Betreff
Antrag auf Investitionskostenzuschuss und Verlängerung der Vereinbarung zum freiwilligen Zuschuss mit der Kath. Kirchengemeinde St. Mauritius und Hl. Geist
Vorlage
FB2/1472/2022
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

  1. Der Jugendhilfeausschuss beschließt, die Verwaltung zu beauftragen, einen Änderungsvertrag entsprechend dem Beschluss des JHA vom 08.09.2021 zur vorzeitigen Verlängerung des zwischen der Stadt Meerbusch und der Katholischen Kirchengemeinde St. Mauritius und Heilig Geist am 20.01.2011 geschlossenen Vertrages über eine Bezuschussung mit dem Träger mit der Maßgabe abzuschließen, dass die Anteile für die freiwilligen Zuschüsse der Stadt Meerbusch der Kindertageseinrichtung „Karl Borromäus“ zugeordnet werden.
  2. Der Jugendhilfeausschuss beschließt, dass die Stadt Meerbusch der Katholischen Kirchengemeinde St. Mauritius und Heilig Geist eine finanzielle Beteiligung auf Grundlage des bestehenden Grundsatzbeschlusses an den bereits beantragten Investitionskosten in Höhe von 1/3 des Eigenanteils des Trägers, maximal jedoch in Höhe von 47.300,00 Euro, zur Verfügung stellt.

 


Sachverhalt:

 

Der Jugendhilfeausschuss hat in seiner Sitzung am 08.09.2021 beschlossen, den zwischen der Stadt Meerbusch und der Katholischen Kirchengemeinde St. Mauritius und Heilig Geist unter dem 20.01.2011 geschlossenen bestehenden Vertrag über eine freiwillige Bezuschussung vorzeitig mit der Maßgabe zu verlängern, dass der von der Katholischen Kirchengemeinde St. Mauritius und Heilig Geist beantragte Investitionskostenzuschuss (in Höhe von 70%) durch das Land bewilligt wird und die künftige vertragliche Regelung vorsieht, dass die Zuschüsse den jeweiligen Einrichtungen zugeordnet werden können. Wegen des weiteren Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Beratungsvorlage FB2/1392/2021 aus der Sitzung vom 08.09.2021.

 

Einen entsprechenden Vertragsentwurf über eine vorzeitige Verlängerung mit Zuordnung der Trägeranteile zur Kita „Karl Borromäus“ unter Beibehaltung der vertraglichen Vereinbarungen im Übrigen hat die Verwaltung im Nachgang zum Jugendhilfeausschuss vom 08.09.2021 sodann gefertigt und dem Träger nach einer ausführlichen gemeinsamen Darlegung der gegenseitigen Standpunkte zur Stellungnahme übersandt. Der Entwurf der Verwaltung hielt sich hier explizit an die vorherige Beschlussfassung.

 

Der Träger legte trotz der bereits ausgetauschten konträren Standpunkte und des Hinweises der Verwaltung auf die geltende Beschlusslage einen vom Entwurf der Verwaltung stark abweichenden Änderungsentwurf vor. Dieser enthielt nochmals die bereits in dem Ursprungsentwurf des Bistums vorhandenen Punkte zur Betriebskostenfinanzierung und zur Personalausstattung nach den vom Erzbistum Köln vorgegebenen Regelungen. Diese Punkte waren bereits durch die geltende Beschlusslage ausgeschlossen worden.

 

Der Träger ist nach nochmaliger Darstellung der verwaltungsseitigen Bedenken gegen die vom Träger in den letzten Änderungsvertragsentwurf aufgenommenen Forderungen nunmehr mit der Beibehaltung der ursprünglichen Regelungen einverstanden und hat mitgeteilt, es werde verzichtet auf

 

-         die Kostenbeteiligung der Stadt nach der Personalbemessung des Bistums, die regelmäßig einen Personalpuffer „Vertretungskraft“ einplant, um weitergehende Vertretungskosten zu vermeiden.

-         die Kostenbeteiligung der Stadt an Betriebskosten, die über die eigenen Rücklagen hinausgehen. Die pauschalierte Abgeltung durch die Kindpauschalen wird akzeptiert. Dies erspare Absprachen über die Verwendung der zur Verfügung stehenden KiBiz-Mittel.

-         eine Kostenbeteiligung an Einrichtungs- und Ausstattungskosten der Gruppen, verbunden mit allen Abspracheerfordernissen.

 

Die Betriebskosten, die durch den Betrieb der Einrichtung entstehen (z.B. Personalkosten, tatsächlich entstandene Sachkosten und ggf. Finanzierungskosten), sind in der bisherigen vertraglichen Regelung aus den Kindpauschalen pauschaliert abgegolten. Die damalige Vereinbarung sah auch vor, dass der Personalschlüssel und die Grundsätze der Qualifikation nach der Personalvereinbarung KiBiz eingehalten werden. Diese Regelungen sollen auch im Änderungsvertrag so bestehen bleiben.

 

Die derzeitige Beschlusslage sieht vor, dass die Anteile für die freiwilligen Zuschüsse der Stadt Meerbusch den beiden vom Träger betriebenen Kindertageseinrichtungen je hälftig zugeordnet werden. Dies beruhte auf der Annahme, dass auch beim Vertragsabschluss im Jahre 2011 je die Hälfte der Bezuschussung den beiden Einrichtungen zugedacht werden solle. Tatsächlich aber wurden die Zuschüsse für die Kita „Karl Borromäus“ abgerechnet. Auch wenn es vertraglich aktuell nicht so geregelt ist, wurde von Seiten der Verwaltung signalisiert, dass man sich für die Zukunft darauf verständigen könne.

 

Trotz einer erzielten Annäherung macht der Träger aber weiterhin zur Bedingung für die Weiterführung der beiden durch das Jugendamt bezuschussten Gruppen, dass die bestehende Vereinbarung zwischen ihm und der Stadt Meerbusch vorzeitig mit der Maßgabe verlängert wird, dass die Stadt Meerbusch sich an den Investitionskosten und dem Erhaltungsaufwand einer im Eigentum der Kirche stehenden Immobilie beteiligt. Der Träger möchte in den Vertrag daher folgende Regelung mit aufnehmen:

„Die Stadt trägt den Erhaltungsaufwand sowie die Kosten für erforderliche Baumaßnahmen für die Kindertagesstätte gruppenanteilig, soweit die Rücklagen nach §§ 40 Abs. 1 und Abs. 3 KiBiz hierzu nicht ausreichen. Bei erforderlichen investiven Maßnahmen verpflichtet sich der Träger, entsprechende Zuwendungen gemäß § 52 KiBiz i. V. m. der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen für zusätzliche Plätze in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege zu beantragen. Danach verbleibende nicht gedeckte Aufwendungen erstattet die Stadt dem Träger. Auf die Höhe des zu erwartenden Fehlbetrages ist eine ausreichende Abschlagszahlung vorzunehmen und dem Träger zur Verfügung zu stellen.

Bauliche Veränderungen und erhebliche Reparaturen bedürfen vor Auftragsvergabe und Ausführung der Zustimmung der Stadt.“

 

Die vorzeitige Vertragsverlängerung einschließlich einer Beteiligung der Stadt Meerbusch an den Investitionskosten und den Betriebskosten sei Voraussetzung dafür, dass die an dem Gebäude erforderlichen Baumaßnahmen durch das Erzbistum Köln finanziell unterstützt würden. Andernfalls sehe man keine Möglichkeit, die Kita 4-gruppig weiter zu betreiben und müsse dann spätestens zum Ende der noch laufenden Zweckbindungsfrist zu Ende Juli 2024 den Betrieb zweier Gruppen einstellen. Für das Argument der Stadt, dass die bestehende Vereinbarung ja auch unter Mitwirkung des Erzbistums Köln entstanden sei, waren die Verhandlungspartner nicht empfänglich.

 

Nach Ansicht der Verwaltung ist die vom Träger gewünschte Formulierung zu weit gefasst, sofern man grundsätzlich einer solchen generellen Kostenbeteiligung aufgeschlossen gegenüberstünde. Denn der Träger wünscht zwar zunächst eine gruppenanteilige städtische Beteiligung, dann jedoch in der Folgeformulierung eine Beteiligung ohne prozentuale Begrenzung und ohne Kopplung an einen Trägeranteil. Es hätte lediglich eine Antragstellung des Trägers zu erfolgen. Die Gewährung einer Investitionskostenförderung wird nicht vorausgesetzt. Mögliche Folge könne eine Erstattung aller verbleibenden, nicht durch Zuschussanträge gedeckten Aufwendungen sein. Soweit ein Investitionskostenzuschuss des Landes oder des Bundes gar nicht möglich sei, würde mit dieser Formulierung die Stadt eine Art Ausfallbürgschaft eingehen mit nicht absehbarem Kostenrisiko.

 

Sollte der beantragte Zuschuss (oder weitere beantragte Zuschüsse für andere Maßnahmen) also nicht/ nicht vollständig gewährt werden, so würde bei der vom Träger vorgeschlagenen Formulierung der „zu erwartende Fehlbetrag“ im schlechtesten Falle in Höhe der gesamten Investitionskosten anfallen. Ein solch hohes finanzielles Risiko kann aus Verwaltungssicht nicht eingegangen werden. Eine Mittelbereitstellung im Haushalt für unüberschaubare Größenordnungen ist zudem im Sinne einer Risikoabsicherung bedenklich, zumal diese vertragliche Regelung einen Haushaltsvorbehalt nicht vorsieht. Zusätzlich schränkt die Formulierung des Trägers die Beteiligung durch die Stadt nicht für die bereits beantragte Investitionsmaßnahme ein, sondern umfasst offenbar alle künftigen Baumaßnahmen und Erhaltungsmaßnahmen. Auch dies geht zu weit und die Verwaltung rät von einer solchen Regelung ab. Der Träger unterliegt für jeden Investitionskostenzuschuss durch das Land oder den Bund einer Zweckbindung. Die gewünschte vertragliche Regelung beinhaltet unabhängig von einer solchen Zweckbindung und unabhängig von der über den geplanten Vertragszeitraum hinausgehenden Weiterführung der Gruppen eine finanzielle Beteiligung und damit ebenso ein nicht absehbares Kostenrisiko.

 

Rücklagen des Trägers sind laut deren Auskunft nicht vorhanden, so dass die Höhe der Beteiligung der Stadt Meerbusch im Falle einer Beantragung eines Investitionskostenzuschusses des Trägers beim Land recht hoch ausfallen dürfte, sofern die gewünschte vertragliche Regelung des Trägers aufgenommen würde.

 

Es ist durchaus möglich, dass der beantragte Zuschuss weit unterhalb der Erwartungen des Trägers liegt. Damit würde sich die von Seiten des Trägers erwartete finanzielle Beteiligung der Stadt Meerbusch unvorhersehbar erhöhen, sofern beschlossen würde, dass unabhängig von der Gewährung der beantragten Mittel durch das Land und einer Beschränkung auf 1/3 des Trägeranteils eine Beteiligung der Stadt Meerbusch erfolgen solle.

Ausgehend von den seitens des Trägers im konkreten Investitionskostenantrag angegebenen voraussichtlichen Kosten der baulichen Maßnahmen in Höhe von 473.000,00 Euro und einem maximalen Fördersatz von 70% nach Ziffer 1.1.4 i. V. m. 2.3 und 2.6.1.3 b) bb) der Förderrichtlinie, also 331.100,00 Euro, betrüge der Eigenanteil des Trägers 141.900,00 Euro, sofern die beantragte Bezuschussung der baulichen Maßnahme für 54 Plätze gewährt würde (54 Plätze x 9.500 Euro Förderhöchstbetrag pro Platz). Ausgehend von einem Grundsatzbeschluss des JHA vom 3.2.2009 verbliebe eine mögliche Kostenbeteiligung an dem Eigenanteil des Trägers von 1/3 (im Falle der Gesamtkosten in Höhe von 473.000,00 Euro), d.h. 47.300,00 Euro (siehe Beschlussvorschlag 2.). Verringert sich der Eigenanteil des Trägers, so verringert sich auch die Kostenbeteiligung der Stadt.

 

Der jetzige Vertrag geht über die Beteiligung an den Kindpauschalen nicht hinaus. Der Träger wünscht hier eine massive Erweiterung der Verpflichtungen der Stadt Meerbusch, die neben der Beteiligung an Investitionen in Kircheneigentum auch eine weitere Beteiligung an Erhaltungsmaßnahmen vorsieht. Die Erhaltungsmaßnahmen sind aber bereits in den Kindpauschalen enthalten und werden dem Träger bereits hierüber gewährt. Eine Beteiligung an Erhaltungsmaßnahmen bei einem im Eigentum des Trägers stehenden Gebäudes wird überdies als problematisch angesehen, weil die Erhaltung auch immer kapitalbildend ist und damit lediglich das Kapital des Trägers stärkt. Eine vergleichbare grundsätzliche vertragliche Regelung gibt es auch mit keinem anderen Träger im Stadtgebiet. Eine solche Beteiligung kann nicht befürwortet werden.

 


Finanzielle Auswirkung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:

 

Laut Beschlussvorschlag:

 

Die Mittel sind im Produkt 060.365.010 Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen als Investitionskostenzuschuss –U3/Ü3-Ausbau – Sanierung Kita Karl-Borromäus der Kath. Kirchengemeinde St. Mauritius und Heilig Geist- mit einem erwarteten Investitionskostenzuschuss des Landes in Höhe von 331.100 € und einem städtischen Anteil von 47.300 € enthalten (Seite 476 des Haushalts 2022).

 

Alternative:

 

Die Auswirkungen auf den Haushalt sind wegen fehlendem Haushalts- und Beschlussvorbehalt nicht absehbar.

 


Alternativen:

 

Der Jugendhilfeausschuss beschließt, die Verwaltung entgegen der Verwaltungsempfehlung zu beauftragen, den Änderungsvertrag mit den folgenden Änderungswünschen des Trägers abzuschließen: „Die Stadt trägt den Erhaltungsaufwand sowie die Kosten für erforderliche Baumaßnahmen für die Kindertagesstätte gruppenanteilig, soweit die Rücklagen nach §§ 40 Abs. 1 und Abs. 3 KiBiz hierzu nicht ausreichen. Bei erforderlichen investiven Maßnahmen verpflichtet sich der Träger, entsprechende Zuwendungen gemäß § 52 KiBiz i. V. m. der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen für zusätzliche Plätze in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege zu beantragen. Danach verbleibende, nicht gedeckte Aufwendungen erstattet die Stadt dem Träger. Auf die Höhe des zu erwartenden Fehlbetrages ist eine ausreichende Abschlagszahlung vorzunehmen und dem Träger zur Verfügung zu stellen. Bauliche Veränderungen und erhebliche Reparaturen bedürfen vor Auftragsvergabe und Ausführung der Zustimmung der Stadt.“