Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für
Mobilität beschließt die E-Scooter Strategie der Stadt Meerbusch und beauftragt
die Verwaltung die zur Umsetzung benötigte Sondernutzungssatzung zu erlassen
sowie die ScooterStationen sukzessive einzurichten.
Sachverhalt:
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 09.02.2022 (Az. 11 B 1459/20) ordnet das free-floating Bike-Sharing als eine straßenrechtliche Sondernutzung ein. Da die Argumentation des OVG Münster übertragbar auf free-floating Angebote mit E-Scootern und Carsharing ist, eröffnet sie Regulierungs- und Gestaltungsspielraum für Kommunen.
Seit Inkrafttreten der Elektrokleinstfahrzeugeverordnung (eKFV) im Jahr 2019 hat sich der Sharingmarkt
dynamisch entwickelt. Im Frühjahr 2021 hat auch in Meerbusch der erste Anbieter
den Betrieb eines E-Scooter-Sharing im öffentlichen Raum aufgenommen. Die
elektrischen Tretroller sind seither fester Bestandteil des Meerbuscher
Stadtbildes. Inzwischen sind in Meerbusch drei Anbieter mit insgesamt 500
E-Rollern vertreten. Während sich insbesondere in der Anfangszeit die Geschäftsgebiete der Anbieter auf die Stadteile
Osterath, Büderich und Strümp beschränkt haben, sind E-Scooter, abhängig vom
jeweiligen Anbieter, nun auch in Lank-Latum sowie in den Rheingemeinden
buchbar.
Bislang hat eine Reglementierung
der Anbieter nur im Rahmen freiwilliger Selbstverpflichtungserklärungen stattgefunden. Mit steigenden Fahrzeugzahlen im öffentlichen Raum hat
allerdings auch die Anzahl an Beschwerden zugenommen. Insbesondere das nicht
ordnungsgemäße Abstellen auf Rad- und Gehwegen steht im Mittelpunkt vieler Beschwerden. Die verhältnismäßig hohe Anzahl an
E-Tretrollern führt zu einer Überbeanspruchung des öffentlichen Raums und
vermehrtem Falschparken.
Die Verwaltung hat daher eine
E-Scooter-Strategie erarbeitet (Anhang1), die aufzeigt, wie den oben genannten
Problemen begegnet werden kann und die eine Grundlage für die zu erlassene
Sondernutzungssatzung schafft.
Um zu einem Lösungsansatz zu gelangen, wurden unterschiedliche
Maßnahmen und Ansätze in Zusammenarbeit unterschiedlicher Fachbereiche geprüft. Das Konzept soll das Abstellen der E-Scooter, die permanente
Erreichbarkeit der Anbieter über bestimmte
Kommunikationskanäle, einen geregelten
Datenaustausch und Fristen für gegebenenfalls notwendige Umverteilungen im
Stadtgebiet regeln.
1) Das
Meerbuscher Stadtgebiet wird in zwei Zonen unterteilt, für die jeweils eine
Gesamtflottenobergrenze festgelegt wird. Dadurch soll sichergestellt werden,
dass sich die E-Scooter nicht in vereinzelten Stadtteilen anhäufen.
2) Das
Gesamtkontingent wird für Meerbusch auf 450 Fahrzeuge festgelegt, was einer
Reduzierung um 10% im Vergleich zum jetzigen Bestand entspricht.
3) Das
Gesamtkontingent kann gleichmäßig von zwei Anbietern genutzt werden. Die
Begrenzung ist aus Sicht der Verwaltung notwendig, da eine Zersplitterung der Kontingente
auf eine darüberhinausgehende Anzahl die Überwachung und damit auch die
Gefahrenabwehr unverhältnismäßig erschweren würde (diese Erkenntnis konnte aus
der Testphase gewonnen werden).
4) Das Abstellen der elektrischen Tretroller
erfolgt weiterhin nach dem free-floating-Prinzip. Dabei gelten die StVO und
die in der Sondernutzungserlaubnis aufgeführten Beschränkungen und Gebote.
5) Eine Ausnahme bilden Orte, an
denen aus Gründen der Sicherheit, der Leichtigkeit des Verkehrs, des Ausgleichs
zeitlich und örtlich gegenläufiger Interessen verschiedener
StraßenraumnutzerInnen oder der Belange des Straßen- und Stadtbildes ein Verbot
des free-floating-Prinzips begründbar ist. In diesen Bereichen ist das
Abstellen nur an dafür vorgesehenen Stationen möglich (vgl. Anhang 2). Die
Umsetzung der Stationen erfolgt sukzessive ausgehend von den Vorschlägen der
Sharing-Anbieter, der Einschätzung der Verwaltung und Prüfung vor Ort sowie von
der Analyse der Standorte, an denen die E-Scooter ausgeliehen und wieder
abgestellt werden. Die Liste der festen Standorte ist nicht abschließend und
kann fortlaufend erweitert und verändert werden. Mit der Einrichtung einer
jeden neuen Station wird die Parkverbotszone, deren Ausdehnung individuell bestimmt
wird, ausgeweitet. Aufgrund der geringen Flächenverfügbarkeit in den
Stadtteilzentren wird es in Einzelfällen notwendig sein, PKW-Stellplätze
umzuwidmen. Für die Ausgestaltung der Stationen schlägt die Verwaltung eine
Bodenmarkierung (mit oder ohne Scooter-Symbol) in Verbindung mit einer
Beschilderung vor. Alternativ können ScooterStationen auch mit Abstellbügeln
ausgestattet werden, die verhindern, dass die Roller durch äußere Einwirkungen
umfallen.
Bislang werden deutschlandweit nur in den Städten Düsseldorf und Bremen Sondernutzungserlaubnisse für E-Scooter-Anbieter vergeben. An den beiden Beispielen und den bereits mit den Anbietern geschlossenen Selbstverpflichtungserklärungen orientiert sich die E-Scooter-Strategie für Meerbusch. Laut des Zukunftsnetzes Mobilität NRW haben darüber hinaus auch die NRW-Städte Münster und Köln kürzlich entsprechende Satzungen beschlossen. Ein großes Thema ist die Bepreisung der Sondernutzung. Die Stadt Köln ist beispielsweise mit sehr hohen Gebühren von jährlich 80-130 Euro pro e-Tretroller eingestiegen. Hier könnte die Rechtmäßigkeit hinsichtlich der Ausführungen im Fahrrad- und Nahmobilitäts-Gesetz NRW (Ansatz: Regulieren, aber nicht verbieten) möglicherweise. gerichtlich angefochten werden. Die Verwaltung schlägt vor eine Gebühr von 20,00 E pro Scooter und Jahr zu erheben.
Finanzielle
Auswirkung:
Durch die
Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf
den Haushalt:
Es werden
finanzielle Mittel für die Einrichtung der ScooterStationen benötigt. Die
Markierungsarbeiten können aus dem laufenden Geschäft der Straßenunterhaltung
finanziert werden. Die Aufwendungen/Auszahlungen belaufen sich auf rund
150,00-200,00 € pro Standort. Sollte neben der allgemeinen Abgrenzung der
Stellfläche auch die Aufbringung von Scooter-Symbolen gewünscht sein, kommen
etwa 300,00€ pro Station hinzu.
Im Rahmen der
Sondernutzungsgenehmigung ist außerdem eine jährliche Gebühr von 20,00€ pro
E-Scooter vorgesehen. Bei einer vollständigen Ausschöpfung des Kontingents
ergibt sich ein Ertrag/eine Einzahlung von 9.000,00 € pro Jahr.
Alternativen:
Keine Strategie zum Umgang mit dem E-Scooter-Verleih in
Meerbusch einführen.