Betreff
Aktueller Sachstand Zuwanderung
Vorlage
FB2/0548/2022
Aktenzeichen
FB 2 / 7
Art
Informationsvorlage

(Aufgrund des überproportionalen Anstiegs der Zugangszahlen ukrainischer Flüchtlinge ist eine verlässliche Statistik derzeit nur bedingt möglich).

 

Da die Stadt Meerbusch die Zuweisungsquote des Flüchtlingsaufnahmegesetzes derzeit durch die hohe Anzahl an ukrainischen Flüchtlingen übererfüllt (rd.120%), werden durch die Bezirksregierung vermehrt nur noch afghanische Ortskräfte zugewiesen, da diese auf die Quote der Wohnsitzzuweisungen anzurechnen sind. Die Erfüllungsquote der Stadt liegt in diesem Bereich bei 69,95%. Im Mai 2022 werden von diesem Personenkreis insgesamt noch 11 Personen zugewiesen.

      

 

 

 

 

II. Aktuelle Belegung der Unterkünfte, Stand 31.03.2022

 

Unterkunft

Soll

Ist

Freie Plätze*1

Theoretisch freie Plätze*1

Lank-Latum
Am Heidbergdamm 2

120

61

59

39

Büderich
Cranachstr. 2

90

86

4

4

Osterath

Fröbelstr. 4

144

59

85

  54*2

Büderich

Hülsenbuschweg 1-7

186

140

46

   26*3

Gesamt

540

346

194

123

Privatwohnungen

90

90

0

0

 

*1 Die freien Plätze können nicht uneingeschränkt belegt werden. Dies ist abhängig z. B. von Familienstrukturen (Personenanzahl) und Geschlecht der zugewiesenen Personen! Die tatsächlich belegbare Zahl ist erfahrungsgemäß deutlich geringer!

*2 Davon 34 Plätze nur mit Großfamilien und max. 20 Plätze für Einzelpersonen/Paaren belegbar.

*3 Zzgl. einer Einheit (12 Plätze) die für Obdachlose genutzt wird.

 

Im Heidbergdamm 2 und im Hülsenbuschweg 1 wurde jeweils eine Etage für die kurzfristige Unterbringung von ukrainischen Flüchtlingen vorgesehen. Zudem steht der Container auf der Fröbelstr.4 für die Unterbringung dieses Personenkreises zur Verfügung.

 

 

III. Untergebrachte Personen nach Leistungsberechtigung

 

 


 

 

 

 

 

IV. Bewohner nach Verfahrensstand

 

 

 

 

 

 

Stand

Asylbewerber im
laufenden Asylverfahren

Personen mit Duldung

Anerkannte

Personen

keine

Asylbewerber

Insgesamt

31.03.2022

145

157

124

10

436

 

 

 

 

 

 

 

 

V. Herkunftsländer der Bewohner städtischer Unterkünfte und Privatwohnungen, Stand 31.03.2022

 

 

 

 

 

 

 

Herkunftsland

Personen

Herkunftsland

Personen

Herkunftsland

Personen

Gesamt

Afghanistan

57

Guinea

24

Russland

6

436

Ägypten

13

Indien

1

Serbien*

12

Albanien

4

Irak

34

Somalia

8

Algerien

6

Iran

24

Sri Lanka

4

Angola

5

Kosovo*

4

Sudan

1

Armenien

16

Libanon

9

Syrien

53

Aserbaidschan

11

Mali

1

Tadschikistan

12

Bangladesch

4

Marokko

4

Türkei

20

Bosnien*

1

Montenegro*

1

Ukraine

20

China

2

Nigeria

24

Deutschland

8

Eritrea

12

Nordmazedonien*

9

ungeklärt

1

Georgien

12

Pakistan

4

 

 

Ghana*

8

Rumänien*

1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

*Personen aus sicheren Herkunftsländern insgesamt: 36

 

 

 

VI. Situation der ukrainischen Flüchtlinge

 

In dem Zeitraum vom 24.02.2022 (Ausbruch des Krieges in der Ukraine) bis heute beantragten in der Stadt Meerbusch rd. 600 ukrainische Flüchtlinge Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. 99% der Leistungsempfänger fanden eine Unterbringung in privaten Gastfamilien. Anfang März wurden der Stadt 26 ukrainische Flüchtlinge zugewiesen, da zu diesem Zeitpunkt die Gesamtzahl der Leistungsempfänger noch nicht von der Bezirksregierung erfasst worden war. Von diesen Zuweisungen konnten 8 Personen in Privatunterkünfte vermittelt werden, 18 wurden in die für ukrainische Flüchtlinge freien Etagen im Heidbergdamm bzw. im Hülsenbuschweg untergebracht (diese Personen werden statistisch unter Punkt I bis V erfasst).

 

a)      Übersicht Altersstruktur der ukrainischen Flüchtlinge (ohne Zuweisungen), Stand 22.04.2022

 

 

0-2 Jahre

3-5 Jahre

6-9 Jahre

10-16 Jahre

17-20 Jahre

21-30 Jahre

31-50 Jahre

> 50 Jahre

0-20 Jahre

Gesamt

Bösinghoven

1

0

3

11

4

0

11

5

19

35

Büderich

5

11

21

43

12

17

70

49

92

228

Ilverich

0

0

1

1

0

0

1

3

2

6

Langst-Kierst

0

3

2

2

0

2

4

4

7

17

Lank

5

4

8

10

2

9

26

21

29

85

Nierst

1

1

1

1

0

1

6

2

4

13

Osterath

6

7

16

28

4

9

51

19

61

140

Strümp

3

3

4

5

0

5

13

11

15

44

Gesamt

21

29

56

101

22

43

182

114

229

568

 

Anzahl der Personen

568

Davon weiblich

411

davon männlich

157

a)        Geschlecht

 

 

 

b)      Unterbringung

 

 

ehrenamtlich untergebracht

563

 

 Bösinghoven

35

 

Büderich

225

 

Ilverich

6

 

Langst-Kierst

17

 

Lank

83

 

Nierst

13

 

Osterath

140

 

Strümp

44

 

 

 

  • 5 Personen wurden im Übergangswohnheim untergebracht

 

 

c)       Familienstruktur

 

 

Einzelpersonen

136

2-Personen-Haushalt

100

3-Personen-Haushalt

52

4-Personen-Haushalt

11

5-Personen-Haushalt

4

6-Personen-Haushalt

2

 

Perspektivisch war aus Sicht der Verwaltung festzulegen, wie zukünftig mit den Personen umzugehen ist, welche z.B. nicht mehr in den privaten Unterbringungen verbleiben können. Hierbei mussten Familienstrukturen und insbesondere auch humanitäre Gründe Berücksichtigung finden.

Grundsätzlich wurde in der Vergangenheit Personen im Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz für 18 Monate nicht gestattet, privaten Wohnraum anzumieten, sondern sie mussten in den städt. Übergangwohnheimen wohnen, da dies gesetzlich so vorgesehen ist. Mit dem Personenkreis aus der Ukraine erleben wir allerdings, dass ein ganz anderer Personenkreis als noch 2015, vornehmlich bestehend aus alleinerziehenden Müttern mit Kindern, unter den Flüchtlingen ist. Auch wenn eine Unterbringung von Kindern auch in Gemeinschaftseinrichtungen möglich ist, ist eine Konstellation als Mutter mit Kindern als Alleinerziehende für die Betroffenen eine besondere Herausforderung.

 

Verwaltungsseitig wurde dazu folgendes entschieden:

 

  • alleinerziehenden Müttern/Frauen mit mind. einem minderjährigen Kind wird die Anmietung angemessenen Wohnraums (grundsicherungsrelevanter Mietspiegel) zugestanden und die Kosten der Unterkunft übernommen.
  • Ebenso gilt dies für Familien Mutter/Vater mit mind. einem minderjährigen Kind, wenn eine festgestellte schwere Behinderung des Kindes vorliegt.

Bei erwachsenen Personen mit einer Behinderung ist diese Frage in Absprache zwischen Team Asyl und dem Gesundheitsamt zu klären.

 

  • Soweit zu den jeweiligen Mietkosten eine Erstausstattung der Wohnung hinzukommt, würde versucht werden, gemeinsam mit den Helferstrukturen, günstige Lösungen zu schaffen.

 

  • Soweit die Zahlung einer Kaution durch die Stadt erforderlich wäre, sollte diese möglichst durch eine Sicherheits- bzw. Verpflichtungserklärung seitens der Stadt ersetzt werden.

 

Grundsätzlich würde diese Regelung für alle Flüchtlinge in Meerbusch gelten, unabhängig von der Herkunft.

 

Erwartete gesetzl. Änderungen zu Übergang in andere Rechtskreise:

 

Der Bundeskanzler und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder haben am 07. April 2022 beschlossen, dass analog zu den anerkannten hilfebedürftigen Asylsuchenden die Geflüchteten aus der Ukraine Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende) und SGB XII (Sozialhilfe) erhalten. Die hierfür notwendigen gesetzlichen Anpassungen sollen zum 01.06.2022 in Kraft treten. Bis zum Rechtskreiswechsel stehen den Geflüchteten weiterhin Leistungen nach dem AsylbLG zu.

 

Folgende Gesetzesänderungen sollen bis dahin beschlossen werden:

 

SGB II: In § 74 SGB II, Ansprüche von Ausländerinnen und Ausländern mit einer Fiktionsbescheinigung, werden Personen, die aufgrund der Anwendbarkeit der Massenzustrom-Richtlinie erkennungsdienstlich behandelt worden sind, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG beantragt haben und denen eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 AufenthG ausgestellt worden ist, für leistungsberechtigt nach dem SGB II erklärt. Der Bewilligungszeitraum wird auf längstens sechs Monate verkürzt, damit eine Überprüfung des weiteren Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen (Erteilung/Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis) erfolgt. Entsprechendes gilt für Personen, die sich schon vor Eintritt der Gründe, die zum Durchführungsbeschluss des Rates der EU vom 04.03.2022 geführt haben, in Deutschland aufgehalten haben und denen eine Rückkehr in ihr Heimatland nicht möglich ist.

 

 

SGB XII: Eine der SGB II-Änderung entsprechende Regelung (mit Ausnahme der Vorgabe zum Bewilligungszeitraum) ist in § 146 SGB XII, Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer mit einem Aufenthaltstitel nach § 24 Abs. 1 AufenthG oder einer entsprechenden Fiktionsbescheinigung, vorgesehen. Dabei wird bestimmt, dass die SGB XII-Leistungen nicht als Ermessensleistungen, sondern als gebundene Entscheidung zu erbringen sind.

 

Außerdem wird im BAföG die Ausbildungsförderung auf die betreffenden ukrainischen Flüchtlinge ausgedehnt, § 61 BAföG.

 

Asylbewerberleistungsgesetz: Bei der Aufzählung der Leistungsberechtigten in § 1 Abs. 1 Nr. 3a AsylbLG wird die Bezugnahme auf § 24 AufenthG, mit dem die EU-Massenzustrom-Richtlinie umgesetzt wird, auf Zeiten nach dem 24.02.2022 und vor dem 01.06.2022 beschränkt. Sofern kein solcher Fall vorliegt, wird die Leistungsberechtigung nach dem AsylbLG durch § 1 Abs. 3a AsylbLG mit Ablauf des Monats ausgeschlossen, in dem Leistungsberechtigten, die erkennungsdienstlich behandelt worden sind und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG beantragt haben, eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 i. V. m. Abs. 3 oder 4 AufenthG ausgestellt worden ist. Die Regelung vermeidet eine Lücke, wenn noch keine Registrierung im Ausländerzentralregister erfolgt ist. In diesem Fall besteht die Leistungsberechtigung nach dem AsylbLG fort.

 

Im AufenthG wird für Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG die Wohnsitzregelung nach § 12a Abs. 1 S. 1 AufenthG für anwendbar erklärt. Zuweisungsentscheidungen der Länder auf der Grundlage von § 24 Abs. 4 AufenthG sollen künftig mit Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG erlöschen.

 

Die Klärung der Identität durch erkennungsdienstliche Maßnahmen für Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG beantragen, wird in § 49 Abs. 4a AufenthG neu geregelt. Die Änderung des § 81 Abs. 7 AufenthG (Fiktionsbescheinigung) knüpft daran an.

 

Personen, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erteilt wird, erhalten für ihre Kinder einen Anspruch auf Kindergeld und damit auch auf den Kinderbonus.

 

Der Arbeitsmarktzugang für den Personenkreis nach § 24 AufenthG wird durch Streichung von § 24 Abs. 6 AufenthG gesetzlich klargestellt. Auch werden Erleichterungen bei der Wohnsitzauflage geschaffen, insbesondere bei Aufnahme einer Beschäftigung, Integrationskursen und Weiterbildungsmaßnahmen.

 

Aus der Ukraine geflüchtete Menschen, die nicht hilfebedürftig sind, erhalten ein Beitrittsrecht zur gesetzlichen Krankenversicherung, § 417 SGB V.

 

 


In Vertretung

 

gez.

 

Frank Maatz

Erster Beigeordneter