Betreff
Ausschreibung der Stelle eines/einer Beigeordneten sowie eines Dezernenten/einer Dezernentin
Vorlage
ZD/1580/2022
Aktenzeichen
11.11
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat beschließt die als Anlage beigefügten Stellenausschreibungen zur Besetzung der Stelle eines/einer Beigeordneten bzw. eines Dezernenten/einer Dezernentin sowie die Durchführung des unter Sachverhalt beschriebenen Verfahrens.

 


Sachverhalt:

 

Im Rahmen einer Neustrukturierung der Dezernatszuschnitte ergeben sich aktuell 2 Stellen, die zur Besetzung vorgesehen sind. Dies betrifft zum einen die Stelle eines/einer Beigeordneten für den Geschäftsbereich IV der Zentralen Dienste, des Fachbereichs Brandschutz und des Fachbereichs Bürgerbüro, Sicherheit, Ordnung sowie zum anderen die Stelle eines Dezernenten/einer Dezernentenin für den Geschäftsbereich II der Fachbereiche für Soziales, für Jugend und für Schule, Sport, Kultur.

 

Gemäß § 71 Abs. 2 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) sind die Stellen von Beigeordneten auszuschreiben. Bei einer Wiederwahl kann hiervon abgesehen werden.

 

Zum Ablauf und zur Durchführung einer solchen Stellenausschreibung ist grundsätzlich auszuführen, dass der Rat über das Anforderungsprofil und das Verfahren entscheidet. Dies ergibt sich aus den §§ 71 und 73 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfahlen (GO NRW). Die Wahl erfolgt in öffentlicher Sitzung. Beigeordnete werden für die Dauer von 8 Jahren gewählt, sie sind damit kommunale Wahlbeamte auf Zeit. Sie sind verpflichtet, eine erste und zweite Wiederwahl anzunehmen, wenn sie spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit wiedergewählt werden.

Beigeordnete haben nach dem Gemeindeverfassungsrecht die Funktion einer an der Führung der Gemeinde unmittelbar teilnehmenden Spitzenkraft. Als engste Mitarbeiter des Bürgermeisters und Mitglied des Vorstandes nehmen Beigeordnete eine besondere Stellung in der Gemeinde ein. Sie sind insbesondere Vertreter des Bürgermeisters in dem ihnen übertragenen Geschäftsbereich. Sie vertreten den Bürgermeister also ständig, d.h. nicht nur im Falle seiner Verhinderung und können jederzeit Dritten gegenüber für alle Aufgaben ihres Geschäftsbereiches mit umfassender Vertretungsmacht rechtsverbindlich handeln. Sie handeln aus eigenem Willen mit unmittelbarer Wirkung für die Gemeinde.

Die Führung der Geschäfte der Gemeinde wird nicht nur vom Bürgermeister getragen, sondern auch von den Beigeordneten. Sie stehen als kommunale Wahlbeamter/-in an der Schnittstelle zwischen politischer Willensbildung und fachlicher Verwaltung, aufgrund ihrer in den politischen Raum greifenden Stellung heben sie sich aus dem Kreis aller sonstigen Mitarbeitenden der Verwaltung heraus. Die Tätigkeit eines / einer Beigeordneten erfordert insbesondere eine enge Verzahnung zwischen kommunalem und politischem Raum, da sie zur Wahrnehmung der Aufgaben das Meinungsbild des Rates einschätzen und Mehrheiten gewinnen und dauerhaft vom Vertrauen des Rates getragen sein muss.

Gem. § 71 Abs. 3 GO müssen Beigeordnete die für ihr Amt erforderlichen fachlichen Voraussetzungen erfüllen und eine ausreichende Erfahrung für dieses Amt nachweisen. In mittleren kreisangehörigen Gemeinden muss mindestens einer der Beigeordneten mindestens die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes besitzen, in großen kreisangehörigen Kommunen (ab 60.0000 Einwohner) die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst. Beigeordnete müssen die besondere charakterliche und geistige Eignung und die Fähigkeit zur einwandfreien und selbstverantwortlichen Wahrnehmung ihres Amtes haben. Als Beamter/-in an der Spitze der Verwaltung müssen sie den vielfältigen Anforderungen des Amtes durch herausgehobene berufliche Qualifikation entsprechen, als Leiter/-in eines großen Aufgabenbereichs müssen sie die Fähigkeit haben, die Mitarbeitenden ihres Dezernates zu führen und sie zu veranlassen, nach ihren fachlichen und politischen Vorstellungen zu arbeiten.

 

Nach § 9 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) hat die Auslese der Bewerber/-innen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu erfolgen. Um diesem Grundsatz zu folgen, schreibt § 71 GO NRW vor, dass die Stellen von Beigeordneten auszuschreiben sind. Sinn der Ausschreibung ist es, einen möglichst großen Personenkreis anzusprechen, um daraus die qualifizierteste Persönlichkeit als Beigeordnete(r) auszuwählen.

 

Neben der Besetzung einer Dezernatsführung durch einen/eine Beigeordneten gibt es die organisatorische Möglichkeit, eine solche Stelle mit einer Führungskraft zu besetzen, die jedoch nicht die o.g. recht strengen persönlichen Voraussetzungen eines politischen Wahlbeamten/einer politischen Wahlbeamtin erfüllen muss. Bei einer solchen möglichen Stellenbesetzung greifen die o.g. Regelungen hinsichtlich des Zwangs zu einer öffentlichen Ausschreibung der Stelle nicht, da sie streng gesehen in die Organisationshoheit des Bürgermeisters fallen. Gleichwohl sollte eine solche Stelle aufgrund ihrer Vergleichbarkeit mit Stellen für Beigeordnete nach interner Abstimmung mit dem Personalrat und der Gleichstellungsbeauftragten und mit den Fraktionsspitzen zur Wahrung eines transparenten Verfahrens intern ausgeschrieben werden.

 

Vorgesehen ist daher, die Stelle eines/einer Beigeordneten zur Führung des Dezernats IV öffentlich und die Stelle eines Dezernenten/einer Dezernentin zur Führung des Dezernats II intern auszuschreiben.

 

Die Entwürfe der Ausschreibungstexte sind als Anlage beigefügt.

 


Finanzielle Auswirkung:

 

Die Kosten einer Ausschreibung der Stelle eines/einer Beigeordneten belaufen sich auf ca. 8.000 €.

Die interne Ausschreibung der Stelleeines/einer Dezernentin verursacht keine Kosten.

 

 


Alternativen:

 

Werden nicht aufgezeigt