Betreff
Bürgeranregungen gem. § 24 GO NRW zur Schließung bzw. Öffnung der Schranke im nordwestlichen Abschnitt des Bommershöfer Weges
Vorlage
FB4/402/2012
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Planung und Liegenschaften des Rates der Stadt folgt der Bürgeranregung zur Schließung der Schranke mit der Ausnahme für Linienbusse gemäß der Festsetzung des Bebauungsplanes Nr. 211 B. Der Ausschuss bestätigt die diesbezügliche damalige Entscheidungsbegründung des Bebauungsplanes, wonach gebietsfremder Individualverkehr im Plangebiet ausgeschlossen werden soll. Im Übrigen gilt dies auch für den südöstlichen ortskernnäheren Abschnitt des Bommerhöfer Weges.

Ein Aufstellungsbeschluss für eine entsprechende Änderung des Bebauungsplanes Nr. 211 B wird dem Rat der Stadt nicht empfohlen.

 

Aus diesen Gründen kann den Bürgeranregungen zur dauerhaften Öffnung der Schranke nicht gefolgt werden.

 


Sachverhalt:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss hat am 13. September 2012 die Angelegenheit an den Ausschuss für Planung und Liegenschaften zur Entscheidung verwiesen, da bauleitplanerische Belange berührt sind.

Der seit 22. Dezember 1990 rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 211 B setzt die umstrittene Schranke in Form einer öffentlichen Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung „Busschleuse“ fest. Mithin muss die Schranke für andere Kfz als Busse geschlossen bleiben. Eine dauerhafte Abweichung hiervon durch eine planungsrechtliche Befreiung gemäß § 31 (2) BauGB kann nicht zum Tragen kommen, da dadurch die Grundzüge der Planung berührt würden. Eine vorübergehende Öffnung wegen besonderer äußerer Umstände (z. B. Umbau Hugo-Recken-Straße) ist sicherlich vertretbar und wird vom Antragsteller, der die Schließung der Schranke fordert, auch nicht bemängelt.

Die Festsetzung ist das Ergebnis aus der damaligen umfangreichen und ausführlichen Beteiligung der Bürgerschaft an der Aufstellung des Bebauungsplanes für das Neubaugebiet.

Die seinerzeitige Entscheidungsbegründung von 1990 für den Bebauungsplan Nr. 211 B führt in ihrem Kapitel 5.2 hierzu aus:

Derzeit bestehende Fahrverbindungen zum Ortskern über den Bommershöfer Weg bzw. über die Comeniusstraße werden durch bauliche Maßnahmenim im Bereich des Altenheimes sowie im nördlichen Bereich der Comeniusstraße unterbunden. Somit wird im Plangebiet gebietsfremder Individualverkehr ausgeschlossen.

 

Sollte sich der Ausschuss die Argumente der Antragsteller, die die Öffnung der Schranke fordern, zu eigen machen und den Bürgeranregungen folgen, müsste der Bebauungsplan – unter Einbeziehung grundsätzlicher neuer Erwägungen für den Verkehr eines größeren Betrachtungsraumes – geändert werden.

Personelle Ressourcen hierfür sind jedoch auf absehbare Zeit nicht gegeben.


Alternative:

 

Dauerhafte Öffnung der Schranke nach vorherigem Bebauungsplan-Änderungsverfahren