Betreff
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass
Vorlage
FB1/1552/2022
Aktenzeichen
32.51-0001/0028
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt Meerbusch beschließt den Erlass der beigefügten Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass (Anlage 1).

 


Sachverhalt:

 

Aus Anlass der nachstehenden Veranstaltung soll dieses Jahr der folgende Sonntag als verkaufsoffener Sonntag freigegeben werden:

 

Datum                 Veranstaltung                        Ortsteil

25.09.2022          Sonnenblumensonntag          Büderich


Nach § 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) vom 16.11.2006 (GV. NRW. 2006 S. 516 / SGV. NRW. 7113), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.03.2018 (GV. NRW. S. 172) dürfen Verkaufsstellen an Werktagen ohne zeitliche Begrenzung geöffnet sein (allgemeine Ladenöffnungszeit). Abweichend hiervon dürfen nach § 6 Abs. 1 des v.g. Gesetzes an jährlich höchstens acht, nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonn- und Feiertagen Verkaufsstellen im öffentlichen Interesse ab 13 Uhr bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein. Ein öffentliches Interesse liegt nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 v.g. Gesetzes insbesondere vor, wenn die Öffnung im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt.

 

Darüber hinaus muss zwischen der Veranstaltung und der Ladenöffnung ein angemessenes Verhältnis bestehen. D.h., dass die öffentliche Wirkung der Veranstaltung gegenüber der typischen werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung im Vordergrund stehen muss. Die Ladenöffnung darf nur bloßer Annex zur Veranstaltung sein (OVG Münster, Beschluss vom 02.11.2018).

 

Nach § 6 Abs. 4 des v.g. Gesetzes wird die zuständige Ordnungsbehörde ermächtigt, die Tage nach Abs. 1 durch Verordnung freizugeben. Die Freigabe kann sich auf bestimmte Bezirke, Ortsteile und Handelszweige beschränken.


Die Gemeinden haben danach das Vorliegen eines hinreichenden öffentlichen Interesses zu prüfen und anhand konkreter Umstände insbesondere darzulegen und zu begründen, warum im Einzelfall ein hinreichendes öffentliches Interesse aufgrund der in § 6 Abs. 1 S. 2 Nrn. 1 bis 5 LÖG NRW benannten Sachgründe oder eines anderen Sachgrundes vorliegt.


Ein öffentliches Interesse ist, wie zuvor dargelegt, aus vielerlei Sachgründen gegeben, so dass aus Sicht der Verwaltung die Voraussetzungen für die Freigabe der verkaufsoffenen Sonntage vorliegen.

 

Vor Erlass der Rechtsverordnung zur Freigabe der Tage nach Abs. 1 sind die zuständigen Gewerk-
schaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände und Kirchen, die jeweilige Industrie- und Handelskammer und die Handwerkskammer anzuhören. Dies ist mit Email vom 14.03.2022 erfolgt.

 


Im Rahmen dieser Anhörung wurden folgende Bedenken vorgetragen:


Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di lehnt verkaufsoffene Sonntage aus grundsätzlichen Erwägungen ab. Sie beruft sich dabei auf Entscheidungen sowohl des Bundesverfassungsgerichtes (Urteil vom 01.12.2009) wie auch des Bundesverwaltungsgerichtes (Urteile vom 11.11.2015 und 17.05.2017).


Mit Urteil vom 01.12.2009 hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass die Sonn- und Feiertagsgarantie nicht nur die Ausübung der Religionsfreiheit schützt und fördert. Die Arbeitsruhe dient darüber hinaus der physischen und psychischen Regeneration und damit der körperlichen Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz. Die Statuierung gemeinsamer Ruhetage dient dem Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG). Auch die Vereinigungsfreiheit lässt sich so effektiver wahrnehmen (Art. 9 Abs. 1 GG). Der Sonn- und Feiertagsgarantie kann schließlich ein besonderer Bezug zur Menschenwürde beigemessen werden, weil sie dem ökonomischen Nutzendenken eine Grenze zieht und dem Menschen um seiner selbst willen dient.


Mit Urteil vom 17.05.2017 hat das Bundesverwaltungsgericht die Unwirksamkeit einer Rechtsver-
ordnung zur Freigabe der Ladenöffnung an einem Sonntag festgestellt. Im zu entscheidenden Fall
war ein hinreichend gewichtiges öffentliches Interesse an der Freigabe der Ladenöffnung an einem
Sonntag im zeitlichen, räumlichen und gegenständlichen Umfang nicht gegeben. Das alleinige Umsatz- und Erwerbsinteresse der Handelsbetriebe und Shoppinginteresse der Kundschaft reichte nicht aus.


Zudem weist ver.di auf die vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 22.06.2022 präzisierten
Anforderungen an die räumliche Ausdehnung einer Ladenöffnung hin. Die Ladenöffnung darf sich danach nicht auf Gebiete erstrecken, in denen der Bezug zum Veranstaltungsgeschehen für die Öffentlichkeit nicht mehr zu erkennen ist.


Die Stellungnahme der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ist der Vorlage als Anlage 2 beigefügt.

 

Seitens der Kirchengemeinden, des Handelsverbandes Nordrhein-Westfalen, der IHK Mittlerer Niederrhein und der Handwerkskammer Düsseldorf wurden keine Bedenken erhoben.

Aus Sicht der Verwaltung sind die Voraussetzungen für die Freigabe des verkaufsoffenen Sonntags erfüllt. Die Freigabe erfolgt aus Anlass des im Stadtteil Büderich stattfindenden und nach § 69 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.02.1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 17.10.2017 (BGBl. S. 3562) als Jahrmarkt festzusetzenden Straßenfestes. Die Veranstaltung zeichnet sich durch eine große Beliebtheit in der Bevölkerung aus. In Anbetracht der großen Besucherzahlen kann auch davon ausgegangen werden, dass diese Veranstaltung von vielen Besuchern aus den umliegenden Stadtteilen und Gemeinden besucht wird.

 

Nach den Erfahrungen in den vergangenen Jahren kann anlässlich des Sonnenblumensonntages in Büderich mit mehr als 7.500 Besuchern gerechnet werden. Insoweit ist auch davon auszugehen, dass ein angemessenes Verhältnis zwischen der ursächlichen Veranstaltung und der beabsichtigten Ladenöffnung besteht. Die Erfahrungen der vergangenen Jahre haben gezeigt, dass nur ein geringer Anteil der Besucher der jeweiligen Veranstaltung auch die Ladenöffnung nutzt und zu Kunden des örtlichen Einzelhandels wird.

 

Aufgrund des § 6 Abs. 1 LÖG NRW muss jedoch die Ladenöffnung räumlich beschränkt werden. Die Bereiche, für die der verkaufsoffene Sonntag gelten soll, ergeben sich im Detail aus den dem Entwurf der Ordnungsbehördlichen Verordnung beigefügten Karten und umfassen folgende Straßenteile:

 

Dorfstraße, ab Höhe Haus-Nr. 2 bis Höhe Haus-Nr. 31a
Am Pfarrgarten, Haus-Nr. 1 bis Höhe Haus-Nr. 3
Theodor-Hellmich-Straße, Höhe Haus-Nr. 2 bis Höhe Haus-Nr. 10
Moerser Straße, ab Höhe Haus-Nr. 1 bis Höhe Haus-Nr. 21
Düsseldorfer Straße, Höhe Haus-Nr. 1 bis Höhe Haus-Nr. 23


In Anbetracht der Ausstrahlungswirkung der v.g. Veranstaltungen erscheint es auch als angemessen, auf eine weitergehende räumliche Beschränkung der Freigabe als verkaufsoffener Sonntag zu verzichten. Die für eine Ladenöffnung in Frage kommenden Ladenlokale liegen in räumlicher Nähe zur ursächlichen Veranstaltung oder zumindest an den Zugangswegen, die von den Besuchern der Veranstaltung genutzt werden.

 

Somit ist das erforderliche öffentliche Interesse an der Freigabe der verkaufsoffenen Sonntage gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 LÖG NRW gegeben.

 

Eine vorherige Behandlung dieser Angelegenheit im Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss war nicht möglich, weil der Rat bei einer Vorberatung in der nächsten planmäßigen Sitzung des Fachausschusses eine abschließende Entscheidung erst nach dem Termin für den verkaufsoffenen Sonntag treffen könnte.

 


Finanzielle Auswirkung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:

 

keine

 


Alternativen:

Der Erlass der beigefügten Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass (Anlage 1) wird abgelehnt.