Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Meerbusch stellt fest, dass die Voraussetzungen zur Befreiung von der Aufstellung des Gesamtabschlusses für das Jahr 2021 gem. § 116a GO NRW vorliegen und beschließt daher keinen Gesamtabschluss 2021 aufzustellen.
Sachverhalt:
Die
Stadt Meerbusch muss wie alle Gemeinden in Nordrhein-Westfalen grundsätzlich für
jedes Haushaltsjahr einen Gesamtabschluss aufstellen, in den alle
verselbstständigten Aufgabenbereiche einbezogen werden. Die Verwaltung legt die
Gesamtabschlüsse dem Rat zur Beschlussfassung vor.
Im
Rahmen des Inkrafttretens des Zweiten Gesetzes zur Weiterentwicklung des Neuen
Kommunalen Finanzmanagements für Gemeinden und Gemeindeverbände im Land
Nordrhein-Westfalen (2. NKFWG NRW) erfolgte eine Änderung der Gemeindeordnung
hinsichtlich einer möglichen größen-abhängigen Befreiung zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses.
Die
Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses ist jährlich
bei Vorliegen der Voraussetzungen per Ratsbeschluss zu erwirken. Für eine
Befreiung vom Gesamtabschluss 2021 ist ein Beschluss des Rates bis zum 30.09.2022
erforderlich. Wird die Befreiungsmöglichkeit zur Aufstellung des
Gesamtabschlusses in Anspruch genommen, ist stattdessen ein dezidierter
Beteiligungsbericht zu erstellen. Dieser Beteiligungsbericht ist ohne
aufwändige Konsolidierung der Buchhaltungs-vorgänge vorzulegen. Gegenüber dem
Gesamtabschluss ist der Beteiligungsbericht als bessere und kurzfristiger
vorzulegende Steuerungsgrundlage anzusehen, welche zudem einen deutlich
geringeren Erstellungsaufwand erfordert.
Nach § 116a GO NRW ist eine Gemeinde von der Pflicht, einen
Gesamtabschluss und einen Gesamt-lagebericht aufzustellen, befreit, wenn am
Abschlussstichtag ihres Jahresabschlusses und am vorher-gehenden
Abschlussstichtag jeweils mindestens zwei der nachfolgenden Merkmale zutreffen:
1.
Die Bilanzsummen in den Bilanzen der Gemeinde und einzubeziehenden
verselbständigten Aufgabenbereiche dürfen insgesamt einen Wert von €
1.500.000.000 nicht überschreiten.
2.
Die der Gemeinde zuzurechnenden Erträge der verselbständigten Aufgabenbereiche
machen weniger als 50% der ordentlichen Erträge der Ergebnisrechnung der
Gemeinde aus.
3. Die der Gemeinde
zuzurechnenden Bilanzsummen der relevanten verselbständigten Aufgabenbereiche
machen weniger als 50% der Bilanzsumme der Gemeinde aus.
Die Stadt Meerbusch erfüllt zu den Stichtagen 31.12.2019 und 31.12.2020 alle drei Merkmale (siehe Anlage). Der Jahresabschluss der Stadt Meerbusch mit Stichtag 31.12.2021 befindet sich noch in der Aufstellung und ist daher noch nicht festgestellt. Für den Abschlussstichtag ist aber mangels wesentlicher Änderungen fest davon auszugehen, dass die kumulierte Bilanzsumme des Konzerns Stadt Meerbusch nicht auf über 1,5 Mrd. € ansteigt und der Anteil der Bilanzsumme der Beteiligungsunternehmen weiterhin deutlich unter 50 % liegt.
Finanzielle
Auswirkung:
Durch
die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen
auf den Haushalt:
Keine Auswirkungen.
Alternativen:
Der Rat der Stadt Meerbusch beschließt von der größenabhängigen Befreiung vom Gesamtabschluss 2021 keinen Gebrauch zu machen.