Betreff
Aufstellung der Nebentätigkeiten des Bürgermeisters
Vorlage
BM/0528/2022
Art
Informationsvorlage

§ 17 des Gesetzes zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung und zur Errichtung und Führung eines Vergaberegisters in Nordrhein-Westfalen (Korruptionsbekämpfungsgesetz – KorruptionsbG) vom 16. Dezember 2004 i. V. m. §§ 49 und 53 des Gesetzes über die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW) vom 14. Juni 2016 verpflichtet die Hauptverwaltungsbeamten, ihre Nebentätigkeit vor Übernahme dem Rat anzuzeigen und dem Rat eine Aufstellung über die Nebeneinnahmen vorzulegen.

 

Die Nebeneinnahmen im Jahre 2021 stellen sich wie folgt dar:

 

 

1.         Aufsichtsrat und Jahresvergütung der

            Stadtwerke Meerbusch GmbH                                                                     1.800,00 €

 

2.         Aufsichtsrat und Jahresvergütung der Stadtwerke

            Service Meerbusch Willich GmbH & Co. KG                                                    700,00 €

 

3.         Verwaltungsbeirat der GWG Viersen AG                                                        300,00 €

                                                                                                                                 __________

           

                                                                                                                                 2.800,00 €

 

 

Soweit es sich bei den Einnahmen um Einnahmen aus Nebentätigkeiten handeln würde, wären erst Beträge über jeweils 10.673,79 € abführungspflichtig.

 

Das städt. Rechnungsprüfungsamt ist bei einer Prüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass Tätigkeiten eines Hauptverwaltungsbeamten in Gremien von Gesellschaften, an denen die Stadt unmittelbar beteiligt ist, dem Hauptamt als Bürgermeister zuzuordnen sei und insofern keine Nebentätigkeit darstelle, so dass eine Abführungspflicht an die Kommune bestehe.

 

Eine allgemein gültige rechtliche Klärung steht seit Jahren aus, so dass die Abführung an die Gemeinde bzw. den Kreis von Bürgermeistern und Landräten unterschiedlich praktiziert wird.

 

Vorbehaltlich einer anderen rechtlichen Bewertung durch das Innenministerium NRW bzw. die Aufsichtsbehörde habe ich deshalb für 2021 – wie bereits im Vorjahr – Nebeneinnahmen, die ich in Nebentätigkeit im Aufsichtsrat und der Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Meerbusch GmbH und der Stadtwerke Service Meerbusch Willich GmbH sowie des Verwaltungsbeirates der GWG Viersen AG erhalten haben, an die Stadtkasse Meerbusch abgeführt.

 


 

 

gez.

 

Christian Bommers

Bürgermeister