Betreff
Befreiung von der Aufstellung des Gesamtabschlusses 2021
Vorlage
SFI/1519/2022
Aktenzeichen
20.44
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt Meerbusch stellt fest, dass die Voraussetzungen zur Befreiung von der Aufstellung des Gesamtabschlusses für das Jahr 2021 gem. § 116a GO NRW vorliegen und beschließt daher keinen Gesamtabschluss 2021 aufzustellen.


Sachverhalt:

Die Stadt Meerbusch muss wie alle Gemeinden in Nordrhein-Westfalen grundsätzlich für jedes Haushaltsjahr einen Gesamtabschluss aufstellen, in den alle verselbstständigten Aufgabenbereiche einbezogen werden. Die Verwaltung legt die Gesamtabschlüsse dem Rat zur Beschlussfassung vor.

 

Im Rahmen des Inkrafttretens des Zweiten Gesetzes zur Weiterentwicklung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements für Gemeinden und Gemeindeverbände im Land Nordrhein-Westfalen (2. NKFWG NRW) erfolgte eine Änderung der Gemeindeordnung hinsichtlich einer möglichen größen-abhängigen Befreiung zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses.

 

Die Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses ist jährlich bei Vorliegen der Voraussetzungen per Ratsbeschluss zu erwirken. Für eine Befreiung vom Gesamtabschluss 2021 ist ein Beschluss des Rates bis zum 30.09.2022 erforderlich. Wird die Befreiungsmöglichkeit zur Aufstellung des Gesamtabschlusses in Anspruch genommen, ist stattdessen ein dezidierter Beteiligungsbericht zu erstellen. Dieser Beteiligungsbericht ist ohne aufwändige Konsolidierung der Buchhaltungs-vorgänge vorzulegen. Gegenüber dem Gesamtabschluss ist der Beteiligungsbericht als bessere und kurzfristiger vorzulegende Steuerungsgrundlage anzusehen, welche zudem einen deutlich geringeren Erstellungsaufwand erfordert.

 

Nach § 116a GO NRW ist eine Gemeinde von der Pflicht, einen Gesamtabschluss und einen Gesamt-lagebericht aufzustellen, befreit, wenn am Abschlussstichtag ihres Jahresabschlusses und am vorher-gehenden Abschlussstichtag jeweils mindestens zwei der nachfolgenden Merkmale zutreffen:

 

1. Die Bilanzsummen in den Bilanzen der Gemeinde und einzubeziehenden verselbständigten Aufgabenbereiche dürfen insgesamt einen Wert von € 1.500.000.000 nicht überschreiten.

2. Die der Gemeinde zuzurechnenden Erträge der verselbständigten Aufgabenbereiche machen weniger als 50% der ordentlichen Erträge der Ergebnisrechnung der Gemeinde aus.

3. Die der Gemeinde zuzurechnenden Bilanzsummen der relevanten verselbständigten Aufgabenbereiche machen weniger als 50% der Bilanzsumme der Gemeinde aus.

 

Die Stadt Meerbusch erfüllt zu den Stichtagen 31.12.2019 und 31.12.2020 alle drei Merkmale (siehe Anlage). Der Jahresabschluss der Stadt Meerbusch mit Stichtag 31.12.2021 befindet sich noch in der Aufstellung und ist daher noch nicht festgestellt. Für den Abschlussstichtag ist aber mangels wesentlicher Änderungen fest davon auszugehen, dass die kumulierte Bilanzsumme des Konzerns Stadt Meerbusch nicht auf über 1,5 Mrd. € ansteigt und der Anteil der Bilanzsumme der Beteiligungsunternehmen weiterhin deutlich unter 50 % liegt.

 


Finanzielle Auswirkung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:

Keine Auswirkungen.


Alternativen:

Der Rat der Stadt Meerbusch beschließt von der größenabhängigen Befreiung vom Gesamtabschluss 2021 keinen Gebrauch zu machen.