Betreff
Festsetzung des kalkulatorischen Zinssatzes in den Gebührenhaushalten
Vorlage
SFI/1572/2022
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Rat beschließt den kalkulatorischen Zinssatz für das Kalkulationsjahr 2023 auf 2,696 % festzusetzen.

 


Sachverhalt:

Nach den ausdrücklichen kommunalabgabenrechtlichen Bestimmungen gehört zu den nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten bei der Gebührenkalkulation auch die Verzinsung des aufgewandten Kapitals (§ 6 Abs. 2 KAG NW). Das aufgewandte Kapital besteht aus Fremd- und Eigenkapital minus Abzugskapital (abzuziehende Leistungen Dritter wie z.B. Beiträge, Zuweisungen und Zuschüsse). Der kalkulatorische Zinssatz beträgt zurzeit 5,242 %.

 

Das Oberverwaltungsgericht Münster (OVG NRW) hatte mit Urteil vom 17.05.2022 (Az.: 9 A 1019/20) die seit dem Jahr 1994 geltende, ständige Rechtsprechung zur kalkulatorischen Abschreibung und Verzinsung von langlebigen Anlagegütern im Rahmen der Kalkulation von Benutzungsgebühren aufgegeben und geändert. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da die beklagte Kommune Nicht-Zulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) eingelegt hat.

 

Bisher war es zulässig die Abschreibung nach dem Wiederbeschaffungszeitwert und die Nominalverzinsung anhand des Restbuchwertes nach Anschaffungskosten vorzunehmen. Diese Rechtsauffassung gibt der Senat ausdrücklich auf. Entsprechend der Urteilsbegründung hat der Senat zwar eingeräumt, dass die bisherige Verzinsung unter den Begriff der „nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten“ nach § 6 Absatz 2 Satz 1 KAG NRW gefasst werden könne. Sie stehe aber wegen des doppelten Inflationsausgleichs im Widerspruch zu den haushaltsrechtllichen Vorschriften der §§ 75 Absatz 1 Satz 1 und 77 Absatz 2 Nummer 1 der Gemeindeordnung (GO NRW).

 

Insgesamt hat das Urteil zu einer großen Unsicherheit in Bezug auf den Ansatz von kalkulatorischen Zinsen in der Gebührenkalkulation geführt. Die Landesregierung hat nun im September 2022 einen Gesetzesentwurf zur Änderung des § 6 KAG NRW in den Landtag eingebracht. Nach der Begründung zum Gesetzesentwurf wird durch die Änderung bzw. Ergänzung des § 6 KAG NRW die durch die vorgenannte Entscheidung des OVG NRW geschaffene Rechtsunsicherheit beseitigt und das Gebührenrecht weiterentwickelt. Demnach kann für die Verzinsung des in der Einrichtung gebundenen Fremdkapitals der durchschnittliche Fremdkapitalzins und für den Anteil des in der Einrichtung gebundenen Eigenkapitals der sich aus dem 30-jährigen Durchschnitt der Emissionsrenditen für festverzinsliche Wertpapiere inländischer öffentlicher Emittenten ergebende Nominalzinssatz verwendet werden. Dabei sind die aus Beiträgen, Zuschüssen und Zuweisungen aufgebrachten Kapitalanteile außer Acht zu lassen.

 

Es ist im Moment davon auszugehen, dass der Gesetzesentwurf noch in diesem Jahr in Kraft tritt. Die in der Anlage angefügte Berechnung trägt dem Gesetzesentwurf der Landesregierung Rechnung und ermittelt den gewichteten Mischzinssatz für das Kalkulationsjahr 2023 mit 2,696 %. Daher sollte, um Rechtssicherheit für das kommende Jahr zu schaffen, für das Kalkulationsjahr 2023 ein Zinssatz in Höhe von 2,696 % in den Gebührenkalkulationen angesetzt werden.

 

 

 

 


Finanzielle Auswirkung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:

Durch die Absenkung des kalkulatorischen Zinssatzes entsteht im Haushaltsjahr 2023 kein Gebühren-/Ertragsausfall, da aufgrund der Entwicklung der Baupreisindizes und damit der höheren Abschreibung nach dem Wiederbeschaffungszeitwert eine Kompensation stattfindet.

 


Alternativen:

Der Rat beschließt den kalkulatorischen Zinssatz von 5,242 % beizubehalten.