Betreff
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass
Vorlage
FB1/1586/2022
Aktenzeichen
32.51-0001/0028
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Meerbusch, den Erlass der beigefügten Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass (Anlage 1) zu beschließen.

 

 


Sachverhalt:

 

Aus Anlass der nachstehenden Veranstaltungen sollen auch dieses Jahr der folgende Sonntag als verkaufsoffener Sonntag freigegeben werden:

 

Datum                                 Veranstaltung                                  Ortsteil

04.12.2022                          Nikolausmarkt                                 Büderich, Lank, Osterath

 

Nach § 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) vom 16.11.2006 (GV. NRW. 2006 S. 516 / SGV. NRW. 7113), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.03.2018 (GV. NRW. S. 172) dürfen Verkaufsstellen an Werktagen ohne zeitliche Begrenzung geöffnet sein (allgemeine Ladenöffnungszeit). Abweichend hiervon dürfen nach § 6 Abs. 1 des v.g. Gesetzes an jährlich höchstens acht, nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonn- und Feiertagen Verkaufsstellen im öffentlichen Interesse ab 13 Uhr bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein.

 

Ein öffentliches Interesse liegt nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 v.g. Gesetzes insbesondere vor, wenn die Öffnung im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt.

 

Nach § 6 Abs. 4 des v.g. Gesetzes wird die zuständige Ordnungsbehörde ermächtigt, die Tage nach Abs. 1 durch Verordnung freizugeben. Die Freigabe kann sich auf bestimmte Bezirke, Ortsteile und Handelszweige beschränken.

 

Die in § 6 Abs. 1 LÖG NRW geregelten Freigabegründe sind nach aktueller Rechtsprechung insoweit einschränkend auszulegen, dass der im Grundgesetz verankerte Schutz der Sonn- und Feiertage und das sich daraus ergebende Regel-Ausnahme-Verhältnis hinreichend gewichtige Sachgründe für die Ausnahme vom Sonntagsschutz voraussetzt. Es bedarf dazu im Einzelfall einer Abwägung durch den Verordnungsgeber, in deren Rahmen auch zu ermitteln ist, ob das öffentliche Interesse tatsächlich ein solches Gewicht entfaltet, dass es die Ausnahme von der Sonntagsruhe rechtfertigt.

 

Dazu sind der Charakter, die Größe sowie der Zuschnitt der den Anlass setzenden Veranstaltung zu ermitteln. Von einem hinreichend gewichtigen Sachgrund für die Ausnahme vom Sonntagsschutz kann nur dann ausgegangen werden, wenn die öffentliche Wirkung der jeweiligen Veranstaltung gegenüber der typischen werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung im Vordergrund steht.

 

Vor Erlass der Rechtsverordnung zur Freigabe der Tage nach § 6 Abs. 1 LÖG NRW sind die zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände und Kirchen, die jeweilige Industrie- und Handelskammer und die Handwerkskammer anzuhören. Im Rahmen dieser Anhörung hat lediglich die vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di Bedenken vorgetragen. Sie bezweifelt inhaltlich, dass der Anlass für die Freigabe als verkaufsoffener Sonntag einen hinreichend gewichtigen Grund für die Einschränkung des Sonntagschutzes darstellt. Die Stellungnahme der Gewerkschaft ist als Anlage 2 der Vorlage beigefügt.

 

Seitens der Handwerkskammer Düsseldorf sowie der IHK wurden keine Bedenken erhoben. Weitere Stellungnahmen, insb. des Handelsverband Nordrhein-Westfalen – Rheinland e.V. sowie der Kirchen liegen bislang nicht vor.

Aus Sicht der Verwaltung sind die Voraussetzungen für die Freigabe verkaufsoffener Sonntage hier für den genannten Sonntag erfüllt. Die Freigabe des verkaufsoffenen Sonntages erfolgt aus Anlass von in den jeweiligen Stadtteilen stattfindenden und nach § 69 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.02.1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 17.10.2017 (BGBl. S. 3562) als Jahrmarkt festgesetzte Straßenfeste. Die Veranstaltungen zeichnen sich durch eine große Beliebtheit in der Bevölkerung aus. In Anbetracht der großen Besucherzahlen kann auch davon ausgegangen werden, dass diese Veranstaltungen von vielen Besuchern aus den umliegenden Stadtteilen und Gemeinden besucht werden. Nach den Erfahrungen in den vergangenen Jahren kann anlässlich der Nikolausmärkte mit bis zu 5.000 Besuchern gerechnet werden. Insoweit ist auch davon auszugehen, dass ein angemessenes Verhältnis zwischen der ursächlichen Veranstaltung und der beabsichtigten Ladenöffnung besteht. Die Erfahrungen der vergangenen Jahre haben gezeigt, dass nur ein geringer Anteil der Besucher der jeweiligen Veranstaltung auch die Ladenöffnung nutzt und zu Kunden des örtlichen Einzelhandels wird.

 

Aufgrund des § 6 Abs. 1 LÖG NRW musste jedoch die Ladenöffnung räumlich beschränkt werden. Die Bereiche, für die der verkaufsoffene Sonntag gelten soll, ergeben sich im Detail aus den dem Entwurf der Ordnungsbehördlichen Verordnung beigefügten Karten und umfassen folgende Straßenteile:

 

in Büderich anlässlich des Nikolausmarktes am 04.12.2022:

 

Dorfstraße, ab Haus-Nr. 1 bis 31 und Haus-Nr. 2 bis 34

Am Pfarrgarten, Haus-Nr. 1 bis Haus-Nr. 3

Theodor-Hellmich-Straße, Haus-Nr. 2 bis Haus-Nr. 10

Moerser Straße, ab Haus-Nr. 1 bis 21 und Haus-Nr. 2 bis 20

Düsseldorfer Straße, Haus-Nr. 1 bis 23 und Haus-Nr. 2 bis 28

 

in Lank anlässlich des Nikolausmarktes am 08.12.2019:

 

Hauptstraße, ab Haus-Nr. 13 bis 83 und Haus-Nr. 18 bis 80

Gonellastraße, ab Haus-Nr. 1 bis 15 und Haus-Nr. 2 bis 18

 

In Osterath anlässlich des Nikolausmarktes am 08.12.2019

 

Meerbuscher Straße, ab Haus-Nr. 1 bis 59 und Haus-Nr. 2 bis 58

             Willicher Straße, ab Haus-Nr. 1 bis 5 und Haus-Nr. 2 bis 10

        Kaarster Straße, ab Haus-Nr. 1 bis 7 und Haus-Nr. 2 bis 16

        Hochstraße, ab Haus-Nr. 22 bis 38 und 15 bis 29

        Bommershöfer Weg ab Haus-Nr. 1 bis 7 und Haus-Nr. 2 bis 14

          Kirchplatz, ab Haus-Nr. 1 bis Höhe Haus-Nr. 7

 

In Anbetracht der Ausstrahlungswirkung der v.g. Veranstaltungen erscheint es auch als angemessen, auf eine weitergehende räumliche Beschränkung der Freigabe als verkaufsoffener Sonntag zu verzichten. Die für eine Ladenöffnung in Frage kommenden Ladenlokale liegen in räumlicher Nähe zur ursächlichen Veranstaltung oder zumindest an den Zugangswegen, die von den Besuchern der Veranstaltung genutzt werden.

 

Somit ist das erforderliche öffentliche Interesse an der Freigabe der verkaufsoffenen Sonntage gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 LÖG NRW gegeben.      

 

 

 


Finanzielle Auswirkung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:

 

Keine

 


Alternativen:

Der Erlass der beigefügten Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass (Anlage 1) wird abgelehnt.