Betreff
Fortschreibung des Straßen- und Wegekonzept nach § 8 a Kommunalabgabengesetz NRW
Vorlage
FB5/1582/2022
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 


Sachverhalt:

 


Am 01.09.2021 hat der Ausschuss für Klima, Umwelt, Bau das gemäß § 8 a KAG NRW erforderliche Straßen- und Wegekonzept verabschiedet und damit eine Voraussetzung für die Förderung des Anliegeranteils an Straßenbaumaßnahmen, die nach § 8 KAG NRW eine Beitragspflicht auslösen, geschaffen.

 

Zwischenzeitlich hat der Landtag NRW die Förderung des Anliegeranteils von 50 % auf 100 % angehoben.

 

Das Straßen-und Wegekonzept ist bei Bedarf, mindestens jedoch alle zwei Jahre, fortzuschreiben.

Die vorliegende erste Fortschreibung des Straßen- und Wegekonzeptes ist notwendig geworden, weil durch das Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches in NRW (AusfG NRW) am 01.06.2022 die Maßnahmen der erstmaligen Herstellung

 

- Lettweg

- Necklenbroicher Straße Stichweg zu den Häusern 77 – 81 und

- Schützenstraße von Am Dyck bis Langster Straße

 

nunmehr nach § 8 KAG NRW abzurechnen sind. Nach § 3 Abs. 4 des AusfG NRW ist die Festsetzung von Beiträgen nach §§ 127 ff BauGB ausgeschlossen, wenn der Beginn der erstmaligen technischen Herstellung mindestens 25 Jahre vergangen ist. Dies war bei allen 3 Maßnahmen der Fall.

 

 

Weitere Änderungen ergeben sich in der Vogelsiedlung Bösinghoven, da sich herausgestellt hat, dass ein reiner Deckenüberzug nach Abschluss der Kanalbaumaßnahme technisch nicht möglich ist.

 

Aufgrund der Vielzahl an Maßnahmen im Bereich der Straßenbeleuchtung wurden diese in einer eigenen Tabelle aufgenommen.

 

Die übrigen Änderungen ergeben sich aus dem von der Verwaltung erarbeitenden Entwurf des Haushalts 2023.

 

 

Die Anteile der Eigentümer werden zu 100 % vom Land gefördert und sind von der Stadt anzufordern. Das Verfahren sieht vor, dass eine Antragsstellung nach Vorliegen aller Schlussrechnungen der Maßnahme erfolgt, die Zuwendung/Förderung ausgezahlt wird und ein Beitragsbescheid zu erlassen ist, indem dem Eigentümer mitgeteilt wird, dass das Land NRW seinen Anteil zu 100 % gefördert hat. Danach ist ein Schlussverwendungsnachweis zu erstellen.

Die Fördermaßnahmen können vom Landesrechnungshof bei den Gemeinden geprüft werden. Die Gemeinde ist voll verantwortlich und trägt somit auch das Risiko eventueller Rückzahlungen.

 

Daher sind in der Fortschreibung des Straßen- und Wegekonzeptes auch noch Maßnahmen enthalten, die bauseitig bereits fertiggestellt sind.

 

Derzeit wird eine Straßenzustandserfassung durchgeführt, welche voraussichtlich Mitte 2023 abgeschlossen wird. Auf dieser Basis wird dann das Straßen und Wegekonzept fortgeführt.

 

 

Finanzielle Auswirkung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:

 

Es wurden im Produkt 120.541.010 –Straßen, Wege und Plätze – sowie im Produkt 120.541.020 –Straßenbeleuchtung – investive Einzahlungen in Höhe von 280.000 € für das Haushaltsjahr 2023 eingestellt.

 


Der Ausschuss für Klima, Umwelt, Bau nimmt den Sachstand zur Kenntnis und beschließt die erste Fortschreibung Straßen-und Wegekonzept der Stadt Meerbusch (Anlage 1) zur Sicherung der Zuwendungsvoraussetzungen für eine Förderung des umlagefähigen Aufwandes der nach § 8 Absatz 1 Satz 2 Kommunalabgabengesetz NRW (KAG) beitragsfähigen Straßenbaumaßnahmen

 

 

Alternativen:

 

Keine