Betreff
Umsetzung des Landeskinderschutzgesetzes
Vorlage
FB2/0582/2022
Art
Informationsvorlage

Anlass für den Erlass des Landeskinderschutzgesetzes NRW waren die schrecklichen Fälle sexuellen Missbrauchs in Lügde, Münster und Bergisch Gladbach und die sich daraus ergebenden Forderungen auf politischer und fachlicher Ebene nach einem effektiveren Kinder- und Jugendschutz. Ziel des Gesetzes ist es, laut Landesregierung, die Qualität des Kinderschutzes und die strukturellen Rahmenbedingungen zu verbessern. Erreicht werden soll dieses Ziel durch die Formulierung konkreter Maßnahmen im Gesetz. Zur Umsetzung dieser Maßnahmen in den Jugendämtern wird vom Land ein finanzieller Ausgleich gewährt, der im Jahr 2022 über 45 Mio. € und in den darauffolgenden Jahren jeweils fast 70 Mio. € umfasst. Die Paragraphen und Maßnahmen lassen sich vier Themengebieten zuordnen: Kinderrechte, Verfahren und Qualität, interdisziplinäre Kooperation und Kinderschutzkonzepte.

 

Das Gesetz unterstreicht die bereits im SGB VIII festgelegte Vorgabe, dass Kinder und Jugendliche bei sie betreffenden Entscheidungen beraten und beteiligt werden müssen. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, dass Kinder und Jugendliche (sowie ihre Familien) über dieses und weitere Rechte informiert werden, um sie auch wahrnehmen zu können (§ 3).

 

Um die Qualität des Kinder- und Jugendschutzes zu sichern, werden mehrere Artikel zur Qualifizierung und zu Verfahren im Kinder- und Jugendschutz formuliert.

So haben die Jugendämter sicherzustellen, dass Informationen zu möglichen Kindeswohlgefährdungen „zu jeder Zeit aufgenommen und bearbeitet werden“ (§ 4, Abs. 2). Sie sollen die nach § 79a SGB VIII vorgesehenen Maßstäbe zur Qualitätsbewertung bei der Gefährdungseinschätzung anwenden und weiterentwickeln. Dabei ist insbesondere die „geeignete fachliche Qualifikation der Fachkräfte im Jugendamt“ (§ 5, Abs. 2), die Anwendung des Mehraugenprinzips und die Dokumentation des Gefährdungsrisikos für betroffene Kinder/Jugendliche zu beachten. Eine von der obersten Landesjugendbehörde bestimmte Stelle wird den Jugendämtern die Möglichkeit einer Qualitätsberatung für laufende Verfahren nach § 8a des SGB VII anbieten (§ 7). Die Stelle wird zudem im Rahmen eines wiederkehrenden Qualitätsentwicklungsverfahrens alle fünf Jahre in jedem Jugendamt ausgewählte abgeschlossene Fälle evaluieren. Der erstellte Bericht soll dem örtlichen JHA vorgelegt werden (§ 8).

 

Die interdisziplinäre Kooperation im Kinder- und Jugendschutz soll durch zu bildende Netzwerke in Gemeinden oder gemeindeübergreifend verbessert werden. Für die Koordination der Kinderschutznetzwerke soll jedes Jugendamt eine Koordinierungsstelle einrichten. Die Koordinierungsstelle soll v.a. das Netzwerk koordinieren und fachlich begleiten, regelmäßige Fortbildungen organisieren und für einen Informationstransfer zu anderen relevanten Netzwerken sorgen (§ 9).

 

Die Landesjugendämter entwickeln Empfehlungen zur „Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in Pflegeverhältnissen“. Die einzelnen Jugendämter sollen diese Empfehlungen dann in Form von Kinderschutzkonzepten in Pflegeverhältnissen anwenden. Auch Angebote und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sollen eigene Kinderschutzkonzepte formulieren und anwenden (§§ 10 und 11).

 

Für den Fachbereich 2 der Stadt Meerbusch ergeben sich aus dem Landeskinderschutzgesetz folgende konkreten Aufgaben, die im Gesetz mit entsprechendem jährlichen finanziellen Ausgleich hinterlegt sind:

 

  • Nach § 4 des neuen Landeskinderschutzgesetzes NRW müssen Vorkehrungen getroffen werden, so dass Informationen zur Gefährdung von Kindern und Jugendlichen zu jeder Zeit aufgenommen und bearbeitet werden können.
  • Die Qualitätsmaßstäbe des § 79a SGB VIII sind verpflichtend anzuwenden und weiterzuentwickeln (§ 5). Für diese Aufgabe erhält der FB2 der Stadt Meerbusch ca. 179.162 €.
  • Für das alle fünf Jahre stattfindende Qualitätsentwicklungsverfahren (§ 8) müssen repräsentative Fälle von Kindeswohlgefährdung (§ 8a SGB VIII) ausgewählt und gemeinsam mit der zuständigen Stelle der Landesjugendbehörde evaluiert werden. Für diese Aufgabe erhalten alle Jugendämter jährlich einen Betrag von 4.369 €.
  • Aus § 9 des Landeskinderschutzgesetzes ergibt sich die Aufgabe, im FB2 eine Koordinierungsstelle für ein Netzwerk zum Kinder- und Jugendschutz einzurichten und interdisziplinäre Qualifizierungsangebote durchzuführen. Die für diese Aufgabe zur Verfügung stehenden Mittel werden nach der Anzahl der Kinder und Jugendlichen im Jugendamtsbezirk verteilt. Kleine Jugendämter erhalten einen Sockel von Kosten für 0,5 VZÄ (39.200 €) und zusätzlich 5.881 € Sach- und Verwaltungsgemeinkosten und ein Sockel von 5.000 € für Netzwerk-Sachkosten.
  • Des Weiteren wird ein Betrag von 5.680 € für die Durchführung der interdisziplinären Qualifizierungsangebote ausgezahlt.
  • Der FB2 muss sicherstellen, dass für Pflegeverhältnisse und in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe Kinderschutzkonzepte erarbeitet und angewendet werden (§ 10).
  • Tagespflegepersonen haben das Recht auf Beratung zum Thema Kinderschutz und das Jugendamt muss sicherstellen, dass auch in der Tagespflege Gefährdungseinschätzungen vorgenommen werden (§ 11).

 

Da die §§ 5 und 9 zum 01.05.2022 in Kraft getreten sind und der § 8 erst zum 01.07.2023 in Kraft treten wird, ergeben sich für die Jahre 2022 und 2023 abweichende anteilige Auszahlungen. Ab dem Jahr 2024 bleiben die Beträge für die Folgejahre dann konstant. Um die Entwicklung und Anwendung von Kinderschutzkonzepten in den Kindertagesstätten und der Tagespflege zu fördern, werden die Förderbeträge für Fachberatungen im KiBiz für Kitas um 100 € und für Tagespflegepersonen um 50 € angehoben. Für die Stadt Meerbusch ergeben sich dadurch insgesamt Mehreinnahmen von 900 € für die Fachberatung in den neun städtischen Kitas und 3.150 € für die Fachberatungen der 63 Tagespflegepersonen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Tabelle 1: Kostenausgleich für die Stadt Meerbusch im Rahmen des Landeskinderschutzgesetzes NRW

 

2022

2023

2024

§ 5 Qualitätsmaßstäbe bei Verfahren zu Kindeswohlgefährdung

119.441 €

179.162 €

179.162 €

§ 8 Qualitätsentwicklungsverfahren

           0 €

    2.184 €

    4.369 €

§ 9 Netzwerk Kinderschutz

  37.177 €

  55.765 €

  55.765 €

SUMME

156.618 €

 237.111 €

239.296 €

 

§ 11 Kinderschutzkonzepte in Kitas und Tagespflege

4.050 €

je Kita-Jahr bei gleichbleibender Anzahl an Kitas und Tagespflegepersonen

 

Die Jugendämter im Rhein Kreis Neuss haben sich auf Jugendamtsleiterebene dazu entschlossen in der Umsetzung des Gesetzes eng zusammenzuarbeiten. Dabei sollen möglichst für den Kreis einheitliche Schutzkonzepte, Prozesse und Leitlinien erarbeitet werden. Im Rahmen der Stellenplananforderungen 2023 wird der erforderliche Fachkräftebedarf vom Jugendamt beantragt.

 

 

 

 

 

 

 


In Vertretung

 

Frank Maatz

Erster Beigeordneter