Betreff
Bürgeranregung gem. § 24 GO NRW zur Abbindung des nördlichen Abschnitts der Grenzstraße von ihrem südlichen neuen Abschnitt für den Kfz-Verkehr
Vorlage
FB4/403/2012
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Planung und Liegenschaften des Rates der Stadt folgt der Bürgeranregung gemäß § 24 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen zur Abbindung des nördlichen Abschnitts der Grenzstraße von ihrem neuen südlichen Abschnitt für den Kraftfahrzeugverkehr vom 23. Mai 2012 nicht.

Es wird an den in der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 265 in Kapitel 3 dargelegten Zielen festgehalten, wonach der seinerzeit bestehende Abschnitt der Grenzstraße an seine neue südliche Verlängerung – im Bebauungsplan Nr. 265 die Planstraße 3 – ohne Einschränkung angebunden werden sollte. Die im Falle einer Kfz-Sperrung notwendigen Wendeflächen stehen weder planungsrechtlich noch tatsächlich zur Verfügung. Der durch die Bebauung an der „alten“ Grenzstraße hervorgerufene Verkehr durchfährt zwar das Neubaugebiet und kann damit im weitesten Sinne als „Durchgangsverkehr“ bezeichnet werden; eine „Belastung“ kann auf Grund der äußerst geringen Verkehrsmenge jedoch nicht nachvollzogen werden.

Die Festsetzung der Planstraße 3 – sowie weiterer im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 265 – als verkehrsberuhigter Bereich sichert die Verträglichkeit aller Verkehrsarten untereinander, so dass eine über „Alltagsgefahren“ hinaus gehende Gefährdung von Kindern und Erwachsenen nicht gesehen wird.

 


Sachverhalt:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss hat am 13. September 2012 die Angelegenheit an den Ausschuss für Planung und Liegenschaften zur Entscheidung verwiesen, da bauleitplanerische Belange berührt sind.

Die Stelle zur beantragten Abbindung der Grenzstraße liegt im räumlichen Geltungsbereich des am 29. November 2007 in Kraft getretenen Bebauungsplanes Nr. 265, Meerbusch-Osterath, Görgesheideweg. Die im Bebauungsplan als Planstraße 3 (heute: Grenzstraße, südlicher Abschnitt) festgesetzte öffentliche Verkehrsfläche (besondere Zweckbestimmung: Verkehrsberuhigter Bereich) endet südlich des vormaligen kleinen Wendeplatzes am Südende der „alten“ Grenzstraße. Eine Abbindung oder eine Fußgänger-Radfahrer-Passage setzt der Bebauungsplan nicht fest.

Im Laufe des Aufstellungsverfahrens für den Bebauungsplan Nr. 265 wurden im Rahmen der Abwägung der Belange aus der zweimaligen frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung beide Lösungen – Abbindung für Kraftfahrzeuge oder uneingeschränkter Anschluss – erwogen. In der zum Satzungsbeschluss gehörenden Entscheidungsbegründung heißt es hierzu in Kapitel 3:

Der nördlich gelegene Plangebietsbereich wird über einen von der Ringerschließung abzweigenden Stich als Überfahrt zur Grenzstraße erschlossen.

Diese Aussage hat nach Ansicht der Verwaltung nach wie vor ihre Gültigkeit. Der jetzigen Lösung ist auch deshalb der Vorzug zu geben, weil sich der Verkehr des älteren Siedlungsgebietes Görgesheide nicht mehr nur auf den Görgesheideweg konzentriert, sondern sich auf zwei Wege verteilen kann; mithin auch dem Postulat der „Stadt der kurzen Wege“ besser gefolgt wird.

Im Übrigen wurde der eingangs erwähnte Wendeplatz entsprechend den grundlegenden verkehrlichen Gedanken des Bebauungsplanes zurückgebaut, so dass für keinen der bei einer Sperrung der Grenzstraße entstehenden Teilabschnitte eine Wendemöglichkeit gegeben wäre.

 


Alternative:

 

Teilsperrung im Sinne der Bürgeranregung nach einem straßenrechtlichen Widmungsverfahren für eine Teileinziehung