(Aufgrund des überproportionalen Anstiegs der Zugangszahlen ukrainischer Flüchtlinge ist eine verlässliche Statistik derzeit nur bedingt möglich).
Da die Stadt Meerbusch die Zuweisungsquote des Flüchtlingsaufnahmegesetzes derzeit durch die hohe Anzahl an ukrainischen Flüchtlingen übererfüllt (rd.120%), werden durch die Bezirksregierung vermehrt nur noch afghanische Ortskräfte zugewiesen, da diese auf die Quote der Wohnsitzzuweisungen anzurechnen sind. Die Erfüllungsquote der Stadt liegt in diesem Bereich bei 69,95%. Im Mai 2022 werden von diesem Personenkreis insgesamt noch 11 Personen zugewiesen.
II. Aktuelle Belegung der Unterkünfte,
Stand 31.03.2022 |
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|
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Unterkunft |
Soll |
Ist |
Freie Plätze*1 |
Theoretisch freie Plätze*1 |
Lank-Latum |
120 |
61 |
59 |
39 |
Büderich |
90 |
86 |
4 |
4 |
Osterath Fröbelstr. 4 |
144 |
59 |
85 |
54*2 |
Büderich Hülsenbuschweg
1-7 |
186 |
140 |
46 |
26*3 |
Gesamt |
540 |
346 |
194 |
123 |
Privatwohnungen |
90 |
90 |
0 |
0 |
|
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*1 Die freien Plätze können nicht
uneingeschränkt belegt werden. Dies ist abhängig z. B. von Familienstrukturen
(Personenanzahl) und Geschlecht der zugewiesenen Personen! Die tatsächlich
belegbare Zahl ist erfahrungsgemäß deutlich geringer! *2 Davon 34 Plätze nur mit Großfamilien und max. 20 Plätze für Einzelpersonen/Paaren belegbar. *3 Zzgl. einer Einheit (12 Plätze) die für Obdachlose genutzt wird. |
Im Heidbergdamm 2 und im Hülsenbuschweg 1 wurde jeweils eine Etage für die kurzfristige Unterbringung von ukrainischen Flüchtlingen vorgesehen. Zudem steht der Container auf der Fröbelstr.4 für die Unterbringung dieses Personenkreises zur Verfügung.
III. Untergebrachte
Personen nach Leistungsberechtigung
IV. Bewohner
nach Verfahrensstand |
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Stand |
Asylbewerber im |
Personen mit Duldung |
Anerkannte Personen |
keine Asylbewerber |
Insgesamt |
31.03.2022 |
145 |
157 |
124 |
10 |
436 |
V. Herkunftsländer der Bewohner städtischer Unterkünfte
und Privatwohnungen, Stand 31.03.2022 |
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|
Herkunftsland |
Personen |
Herkunftsland |
Personen |
Herkunftsland |
Personen |
Gesamt |
Afghanistan |
57 |
Guinea |
24 |
Russland |
6 |
436 |
Ägypten |
13 |
Indien |
1 |
Serbien* |
12 |
|
Albanien |
4 |
Irak |
34 |
Somalia |
8 |
|
Algerien |
6 |
Iran |
24 |
Sri Lanka |
4 |
|
Angola |
5 |
Kosovo* |
4 |
Sudan |
1 |
|
Armenien |
16 |
Libanon |
9 |
Syrien |
53 |
|
Aserbaidschan |
11 |
Mali |
1 |
Tadschikistan |
12 |
|
Bangladesch |
4 |
Marokko |
4 |
Türkei |
20 |
|
Bosnien* |
1 |
Montenegro* |
1 |
Ukraine |
20 |
|
China |
2 |
Nigeria |
24 |
Deutschland |
8 |
|
Eritrea |
12 |
Nordmazedonien* |
9 |
ungeklärt |
1 |
|
Georgien |
12 |
Pakistan |
4 |
|
|
|
Ghana* |
8 |
Rumänien* |
1 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
*Personen aus sicheren Herkunftsländern
insgesamt: 36 |
VI. Situation der
ukrainischen Flüchtlinge
In dem Zeitraum vom 24.02.2022 (Ausbruch des Krieges in der Ukraine) bis heute beantragten in der Stadt Meerbusch rd. 600 ukrainische Flüchtlinge Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. 99% der Leistungsempfänger fanden eine Unterbringung in privaten Gastfamilien. Anfang März wurden der Stadt 26 ukrainische Flüchtlinge zugewiesen, da zu diesem Zeitpunkt die Gesamtzahl der Leistungsempfänger noch nicht von der Bezirksregierung erfasst worden war. Von diesen Zuweisungen konnten 8 Personen in Privatunterkünfte vermittelt werden, 18 wurden in die für ukrainische Flüchtlinge freien Etagen im Heidbergdamm bzw. im Hülsenbuschweg untergebracht (diese Personen werden statistisch unter Punkt I bis V erfasst).
a)
Übersicht
Altersstruktur der ukrainischen Flüchtlinge (ohne Zuweisungen), Stand
22.04.2022
|
0-2 Jahre |
3-5 Jahre |
6-9 Jahre |
10-16 Jahre |
17-20 Jahre |
21-30 Jahre |
31-50 Jahre |
> 50 Jahre |
0-20 Jahre |
Gesamt |
Bösinghoven |
1 |
0 |
3 |
11 |
4 |
0 |
11 |
5 |
19 |
35 |
Büderich |
5 |
11 |
21 |
43 |
12 |
17 |
70 |
49 |
92 |
228 |
Ilverich |
0 |
0 |
1 |
1 |
0 |
0 |
1 |
3 |
2 |
6 |
Langst-Kierst |
0 |
3 |
2 |
2 |
0 |
2 |
4 |
4 |
7 |
17 |
Lank |
5 |
4 |
8 |
10 |
2 |
9 |
26 |
21 |
29 |
85 |
Nierst |
1 |
1 |
1 |
1 |
0 |
1 |
6 |
2 |
4 |
13 |
Osterath |
6 |
7 |
16 |
28 |
4 |
9 |
51 |
19 |
61 |
140 |
Strümp |
3 |
3 |
4 |
5 |
0 |
5 |
13 |
11 |
15 |
44 |
Gesamt |
21 |
29 |
56 |
101 |
22 |
43 |
182 |
114 |
229 |
568 |
Anzahl der Personen |
568 |
Davon weiblich |
411 |
davon männlich |
157 |
a)
Geschlecht
|
b) Unterbringung |
|||
|
ehrenamtlich untergebracht |
563 |
||
|
Bösinghoven |
35 |
||
|
Büderich |
225 |
||
|
Ilverich |
6 |
||
|
Langst-Kierst |
17 |
||
|
Lank |
83 |
||
|
Nierst |
13 |
||
|
Osterath |
140 |
||
|
Strümp |
44 |
||
|
|
|
||
- 5 Personen wurden im
Übergangswohnheim untergebracht
c)
Familienstruktur |
|
Einzelpersonen |
136 |
2-Personen-Haushalt |
100 |
3-Personen-Haushalt |
52 |
4-Personen-Haushalt |
11 |
5-Personen-Haushalt |
4 |
6-Personen-Haushalt |
2 |
Perspektivisch war aus Sicht der Verwaltung festzulegen, wie zukünftig mit den Personen umzugehen ist, welche z.B. nicht mehr in den privaten Unterbringungen verbleiben können. Hierbei mussten Familienstrukturen und insbesondere auch humanitäre Gründe Berücksichtigung finden.
Grundsätzlich wurde in der Vergangenheit Personen im Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz für 18 Monate nicht gestattet, privaten Wohnraum anzumieten, sondern sie mussten in den städt. Übergangwohnheimen wohnen, da dies gesetzlich so vorgesehen ist. Mit dem Personenkreis aus der Ukraine erleben wir allerdings, dass ein ganz anderer Personenkreis als noch 2015, vornehmlich bestehend aus alleinerziehenden Müttern mit Kindern, unter den Flüchtlingen ist. Auch wenn eine Unterbringung von Kindern auch in Gemeinschaftseinrichtungen möglich ist, ist eine Konstellation als Mutter mit Kindern als Alleinerziehende für die Betroffenen eine besondere Herausforderung.
Verwaltungsseitig wurde dazu folgendes entschieden:
- alleinerziehenden Müttern/Frauen mit mind. einem minderjährigen Kind wird die Anmietung angemessenen Wohnraums (grundsicherungsrelevanter Mietspiegel) zugestanden und die Kosten der Unterkunft übernommen.
- Ebenso gilt dies für Familien Mutter/Vater mit mind. einem minderjährigen Kind, wenn eine festgestellte schwere Behinderung des Kindes vorliegt.
Bei erwachsenen Personen mit einer Behinderung ist diese Frage in Absprache zwischen Team Asyl und dem Gesundheitsamt zu klären.
- Soweit zu den jeweiligen Mietkosten eine Erstausstattung der Wohnung hinzukommt, würde versucht werden, gemeinsam mit den Helferstrukturen, günstige Lösungen zu schaffen.
- Soweit die Zahlung einer Kaution durch die Stadt erforderlich wäre, sollte diese möglichst durch eine Sicherheits- bzw. Verpflichtungserklärung seitens der Stadt ersetzt werden.
Grundsätzlich würde diese Regelung für alle Flüchtlinge in Meerbusch gelten, unabhängig von der Herkunft.
Erwartete gesetzl. Änderungen
zu Übergang in andere Rechtskreise:
Der Bundeskanzler und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder haben am 07. April 2022 beschlossen, dass analog zu den anerkannten hilfebedürftigen Asylsuchenden die Geflüchteten aus der Ukraine Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende) und SGB XII (Sozialhilfe) erhalten. Die hierfür notwendigen gesetzlichen Anpassungen sollen zum 01.06.2022 in Kraft treten. Bis zum Rechtskreiswechsel stehen den Geflüchteten weiterhin Leistungen nach dem AsylbLG zu.
Folgende Gesetzesänderungen sollen bis dahin beschlossen werden:
SGB
II: In § 74 SGB II, Ansprüche von Ausländerinnen und Ausländern mit einer
Fiktionsbescheinigung, werden Personen, die aufgrund der Anwendbarkeit der
Massenzustrom-Richtlinie erkennungsdienstlich behandelt worden sind, eine
Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG beantragt haben und denen eine
entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 AufenthG ausgestellt worden ist,
für leistungsberechtigt nach dem SGB II erklärt. Der Bewilligungszeitraum wird
auf längstens sechs Monate verkürzt, damit eine Überprüfung des weiteren
Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen (Erteilung/Ablehnung der
Aufenthaltserlaubnis) erfolgt. Entsprechendes gilt für Personen, die sich schon
vor Eintritt der Gründe, die zum Durchführungsbeschluss des Rates der EU vom
04.03.2022 geführt haben, in Deutschland aufgehalten haben und denen eine
Rückkehr in ihr Heimatland nicht möglich ist.
SGB
XII: Eine der SGB II-Änderung entsprechende Regelung (mit Ausnahme der Vorgabe
zum Bewilligungszeitraum) ist in § 146 SGB XII, Sozialhilfe für Ausländerinnen
und Ausländer mit einem Aufenthaltstitel nach § 24 Abs. 1 AufenthG oder einer
entsprechenden Fiktionsbescheinigung, vorgesehen. Dabei wird bestimmt, dass die
SGB XII-Leistungen nicht als Ermessensleistungen, sondern als gebundene
Entscheidung zu erbringen sind.
Außerdem
wird im BAföG die Ausbildungsförderung auf die betreffenden ukrainischen
Flüchtlinge ausgedehnt, § 61 BAföG.
Asylbewerberleistungsgesetz:
Bei der Aufzählung der Leistungsberechtigten in § 1 Abs. 1 Nr. 3a AsylbLG wird
die Bezugnahme auf § 24 AufenthG, mit dem die EU-Massenzustrom-Richtlinie
umgesetzt wird, auf Zeiten nach dem 24.02.2022 und vor dem 01.06.2022
beschränkt. Sofern kein solcher Fall vorliegt, wird die Leistungsberechtigung
nach dem AsylbLG durch § 1 Abs. 3a AsylbLG mit Ablauf des Monats
ausgeschlossen, in dem Leistungsberechtigten, die erkennungsdienstlich
behandelt worden sind und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG
beantragt haben, eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 i.
V. m. Abs. 3 oder 4 AufenthG ausgestellt worden ist. Die Regelung vermeidet
eine Lücke, wenn noch keine Registrierung im Ausländerzentralregister erfolgt
ist. In diesem Fall besteht die Leistungsberechtigung nach dem AsylbLG fort.
Im
AufenthG wird für Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1
AufenthG die Wohnsitzregelung nach § 12a Abs. 1 S. 1 AufenthG für anwendbar
erklärt. Zuweisungsentscheidungen der Länder auf der Grundlage von § 24 Abs. 4
AufenthG sollen künftig mit Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1
AufenthG erlöschen.
Die
Klärung der Identität durch erkennungsdienstliche Maßnahmen für Ausländer, die
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG beantragen, wird in § 49 Abs. 4a
AufenthG neu geregelt. Die Änderung des § 81 Abs. 7 AufenthG
(Fiktionsbescheinigung) knüpft daran an.
Personen,
denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erteilt wird, erhalten für
ihre Kinder einen Anspruch auf Kindergeld und damit auch auf den Kinderbonus.
Der
Arbeitsmarktzugang für den Personenkreis nach § 24 AufenthG wird durch
Streichung von § 24 Abs. 6 AufenthG gesetzlich klargestellt. Auch werden
Erleichterungen bei der Wohnsitzauflage geschaffen, insbesondere bei Aufnahme
einer Beschäftigung, Integrationskursen und Weiterbildungsmaßnahmen.
Aus
der Ukraine geflüchtete Menschen, die nicht hilfebedürftig sind, erhalten ein
Beitrittsrecht zur gesetzlichen Krankenversicherung, § 417 SGB V.
In Vertretung
gez.
Frank Maatz
Erster Beigeordneter