Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt den kalkulatorischen Zinssatz für das
Kalkulationsjahr 2023 auf 2,696 % festzusetzen.
Sachverhalt:
Nach
den ausdrücklichen kommunalabgabenrechtlichen Bestimmungen gehört zu den nach
betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten bei der
Gebührenkalkulation auch die Verzinsung des aufgewandten Kapitals (§ 6 Abs. 2
KAG NW). Das aufgewandte Kapital besteht aus Fremd- und Eigenkapital minus
Abzugskapital (abzuziehende Leistungen Dritter wie z.B. Beiträge, Zuweisungen
und Zuschüsse). Der kalkulatorische Zinssatz beträgt zurzeit 5,242 %.
Das
Oberverwaltungsgericht Münster (OVG NRW) hatte mit Urteil vom 17.05.2022 (Az.:
9 A 1019/20) die seit dem Jahr 1994 geltende, ständige Rechtsprechung zur
kalkulatorischen Abschreibung und Verzinsung von langlebigen Anlagegütern im
Rahmen der Kalkulation von Benutzungsgebühren aufgegeben und geändert. Das
Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da die beklagte Kommune
Nicht-Zulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) eingelegt
hat.
Bisher
war es zulässig die Abschreibung nach dem Wiederbeschaffungszeitwert und die
Nominalverzinsung anhand des Restbuchwertes nach Anschaffungskosten
vorzunehmen. Diese Rechtsauffassung gibt der Senat ausdrücklich auf.
Entsprechend der Urteilsbegründung hat der Senat zwar eingeräumt, dass die
bisherige Verzinsung unter den Begriff der „nach betriebswirtschaftlichen
Grundsätzen ansatzfähigen Kosten“ nach § 6 Absatz 2 Satz 1 KAG NRW gefasst
werden könne. Sie stehe aber wegen des doppelten Inflationsausgleichs im
Widerspruch zu den haushaltsrechtllichen Vorschriften der §§ 75 Absatz 1 Satz 1
und 77 Absatz 2 Nummer 1 der Gemeindeordnung (GO NRW).
Insgesamt
hat das Urteil zu einer großen Unsicherheit in Bezug auf den Ansatz von
kalkulatorischen Zinsen in der Gebührenkalkulation geführt. Die Landesregierung
hat nun im September 2022 einen Gesetzesentwurf zur Änderung des § 6 KAG NRW in
den Landtag eingebracht. Nach der Begründung zum Gesetzesentwurf wird durch die
Änderung bzw. Ergänzung des § 6 KAG NRW die durch die vorgenannte Entscheidung
des OVG NRW geschaffene Rechtsunsicherheit beseitigt und das Gebührenrecht
weiterentwickelt. Demnach kann für die Verzinsung des in der Einrichtung
gebundenen Fremdkapitals der durchschnittliche Fremdkapitalzins und für den
Anteil des in der Einrichtung gebundenen Eigenkapitals der sich aus dem
30-jährigen Durchschnitt der Emissionsrenditen für festverzinsliche Wertpapiere
inländischer öffentlicher Emittenten ergebende Nominalzinssatz verwendet
werden. Dabei sind die aus Beiträgen, Zuschüssen und Zuweisungen aufgebrachten
Kapitalanteile außer Acht zu lassen.
Es
ist im Moment davon auszugehen, dass der Gesetzesentwurf noch in diesem Jahr in
Kraft tritt. Die in der Anlage angefügte Berechnung trägt dem Gesetzesentwurf
der Landesregierung Rechnung und ermittelt den gewichteten Mischzinssatz für
das Kalkulationsjahr 2023 mit 2,696 %. Daher sollte, um Rechtssicherheit für
das kommende Jahr zu schaffen, für das Kalkulationsjahr 2023
ein Zinssatz in Höhe von 2,696 % in den Gebührenkalkulationen angesetzt werden.
Finanzielle
Auswirkung:
Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses
entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:
Durch die Absenkung des kalkulatorischen Zinssatzes entsteht
im Haushaltsjahr 2023 kein Gebühren-/Ertragsausfall, da aufgrund der
Entwicklung der Baupreisindizes und damit der höheren Abschreibung nach dem
Wiederbeschaffungszeitwert eine Kompensation stattfindet.
Alternativen:
Der Rat beschließt den kalkulatorischen Zinssatz von 5,242 %
beizubehalten.