Dem Rat ist gem. § 22 Abs. 4 KomHVO NRW eine
Übersicht über die Übertragungen mit Angabe der Auswirkung auf den Ergebnis- und
Finanzplan 2022 vorzulegen.
Begründung:
Nach § 22 KomHVO NRW sind Ermächtigungen für
die nicht in voller Höhe in Anspruch genommenen Aufwendungen und Auszahlungen
übertragbar. Mit den Regelungen des § 22 KomHVO NRW hat der Gesetzgeber die
rechtlichen Möglichkeiten geschaffen, im Rahmen der Ermächtigungsübertragung
die kontinuierliche und der Aufgabenerfüllung gerecht werdende Bewirtschaftung
der Mittel auch nach Schluss des Haushaltsjahres zu gewährleisten.
Ein Automatismus, wonach die am Jahresende
nicht in Anspruch genommenen Ermächtigungen ins nächste Jahr zu übertragen
sind, besteht jedoch nicht. Ermächtigungsübertragungen müssen
haushaltswirtschaftlich verträglich sein. Die Übertragung der Ermächtigungen
für Auszahlungen führt nach § 22 Abs. 2 KomHVO NRW zu einer Erhöhung der
entsprechenden Positionen des Haushaltsplanes des folgenden Jahres.
Gemäß § 22 KomHVO NRW ist die Ausgestaltung
der Ermächtigungsübertragungen den Kommunen überlassen. Mit Ratsbeschluss vom
26.09.2013 wurde eine Regelung getroffen, die der vorherigen gesetzlichen
Regelung entspricht. Speziell für die Auszahlungsermächtigungen für
Investitionen ist geregelt, dass diese bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung
für ihren Zweck verfügbar bleiben. Bei Baumaßnahmen und Beschaffungen jedoch
nur bis längstens zwei Jahre nach Abschluss des Haushaltsjahres, in dem der
Gegenstand oder der Bau in seinen wesentlichen Teilen in Benutzung genommen
werden kann. Sie erhöhen somit die entsprechenden Planungspositionen in den
Teilfinanzplänen der folgenden Haushaltsjahre. Werden Investitionsmaßnahmen im
Haushaltsjahr nicht begonnen, bleiben die Ermächtigungen bis zum Ende des
zweiten dem Haushaltsjahr folgenden Jahr verfügbar.
Durch Ratsbeschluss vom 24.09.2015 wurde die
Regelung dahingehend ergänzt, dass Haushaltsmittel für Baumaßnahmen auch länger
als zwei Jahre verfügbar bleiben, wenn die Baumaßnahme durch einen Dritten
(z.B. Straßen NRW, Rhein-Kreis Neuss) erfolgt und im Rahmen einer
Kostenvereinbarung für die Stadt durchgeführt wird.
Insgesamt werden aus den Ermächtigungen des
investiven Teils des Finanzplans 16.346.873,53 € übertragen. Von den übertragenen Mitteln entfallen 32,6 % (5,3
Mio. €) auf den Tiefbaubereich, beispielsweise
rd. 0,5 Mio. € für die Kanalsanierung der Vogelsiedlung Bösinghoven und rd. 0,5
Mio. € für die Kanal-Druckleitung Am Oberbach bis zur Kläranlage. Für den
Hochbaubereich wurden rund 5,5 Mio. € übertragen, dies entspricht 34,6 %. Die
größten Übertragungen aus diesem Bereich stellen die Beträge von rund 1,7 Mio.
€ für die Sozialwohnungen, Ü-Heime an der Strümper Straße, sowie rund 0,9 Mio €
für den Neubau des Stadtarchives dar.
Alle weiteren Beträge ergeben sich aus der
Anlage.
Die investiven Ermächtigungsübertragungen
erhöhen die im Finanzplan bereitgestellten Mittel für das Folgejahr,
Auswirkungen auf den Ergebnisplan bestehen nicht. In der Ergebnisrechnung
wirken sich die Übertragungen indirekt auf die Abschreibungen bei Aktivierung
der Maßnahmen aus.
Eine Übertragung von konsumtiven Mitteln aus dem Haushaltsjahr 2021 in das Haushaltsjahr 2022 ist nicht erfolgt.
gez.
Christian Bommers
Bürgermeister