48 dem Jugendamt einen pauschalierten Zuschuss für die Flexibilisierung der Kindertagesbetreuung zur Verfügung. Das Jugendamt entscheidet im Rahmen der örtlichen Jugendhilfeplanung auf Basis der örtlichen Bedarfslage, welche Angebote in die Förderung zur Flexibilisierung der Betreuungszeiten aufgenommen werden.

 

Voraussetzung für den Erhalt des Landeszuschusses - derzeit in Höhe von 256.000 €. ist, dass das Jugendamt diesen Zuschuss mit einer Erhöhung des Betrages um 25 Prozent – derzeit 64.000€-   für zeitlich flexible Angebotsformen der Kindertagesbetreuung einsetzt und an Träger von Tageseinrichtungen, Kindertagespflegepersonen oder Anstellungsträger von Kindertagespflegepersonen weiterleitet.

 

Die Bezuschussung dient der finanziellen Förderung von kind- und bedarfsgerechten, familienunterstützenden Angeboten in der Kindertagesbetreuung, wie

 

  1. Öffnungszeiten in Kindertageseinrichtungen, die über eine Öffnungszeit von 47 Std. hinausgehen (die max. Betreuungszeit von 45 Std. pro Kind soll dabei jedoch nicht überschritten werden)
  2. Öffnungszeiten in Kindertageseinrichtungen an Wochenend- und Feiertagen
  3. Öffnungszeiten und Betreuungsangebote vor 7.00 Uhr und nach 17.00 Uhr
  4. bis zu 15 der Öffnungstage im Kindergartenjahr für Kindertageseinrichtungen, die nur 15 Öffnungstage oder weniger jährlich schließen,
  5. zusätzliche Betreuungsangebote bei unregelmäßigem Bedarf oder für ausnahmsweise kurzfristig erhöhten Bedarf der Familien und Notfallangebote sowie
  6. ergänzende Kindertagespflege gemäß § 23 Abs.1 KiBiz.

 

Gemäß dem Beschluss des Jugendhilfeausschusses vom 08.06.2021 soll der Landeszuschuss anteilig an die Träger von Kindertageseinrichtungen weitergeleitet werden, die bereits eine längere Öffnungszeit über 47 Stunden hinaus anbieten, oder die 15 Öffnungstage oder weniger im Jahr die Einrichtung schließen. Betreuungsangebote der Punkte 2, 3, 5 und 6 finden im Stadtgebiet aktuell keine Anwendung und daher bei der Weiterleitung der Mittel derzeit keine Beachtung.

 

Die Träger melden dem Jugendamt ihren Bedarf spätestens bis zum 30.06. des betreffenden Kindergartenjahres.

 

Vorgehen:

 

Kindergartenjahre 2020/2021 und 2021/22

 

Über die Weiterleitung des Landeszuschusses nach § 48 KiBiz für das Kindergartenjahr 2020/21 und für das Folgejahr 2021/22 wurde in der Sitzung des Jugendhilfeausschusses vom 08.06.2021 folgender Beschluss gefasst:

 

-       Die anteilige Auszahlung des Zuschusses für das Kindergartenjahr 2021/22 erfolgt an Träger, deren Einrichtungen bereits Öffnungen über das geforderte Maß hinaus anbieten, berechnet auf Grundlage der Anzahl der zusätzlich geleisteten Stunden.

-       Die Berechnung der im Kindergartenjahr 2022/2023 sowie in den folgenden Kindergartenjahren weiterzuleitenden Mittel soll insbesondere auf der Grundlage der dem jeweiligen Träger/Tagespflegeperson entstehenden zusätzlichen Personalkosten pro Stunde bzw. Öffnungstag erfolgen, max. jedoch im Rahmen der über den Landeszuschuss zur Verfügung stehenden Mittel.

 

Die Berechnung und Auszahlung der Mittel ist gemäß der in der dortigen Vorlage FB2/1345/2021 zugrunde gelegten Berechnungen erfolgt.

 

Ab dem Kindergartenjahr 2022/2023

 

Aus dem Gesetzestext zu § 48 Abs. 2 KiBiz ergibt sich eine jährliche Erhöhung der Landesmittel. Das Land stellt hierfür im Kindergartenjahr 2021/2022 einen Betrag von 60 Millionen Euro und ab dem Kindergartenjahr 2022/2023 von 80 Millionen Euro jährlich zur Verfügung. Ab dem Jahr 2023/2024 gilt eine jährliche Fortschreibungsrate gemäß § 37 entsprechend der tatsächlichen Kostenentwicklung. Der Anteil des Jugendamtsbezirkes errechnet sich bis zum Kindergartenjahr 2024/2025 aus den für das Kindergartenjahr 2019/2020 beantragten Kindpauschalen im Verhältnis zu den landesweit beantragten Kindpauschalen für in Tageseinrichtungen betreute Kinder.

 

Die derzeitige Lage der Kindertageseinrichtungen im Gebiet der Stadt Meerbusch wie auch in anderen Landesteilen ist nach wie vor geprägt durch die anhaltende Corona-Pandemie mit weiterhin verstärkten Problem des Personalmangels durch Erkrankungen und Quarantäne sowie einem darüberhinausgehenden landesweiten Fachkräftemangel. Eine Ausweitung der Öffnungszeiten der Kindertageseinrichtungen im Stadtgebiet ist daher nicht über das im Vorjahr bereits vorliegende Maß hinaus erfolgt. Die städtische Kindertageseinrichtung „Rasselbande“ verzichtet seit dem Sommer 2021 auf die Schließzeiten in den Sommerferien, so dass den Eltern mit entsprechendem Bedarf hier eine Betreuung für ihre Kinder angeboten werden kann.

 

Als Grundlage für die Berechnung der weiterzuleitenden Mittel sollen künftig – wie auch schon für das Kindergartenjahr 2021/22- die zusätzlich entstehenden Personalkosten als messbare Größe herangezogen werden. Dabei wird von den durchschnittlichen Jahrespersonalkosten der Beschäftigten in der Entgeltgruppe S8a gemäß jährlich veröffentlichtem KGSt-Bericht (Kommunale Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement) ausgegangen. Zum Stand 2022/2023 liegen diese ArbeitgeberBruttoKosten derzeit bei 61.900 € jährlich. Den Personalkosten sind 10% Sach- und 10% Overheadkosten hinzuzurechnen. Somit liegen die zu berücksichtigen Kosten für den Arbeitsplatz bei 74.280 € jährlich.

 

Hieraus lässt sich ein Stundensatz von 36,50 € errechnen, der auf den Monat hochgerechnet 158,72 € und auf das Jahr berechnet 1.904,62 € Kosten pro zusätzlicher Fachkraftstunde ergibt.

 

Unter Zugrundelegung von mindestens 2 Personen in einer länger geöffneten Gruppe, ergibt sich folgende Berechnung:

 

längere Öffnungszeit * Personalkosten je Fachkraftstunde im Jahr * 2 Fachkräfte

 

Bsp.: Eine Kindertageseinrichtung mit einer Öffnungszeit von 48 Stunden erhält eine Zuwendung in Höhe von 3.809,23 €. Diese Berechnungsgrundlage gilt auch für die Bezuschussung von Betreuungsangeboten der Punkte 2, 3, 5 und 6 (vgl. Sachverhalt).

 

Unter der Voraussetzung, dass die Öffnungszeiten der Träger so wie gemeldet bleiben, ergibt sich daraus folgende Verteilung der Landesmittel:

Zur Berechnung der zusätzlichen Öffnungstage wurde § 27 Abs. 3 Satz 2 KiBiz herangezogen, der besagt, dass die Anzahl der Schließtage 20 nicht überschreiten soll und 27 nicht überschreiten darf. Somit wurden bei der Berechnung der bis zu 15 Fördertage maximal 19 Schließtage berücksichtigt.

 

In diesem Fall erfolgt die Berechnung nach folgendem Modell:

 

Personalkosten je Fachkraftstunde * 2 Fachkräfte * Anzahl der Gruppen * je weiterer Öffnungstag * Öffnungszeit pro Tag in Stunden

 

Bsp.: Eine eingruppige Einrichtung mit einer Öffnungszeit von 9 Stunden am Tag erhält für einen zusätzlichen Öffnungstag folgende Förderung: 657,07 €.

 

Unter der Voraussetzung, dass die Öffnungstage der Träger so wie gemeldet bleiben, ergibt sich daraus folgende Verteilung der Landesmittel:

 

 

Hieraus würde sich, wenn es beim Status quo bliebe, eine Gesamtsumme der einzusetzenden Mittel in einer Höhe von 151.831,31 € ergeben.

 

Damit wären die zur Verfügung stehenden Mittel zwar nicht ausgeschöpft und es wäre noch Spielraum weitere Angebote z.B. im Bereich der Randzeitenbetreuung oder der ergänzenden Kindertagespflege bezuschussen zu können. Dies soll als Anreiz an Träger von Kindertageseinrichtungen oder Tagespflegepersonen verstanden werden, Öffnungszeiten auszuweiten oder Betreuungsmöglichkeiten in Randzeiten anzubieten. In anderen Kommunen werden zwar die Landesfördermittel teilweise komplett ausbezahlt verteilt auf diejenigen Träger, die entweder längere Öffnungszeiten anbieten oder weniger Schließtage. Bei einem weiteren gewünschten Ausbau der Flexibilisierung auch von weiteren Trägern würden aber bei einem derartigen Verteilungsmodell diejenigen Träger weniger erhalten als derzeit, die schon zu Anfang flexible Öffnungszeiten o.ä. angeboten haben. Dies stellt aus Sicht der Verwaltung eine Benachteiligung dar, die keinen Anreiz schafft, längere Öffnungszeiten oder weniger Schließtage einzuführen. Daher ist es aus Sicht der Verwaltung sinnvoller, an die Arbeitgeberbruttopersonalkosten anzuknüpfen, um so für alle Träger und alle Flexibilisierungsmaßnahmen einheitlich eine Bemessungsgrundlage zu schaffen.

 


Finanzielle Auswirkung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt: Die 25%ige Erhöhung durch das Jugendamt auf die Gesamtfördersumme des Landes von 256.000 € ergibt einen Eigenanteil von 64.000 €. Die Mittel sind im HH 2023 unter 060.365.010    SK4141000 und SK5318000 eingeplant.

 


Alternativen:

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