Betreff
Aktueller Sachstand Zuwanderung
Vorlage
FB2/0573/2022
Aktenzeichen
GB 2 / 6
Art
Informationsvorlage

Ukraine

 

Der Bundesrat hat am 20. Mai 2022 dem Gesetz zugestimmt, wonach aus der Ukraine geflüchtete Personen ab dem 1. Juni 2022 Sozialleistungen beziehen können.

 

Mit der gesetzlichen Neuregelung soll erreicht werden, dass aus der Ukraine geflüchtete Personen, die den vorübergehenden Schutzstatus nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes beantragt oder erhalten haben, ab dem 1. Juni 2022 nicht mehr Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen müssen. Stattdessen wechseln sie in den Anwendungsbereich des Sozialgesetzbuches II (Grundsicherung für Arbeitsuchende, "Hartz IV") bzw. des Sozialgesetzbuches XII (Sozialhilfe). Damit haben sie Anspruch auf die regulären Sozialleistungen anstelle der reduzierten Leistungen, die nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gewährt werden.

 

Der Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II besteht nur, wenn die ukrainischen Kriegsgeflüchteten im Ausländerzentralregister (AZR) registriert sind und einen Aufenthaltstitel nach § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) oder eine sogenannte Fiktionsbescheinigung, die auf einen Aufenthaltstitel verweist, erhalten haben. Für die bereits in den Kommunen ansässigen ukrainischen Flüchtlinge wurden auf Kreisebene verschiedene Regelungen zwischen den Ausländerbehörden, dem Jobcenter und den Kommunen getroffen, die einen zügigen Übergang zum Jobcenter gewährleisten sollten. Zunächst mussten die einzelnen Verfahrensstände der überzuleitenden Datensätze mit der Ausländerbehörde abgeklärt und eine kurzfristige Terminierung zur Ausstellung eines Aufenthaltstitels vereinbart werden. Die ggf. noch fehlende erkennungsdienstliche Behandlung muss bis zum 31.10.2022 nachgeholt werden.

 

Zudem sollte den ukrainischen Kriegsgeflüchteten dieser Rechtskreiswechsel so unkompliziert und unbürokratisch wie möglich gemacht werden, daher galt der Antrag auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gleichzeitig auch als Antrag auf Leistungen nach dem SGB II. Rund 580 Datensätze wurden durch die Asylabteilung eingescannt und an das Jobcenter übermittelt. Das Jobcenter hat nunmehr sukzessive die Leistungsauszahlungen übernommen. Dies ist aufgrund der Vielzahl der Personen nicht in allen Fällen kurzfristig möglich, es muss aber niemand befürchten, keine Leistungen für den Lebensunterhalt zu erhalten: der Lebensunterhalt der Geflüchteten wird vorübergehend über das Asylbewerberleistungsgesetz sichergestellt. Im Monat August war dies noch in ca. 40 Fällen erforderlich.

 

 

 

Durch den Rechtskreiswechsel änderte sich auch die Möglichkeit der Meldung der aus der Ukraine geflüchteten Personen im Rahmen der FlüAG Pauschale. Durch die geänderten Meldevorgaben des Landes NRW konnte der Personenkreis nicht mehr für die FlüAG-Pauschalen angemeldet werden, dadurch sank die Erfüllungsquote der Stadt Meerbusch von 116 % in der Bestandsauswertung vom 22.07.2022 auf 23.24 % in der Bestandsauswertung vom 31.07.2022. Dies hat zur Folge, dass die Bezirksregierung der Stadt Meerbusch in den letzten Wochen insgesamt 31 Personen aus der Ukraine zugewiesen hat. Am 25.08.2022 (letzter Zugang) wird somit die Unterkunft „Am Sonnengarten“ fast vollständig belegt sein.

 

Die Vorgehensweise der Bezirksregierung zur Feststellung der Quote, wurde von den Kommunen, welche teils deutlich über ihrer Erfüllungsquote bis dahin gelegen hatten, bemängelt.

Zwischenzeitlich konnte mit dem Land eine Verständigung erzielt werden und das Land hat sich wie folgt geäußert:

 

„Mit der FlüAG Verteilstatistik, die am Montag (15.8.2022) veröffentlicht wird, werden

Änderungen an der Berechnungsrundlage vorgenommen, so dass sich die Erfüllungsquote in

dieser Statistik deutlich von der jeweiligen Angabe in der Verteilstatistik vom 5. August 2022 unterscheiden kann.“

 

Damit dürfte die Erfüllungsquote für Meerbusch voraussichtlich wieder über 100% liegen und es wären aktuell keine weiteren Zuweisungen zu erwarten.

 

Gleichwohl sprechen auch immer mehr privat untergebrachte ukrainische Flüchtlinge vor und erbitten eine andere Unterbringung. Es wird zwar häufig zunächst eine Unterbringung in einem Übergangswohnheim abgelehnt, aufgrund mangelnder Alternativen muss dann letztlich doch die Unterkunft bezogen werden. Zum Stand 10.08.2022 wurden insgesamt 65 ukrainische Flüchtlinge in die Unterkünfte aufgenommen, davon kamen 27 Personen mit einer Zuweisungsentscheidung, 38 kamen aus privaten Unterbringungen.

 

Aktuelle Belegung der Unterkünfte, Stand 31.07.2022

 

Unterkunft

Soll

Ist

Freie Plätze*1

Tatsächlich freie Plätze*1

Lank-Latum
Am Heidbergdamm 2

120

71

49

39

Büderich
Cranachstr. 2

90

77

 

13

 

13

Osterath

Fröbelstr. 4

144

67

77

  48*2

Büderich

Am Sonnengarten 2

50

7

43

   0*4

Büderich

Hülsenbuschweg 1-7

186

154

32

  26*3

Gesamt

581

376

214

126

Privatwohnungen

82

82

0

0

 

*1 Die freien Plätze können nicht uneingeschränkt belegt werden. Dies ist abhängig z. B. von Familienstrukturen (Personenanzahl) und Geschlecht der zugewiesenen Personen!

*2 Davon 34 Plätze nur mit Großfamilien und max. 20 Plätze für Einzelpersonen/Paaren belegbar.

*3 Zzgl. einer Einheit (12 Plätze) die für Obdachlose genutzt wird.

*4 Nach Zugang aller Zuweisungen kein freier Platz

 

Zur Unterbringung weiterer ukrainischer Flüchtlinge wird derzeit die Öffnung der Turnhalle Stettiner Str. vorbereitet.

 


In Vertretung

 

gez.

 

Frank Maatz

Erster Beigeordneter