1. Beratung der eingegangenen Stellungnahmen gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
2. Beschluss des Bebauungsplanentwurfes
3. Beschluss der öffentlichen Entwurfsauslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit
§ 4 Abs. 2 BauGB
Beschlussvorschlag:
1. Den Abwägungsvorschlägen der
Verwaltung zu den eingegangenen Stellungnahmen der Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1
und § 4 Abs. 1 BauGB wird zugestimmt (Anlage 4)
2. Der Entwurf des
vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 19, Meerbusch - Büderich,
„Mehrfamilienhausbebauung Gereonstraße 15 und 17"mit Begründung (Anlagen 1
+ 3) wird beschlossen.
3. Der Entwurf des
vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 19, Meerbusch - Büderich,
„Mehrfamilienhausbebauung Gereonstraße 15 und 17" vom 01.03.2022 (Anlagen
1 + 3) wird gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 4 Abs. 2 BauGB mit der
Begründung in der Fassung vom 01.03.2022 für die Dauer von einem Monat
öffentlich ausgelegt.
Sachverhalt:
Kurzzusammenfassung
Für das ca. 1.500 m² große Plangebiet an der Kreuzung Gereonstraße – Poststraße gilt der seit 1974 rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 49 “Am Fronhof / Alter Kirchweg“. Im Plangebiet wird seitens der Vorhabenträger, nach Rückbau des Bestandsgebäudes Poststraße 56, der Bau eines dreigliedrigen Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage vorgesehen. Nach geltendem Planungsrecht lässt sich das Bauvorhaben jedoch nicht umsetzen, da das Baufenster des Bebauungsplans Nr. 49 nur eine straßenbegleitende Bebauung entlang der Poststraße erlaubt. Der Vorhabenträger hat daher einen Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans gestellt.
Der Einleitungsbeschluss für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 19 gemäß § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 BauGB wurde vom Rat der Stadt Meerbusch am 01.07.2021 gefasst. Außerdem wurde beschlossen, dass das Verfahren im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung durchgeführt wird.
Der Verfahrensschritt der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 BauGB ist erfolgt. Eine frühzeitige Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB erfolgte parallel zur Beteiligung der Öffentlichkeit. Ferner liegen den Festsetzungen des Bebauungsplanentwurfs (Stand 01. März 2022) eine schalltechnische Untersuchung, Artenschutzprüfung sowie eine Bestandsaufnahme und Analyse des Baumbestandes zu Grunde. Im Rahmen der Auswertung der bisher eingegangenen Stellungnahmen (vgl. Anlage 4) wurden Anpassungen vorgenommen. Der beigefügte Bebauungsplanentwurf mit Begründung soll für einen Monat offengelegt werden. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erfolgt gemäß § 4 Absatz 2 BauGB.
Historie zur Vorlage
-
Vorstellung der
geplanten Bebauung im Ausschuss für Planung und Liegenschaften am 10.12.2020.
Das Gremium empfiehlt die Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens, da das
Vorhaben nicht im Rahmen einer Befreiung genehmigt werden kann.
-
Der Ausschuss für
Planung und Liegenschaften am 18.03.2021 vertagt den Einleitungsbeschluss, da
eine Untersuchung des Baumbestandes gefordert wird.
-
VL
FB4/1303/2021/1: Einleitungsbeschluss des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr.
19 durch den Rat der Stadt Meerbusch am 01.07.2021.
-
Frühzeitige
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB vom 09.09.2021 -
22.09.2021 sowie frühzeitige Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
vom 15.09.2021 - 10.10.2021
1. Geltungsbereich
sowie Ziel und Zweck des vorhabenbezogenen Bebauungsplans
Das Vorhabengrundstück liegt an der Kreuzung Poststraße / Gereonstraße. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst das Flurstück 142 der Flur 4, Gemarkung Büderich und ist ca. 1.500 m² groß.
Die allgemeine Zielsetzung des
vorhabenbezogenen Bebauungsplans lautet im Wesentlichen:
-
Schaffung von benötigten Wohnraum in zentraler Lage des Stadtteils Büderich mit
guter Anbindung an den ÖPNV sowie die Errichtung einer Tiefgarage
- Stärkung der im Ortskern
vorhandenen Nahversorgungsangebote
- In der VL FB4/1303/2021/1
können die ausführlich beschriebenen Planungsziele nachgelesen werden.
2. Entwurfsplanung und wesentliche Festsetzungen
Art und Maß der baulichen
Nutzung
Das Grundstück wird als
Allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt. Das ergibt sich aus der konkreten
Nutzung des Vorhabens mit Wohnen. Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
Gartenbaubetriebe und Tankstellen sind nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.
Sie werden u.a. deshalb ausgeschlossen, weil das Hauptaugenmerk auf dem Wohnen
ruhen soll. Im Bebauungsplan werden eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 und
eine GFZ von 0,8 festgesetzt.
Vollgeschosse und Höhe
baulicher Anlagen
Die Zahl der Vollgeschosse wird
dem Vorhaben- und Erschließungsplan entsprechend auf zwei Vollgeschosse
festgesetzt. Die städtebauliche Planung folgt damit den Vorgaben des
ursprünglichen Bebauungsplanes. Zur Klarstellung wird festgesetzt, dass nur ein
einziges weiteres Nicht-Vollgeschoss (als Staffelgeschoss) zulässig ist.
Die Angaben zur maximal
zulässigen Gebäudehöhe beziehen sich auf das Flachdach als zulässige Dachform.
Der obere Bezugspunkt ist der höchste Punkt der Attika. Die in Metern über
Normalhöhennull (NHN) festgesetzte maximal zulässige Gebäudehöhe entspricht in
(im Mittel) einer Gesamthöhe von 11 m über dem Niveau der Gereonstraße. Damit
fügt sich die Höhenentwicklung in die Bestandsbebauung an der Gereonstraße ein.
Städtebau
Das Gebäude ist mit zwei
Vollgeschossen und einer zurückgesetzten Dachgeschossebene, die kein
Vollgeschoss darstellt, geplant und passt sich damit der Höhe der umliegenden
Bebauung an (Anlage 2). Während entlang der Poststraße die Bebauung westlich
und südlich aus freistehenden Einfamilienhäusern mit Sattel- bzw. Walmdächern
besteht, befinden sich angrenzend an das Vorhabengrund-stück Gebäude, die ein
Flachdach aufweisen. Das Vorhaben fügt sich somit in das in den letzten Jahren
entstandene städtebauliche Bild ein und orientiert sich vor allem an der
angrenzenden Bebauung entlang der Gereonstraße und Dückerstraße. Die
Fassadengestaltung soll in zeitgemäßer Ausführung als Klinkerfassade
(Klinker-Riemchen auf Wärmedämmungs-Verbundsystem [WDVS]) erfolgen. Ausgenommen
sind die Fensterbänder und das zurückgesetzte Staffelgeschoss.
Zur für die Nachbarschaft (insbesondere
Flurstück 152) verträglichen Ausgestaltung der beabsichtigten Nachverdichtung
wird der Baukörper in drei Glieder aufgeteilt, welche durch beidseitig
verglaste Treppenhäuser verbunden werden. Durch diese Bauweise wird eine
Verschattung des Nachbar-grundstücks reduziert und das Gebäude erscheint
insgesamt kleinteiliger und transparenter. An den Glaselementen sind
entsprechende Maßnahmen zur Vermeidung von Vogelschlag vorgesehen (z.B. durch
Gläser mit Siebdruck oder innenliegenden Lamellen auf der Nordseite. Die
Sammelplätze für die Abfallentsorgung werden an den Eingangsbereichen zum
Gebäude an der Gereonstraße errichtet. Der Außenbereich des Vorhabens soll als
Grünanlage entwickelt werden. Das hochwertige Wohnen wird durch eine gemeinsame
Tiefgarage ergänzt.
Nutzung
Das Vorhaben beinhaltet die
Errichtung eines dreigliedrigen Mehrfamilienhauses mit insgesamt neun
Wohneinheiten. Die Wohnungsgrößen reichen dabei von ca. 95 m² bis ca. 130 m².
Motorisierter Verkehr und
Fahrradverkehr
Die Erschließung des
Plangebietes für den Individualverkehr erfolgt über die Poststraße, von der aus
die Zufahrt in die geplante Tiefgarage führt.
In der Tiefgarage des
dreigliedrigen Gebäudes sind ca. 16 PKW-Stellplätze und ein Bereich für
Fahrradstellplätze vorgesehen. Der Bereich der Fahrradstellplätze wird vom
Vorhabenträger so angepasst, dass er dem aktuellen Stellplatzschlüssel für
Fahrräder der Stadt Meerbusch entspricht. Aus Sicht der Verwaltung wäre es
erstrebenswert, wenn die Tiefgarage über Ladestationen für Elektromobilität und
eine barrierefreie Anbindung an die Wohneinheiten verfügt. Darüber wird sich
die Verwaltung im Zuge der weiteren Planung mit dem Vorhabenträger abstimmen.
Das Vorhaben hält den geltenden
Stellplatzschlüssel der Stadt Meerbusch ein. Es ist zu erwarten, dass der
zusätzliche Verkehr, der durch das Bauvorhaben entsteht, gut von dem
bestehenden Straßennetz aufgenommen wird. Aufgrund der geringfügigen Größe des
Bauvorhabens, der guten Anbindung an das Stadtbahnnetz der Rheinbahn und der
fußläufigen Erreichbarkeit des Ortszentrums wurde auf eine verkehrliche
Untersuchung verzichtet.
Lärmschutz
Auf das Plangebiet wirken die verkehrlichen
Immissionen der Poststraße im Osten ein. Generell
sind auch Beeinträchtigungen durch den
Fluglärm zu erwarten. Durch die geplante
Tiefgarage können zudem Lärmemissionen auf
die Nachbarbebauung nicht ausgeschlossen
werden.
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde
daher eine Schalltechnische Untersuchung durchgeführt aus der erforderliche Maßnahmen
zur Festsetzung im Bebauungsplan abgeleitet wurden, um gesunde Wohn- und
Arbeitsverhältnisse zu gewährleisten (vgl. Anlage 6). Die empfohlenen
Festsetzungen wurden getroffen.
Ökonomie
Das nunmehr vorgesehene
Wohngebäude erzeugt keine wesentlichen ökonomischen Veränderungen im Gebiet.
Durch neue Bewohnerinnen und Bewohner in fußläufiger Erreichbarkeit ist eine
Stärkung der bestehenden Versorgungsangebote des Ortskerns zu erwarten.
Ökologie und Artenschutz
Auf dem Flurstück 142 befindet
sich neben der bestehenden Bebauung zum Großteil eine Grünfläche, die als
Garten mit zwölf Bäumen angelegt ist. Der Baumbestand wurde von einem
öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Baumpflege,
Verkehrssicherheit von Bäumen und Baumwertermittlung aufgenommen und
begutachtet. Die Untersuchung des Baumbestandes (Anlage 3) hat ergeben, dass
die drei Bäume entlang der Poststraße in einem schlechten Zustand sind. Vier
Bäume entlang der Gereonstraße befinden sich in einem mäßigen Zustand, hierbei
werden drei Bäume durch die Baumschutzsatzung geschützt. Ein weiterer Baum
entlang der Gereonstraße ist bereits abgestorben. Mittig auf dem Grundstück
steht ein Baum, der sich in einem guten Zustand befindet, aber von der
Baumschutzsatzung nicht geschützt wird. Entlang der Grundstücksgrenze zur
Gereonstraße Nr.13 stehen drei Bäume, wovon zwei Bäume durch die
Baumschutzsatzung geschützt werden und sich in einem guten Zustand mit einer
guten Entwicklungsprognose befinden, sowie ein weiterer Baum, der in einem mäßigen
Zustand ist.
Diese drei Bäume können durch
die Anpassung der Planung, der Verschiebung des Baukörpers um 2,61 Meter
Richtung Poststraße, erhalten werden (Anlage 7). Für die übrigen Bäume mit
einer mäßigen und schlechten Bewertung werden die durch die Baumaßnahmen
zwangsläufig eintretenden Beeinträchtigungen des Wurzelwerkes die
Entwicklungschancen nachhaltig schwächen, so das ein Erhalt im Zuge der
Baumaßnahme nicht möglich ist. Als Ersatz sind Baumpflanzungen in den späteren
Vorgartenbereichen vorgesehen. Gefällte Bäume, die durch die Baumschutzsatzung
geschützt sind, werden durch gleichartige oder standortgerechte Laubbäume in
der Pflanzqualität 3xv, StU
mindestens 18 cm ersetzt.
Für die Aufrechterhaltung eines
guten Stadtklimas, aber auch unter stadtgestalterischen Aspekten, werden die
übrigen Freiflächen bepflanzt und gärtnerisch genutzt. Dabei gilt es
Bodenversiegelung zu vermeiden. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan setzt eine
extensive Dachbegrünung fest.
Im Zuge des Bauleitplanverfahrens wurde eine
Artenschutzprüfung durchgeführt, um potenzielle Auswirkungen des Vorhabens wie
Beeinträchtigungen von geschützten Tierarten, Verlust von Lebensräumen,
Störungen im Umfeld auszuschließen bzw. geeignete Maßnahmen ableiten zu können.
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass es keine belastbaren Anhaltspunkte für das
Vorkommen planungsrelevanter Arten gibt.
5. Checkliste Klimaschutz und
Klimaanpassung in der Bauleitplanung
Die Checkliste Klimaschutz und
Klimaanpassung in der Bauleitplanung wurde im laufenden Verfahren angewendet
und liegt der Beschlussvorlage (Anlage 8) bei. Da die Anwendung der Checkliste
im laufenden Verfahren zum Offenlagebeschluss erfolgte, sind bei der Beurteilung
der Checkliste bereits getroffene Zusagen und Abstimmungen zu berücksichtigen.
Verschiedene Klimaschutz- und
Klimaanpassungsmaßnahmen der Checkliste sind im Rahmen der baulichen
Innenentwicklung nur begrenzt oder gar nicht möglich. Eine qualifizierte
Innenentwicklung trägt jedoch zur Reduzierung des Flächenverbrauchs bei. So
wird eine Nachverdichtung in bereits bebauten Gebieten den Anforderungen an
einen schonenden und sparsamen Umgang mit Grund und Boden gemäß §1a Abs.2 BauGB
gerecht.
Abschließend ist festzuhalten,
dass der Vorhabenträger eine umfassende Bestandserfassung und Analyse der
Gehölze vorgelegt hat. Auf Grundlage dieser Analyse wurde der Entwurf angepasst
und wertvolle Gehölzbestände können erhalten bleiben (siehe Ausführungen zu
„Ökologie und Artenschutz“ im vorherigen Kapitel 4).
6. Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden
Im Rahmen der frühzeitigen
Beteiligung wurden keine Stellungnahmen durch die Öffentlichkeit abgegeben. Im
Zuge der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange
sind Stellungnahmen eingegangen, bei denen es sich im Wesentlichen um
Anmerkungen und Einwendungen handelt, die nach der Abwägung in die textlichen
Festsetzungen, Nachrichtliche Übernahme und Hinweise eingearbeitet wurden. Eine
Änderung des grundsätzlichen Planentwurfs war nicht nötig.
7. Weiteres Verfahren
Nach Zustimmung des Ausschusses für Planung und Liegenschaften der Stadt Meerbusch zu den Abwägungsvorschlägen der Verwaltung und zum Planentwurf kann der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 19 nach Veröffentlichung im Amtsblatt offengelegt werden.
Finanzielle
Auswirkung:
Durch
die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen keine Auswirkungen auf
den Haushalt.
Alternativen:
Der Beschluss wird
nicht gefasst, entweder mit der Maßgabe den Planentwurf inhaltlich zu ändern
oder mit dem Auftrag, dass Verfahren nicht weiterzuführen. Dies ist verbunden
mit der Konsequenz, dass der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 49 “Am Fronhof /
Alter Kirchweg“ für das Grundstück fortbesteht bzw. die angestrebte
Innenentwicklung als Planungsziel aufgegeben wird.