1. Beschluss über Stellungnahmen gem. § 3 (2) BauGB
2. Abschließender Beschluss gem. § 2 (1) BauGB i.V.m. § 1 (8) BauGB
3. Beschluss über Neubekanntmachung des Flächennutzungsplanes gem. § 6 (6) BauGB
Beschlussvorschlag:
1. Beschluss über Stellungnahmen
gem. § 3 (2) BauGB
Der Ausschuss für Planung und Liegenschaften stellt fest:
Der
Entwurf der 110. Änderung des Flächennutzungsplanes, Festlegung von zentralen Versorgungsbereichen,
Nahversorgungszentren und Siedlungsschwerpunkten hat einschließlich der
Entwurfsbegründung gemäß § 3 (2) Baugesetzbuch -BauGB- vom
23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) in der zurzeit
geltenden Fassung vom 30. Mai 2012 bis einschließlich 3. Juli 2012 öffentlich
ausgelegen.
Über die eingegangene Stellungnahme entscheidet der Ausschuss für Planung
und Liegenschaften nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange
gegeneinander und untereinander wie folgt:
1. Einwender Schreiben
vom 17. April 2012
Der Anregung wird
nicht gefolgt.
Der Ausschuss für Planung und Liegenschaften hat am 4. Mai 2010 dem Rat der
Stadt empfohlen, eine Ergänzung und
Erweiterung des Nebenversorgungszentrums entlang der
Meerbuscher Straße nach Osten über die Bahnlinie hinaus zu beschließen.
Beabsichtigt war und ist hier die Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes mit
einer max. Verkaufsfläche von 4.100 m².
Des Weiteren wurde
empfohlen, die im Zusammenhang mit der Aufstellung der 1. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 60 (GE) schon damals indirekt beantragte Ausweitung des
Nebenversorgungszentrums über das Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 266 hinaus
abzulehnen. Dies v. a. aufgrund der Diskussion über die Trennwirkung der vorhandenen Bahntrasse, die schon zur
Ansiedlung des EDEKA-Markts geführt wurde. Dabei wurde beachtet, dass der
Standort des Aldi-Marktes noch einmal ca. 300 m weiter östlich des
Stadtteilzentrum (Hochstraße) liegt und eine Integration bzw. nicht gewünschte
weitere Ausdehnung des zentralen Versorgungsbereiches städtebaulich keinen
verbessernden Effekt für die zukünftige Nahversorgung auslösen würde.
Am 20. Mai 2010
hat sich der Rat dieser Sichtweise angeschlossen und das gesamtstädtische
Einzelhandels- und Zentrenkonzept für die Stadt Meerbusch beschlossen.
Nicht
auszuschließende negative städtebauliche Auswirkungen auf den
westlich der Bahn vorhandenen Ortskern Osteraths wurden dabei vom Rat
der Stadt in Kauf genommen.
Gleichzeitig wurde
beschlossen, die festgelegten zentralen Versorgungsbereiche im
Flächennutzungsplan darzustellen.
Die jetzige
Stellungnahme liefert keine neuen Begründungen, auf Grund derer vom o. g.
Ratsbeschluss abzuweichen wäre.
Die von der Firma
Aldi erhofften zukünftigen Synergieeffekte durch das sich ergänzende
Warensortiment der Betriebe können unabhängig von einer Lage im zentralen
Versorgungsbereich abgeschöpft werden.
Die Eingabe der
Firma Aldi wird dahingehend verstanden, dass bei einer Ausweitung des zentralen
Versorgungsbereiches bis zum Firmengrundstück, zukünftig zur aktuell zulässigen
kleinflächigen Nutzung des Lebensmittelmarktes, eine Großflächigkeit angestrebt
wird, da gemäß dem Einzelhandelskonzept großflächige Einzelhandelsbetriebe nur
innerhalb zentraler Versorgungsbereiche anzusiedeln sind.
Die hier indirekt gewünschte
Verkaufsflächenerweiterung ist aber schon daher nicht genehmigungsfähig, da ein
Lebensmittelmarkt als ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb, im derzeit
rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 60 nicht zulässig ist, weil er sich nach
Art, Lage bzw. Umfang ggf. auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und
Landesplanung bzw. insbesondere auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung Meerbuschs nicht nur
unwesentlich auswirken würde.
Die Unzulässigkeit bzw. der Ausschluss von
großflächigem zentrenrelevantem Einzelhandel in den Meerbuscher Gewerbegebieten
ist ein seit Jahren verfolgtes und vom Rat der Stadt mehrmals bestätigtes
Planungsziel; dies auch schon vor der Erarbeitung des Einzelhandelskonzeptes.
Hierdurch sollen den produzierenden und verarbeitetenden Gewerbeunternehmen ein
Vorrang gegeben sowie eine Inanspruchnahme von Gewerbeflächen durch
großflächigen zentrenrelevanten Einzelhandel ausgeschlossen werden, v. a. um
den zentrenrelevanten Einzelhandel in den Zentren zu bündeln. Somit wird für
die Zukunft verhindert, dass wohnortnahe Versorgungseinrichtungen verloren
gehen und die Versorgung insbesondere der in ihrer Mobilität eingeschränkten
Bevölkerungsgruppen sich nicht verschlechtert.
Das Planungsziel der 1. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 60 besteht unabhängig davon in der Bestandssicherung
vorhandener Nutzungen, der Steuerung des Einzelhandels innerhalb des
Gewerbegebietes und ordnender differenzierter Festsetzungen für die noch
anzusiedelnden Gewerbebetriebe.
Eine größere
Verkaufsfläche für die Aldifiliale ist möglicherweise dann zulässig, wenn sich
in naher Zukunft die geltende Rechtsprechung (max 800 m² VK) bzw. die
Rechtsetzung (max. 1.200 m² GF BauNVO) zur Großflächigkeit ändert.
2. Abschließender Beschluss
gem. § 2 (1) BauGB i.V.m. § 1 (8) BauGB
Der Ausschuss für Planung und Liegenschaften empfiehlt dem Rat der Stadt,
folgenden Beschluss zu fassen:
Der Rat der Stadt beschließt die 110. Änderung des
Flächennutzungsplanes, Festlegung von zentralen Versorgungsbereichen,
Nahversorgungszentren und Siedlungsschwerpunkten abschließend gemäß
§ 2 (1) Baugesetzbuch -BauGB- vom
23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509) in
Verbindung mit § 1 (8) BauGB.
Die zeichnerische Darstellung der zentralen Versorgungsbereiche
Meerbuschs ist in den folgenden Übersichtsplänen gekennzeichnet. Ein
Siedlungsschwerpunkt (SSP) wird nicht mehr dargestellt.
Nebenzentrum
Büderich |
Vergrößerung: Nebenzentrum Büderich |
Nebenzentrum 0sterath Nahversorgungszentrum
„Bovert“ |
|
|
Vergrößerung: Nebenzentrum 0sterath, (voraussichtliche Darstellung der 100. Änderung des
Flächennutzungsplanes, Ostara ) |
Nebenzentrum
Lank-Latum |
Vergrößerung: Nebenzentrum Lank-Latum |
Nahversorgungszentrum
„Strümp“ |
Vergrößerung: Nahversorgungszentrum
„Strümp“ |
Gleichzeitig wird die Entwurfsbegründung als Entscheidungsbegründung
gemäß § 5 (5) BauGB beschlossen.
Dabei machte sich der Rat ergänzend die vom Ausschuss für Planung und
Liegenschaften am
4. September 2012 beschlossene Abwägung zur öffentlichen
Entwurfsauslegung unter Berücksichtigung der Abwägung des Ausschusses für
Planung und Liegenschaften vom
1. Februar 2012 zur frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung
zu Eigen.
Die Abwägungen lagen dem Rat der Stadt in der Fassung der Niederschriften
der Sitzungen des Ausschusses für Planung und Liegenschaften vom 1. Februar
2012 und 4. September 2012 vor. Die zu den Abwägungsbeschlüssen des Ausschusses
gehörenden Vorlagen mit den eingegangenen Stellungnahmen waren dem Rat bekannt.
Mit Wirksamkeit dieses Änderungsplanes werden die entgegenstehenden
Darstellungen des Flächennutzungsplanes unwirksam.
3. Beschluss über die
Neubekanntmachung des Flächennutzungsplanes
gem. § 6 (6) BauGB
Der Ausschuss für Planung und Liegenschaften empfiehlt dem Rat der Stadt,
folgenden Beschluss zu fassen:
Der Rat der Stadt beschließt gemäß
§ 6 (6) Baugesetzbuch -BauGB- vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom
22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509) die Neubekanntmachung des Flächennutzungsplanes
einschließlich der 110. Änderung des Flächennutzungsplanes, Festlegung von zentralen Versorgungsbereichen, Nahversorgungszentren und
Siedlungsschwerpunkten.
Sachverhalt:
Der Entwurf der 110. Änderung des Flächennutzungsplanes hat
einschließlich der Entwurfsbegründung vom 30. Mai 2012 bis einschließlich 3.
Juli 2012 gemäß § 3 (2) BauGB öffentlich ausgelegen.
Aus
der Öffentlichkeit wurde die als Anlage in Kopie (Anlage 1) beigefügte
Stellungnahme vorgebracht.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange sowie die Nachbargemeinden wurden mit Schreiben vom 31. Mai 2012 über
die öffentliche Entwurfsauslegung benachrichtigt.
Die beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie
die beteiligten Nachbargemeinden sind der als Anlage in Kopie (Anlage 2)
beigefügten Liste zu entnehmen.
Von Behörden
und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie von Nachbargemeinden wurden
keine Stellungnahmen mit Einwendungen vorgebracht.
Der Ausschuss für Planung und Liegenschaften hat nunmehr über die
eingegangene Stellungnahme unter Abwägung der privaten und öffentlichen Belange
gegeneinander und untereinander zu entscheiden.
Folgt der Ausschuss dem Beschlussvorschlag zu der Stellungnahme, kann der
Plan dem Rat zum abschließenden Beschluss empfohlen werden.
Die Verwaltung empfiehlt die Neubekanntmachung des Flächennutzungsplanes, um eine aktuelle Planfassung jedermann zur Einsicht zur Verfügung stellen zu können.