Betreff
Neue Gebührensatzung für die städtischen Übergangswohnheime
Vorlage
FB2/1469/2022
Aktenzeichen
FB 2 / 6
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Sozialausschuss empfiehlt dem Rat, die als Anlage beigefügte Satzung zur Unterbringung von Aussiedlern, ausländischen Flüchtlingen und Wohnungslosen sowie die als Anlage beigefügte Gebührenkalkulation mit Wirkung zum 01.07.2022 zu beschließen.

 


Sachverhalt:

 

Aufgrund der seit 2015 anhaltenden Flüchtlingskrise und den damit erhöhten Zahlen von zugewiesenen Flüchtlingen, sowie der hierdurch zusätzlich benötigten Unterkünfte, ist es notwendig, die Satzung zur Unterbringung von Aussiedlern, Zuwanderern und ausländischen Flüchtlingen an die neuen Gegebenheiten anzupassen.

 

Die bisherige Gebührensatzung der Stadt Meerbusch stammt ursprünglich aus dem Jahr 1997. Aufgrund der Vielzahl von notwendigen Änderungen und Ergänzungen soll die bestehende Satzung nicht per Änderungssatzung geändert werden, sondern eine vollständig überarbeitete Satzung verabschiedet werden.

 

Die bisherige Benutzungsgebühr wird nach der Grundfläche der zur Nutzung zugewiesenen Räume (Wohnraumfläche) berechnet. Für jeden genutzten Quadratmeter sind pro Monat zwischen 6,94 € und 7,67 € zu zahlen. Zusätzlich zu dieser Grundgebühr wird eine Verbrauchskostenpauschale für Strom, Wasser und Heizung erhoben, soweit die entsprechenden Leistungen nicht bereits durch die Versorgungsunternehmen unmittelbar mit den Nutzern abgerechnet werden. Die Pauschale wird auf der Grundlage der abgerechneten Verbrauchskosten des letzten abgeschlossenen Abrechnungszeitraumes (01.01. bis 31.12. des Vorjahres) ermittelt. Die monatliche Gesamtgebühr beträgt derzeit 127,43 €.

 

Die neue Gebührensatzung hingegen orientiert sich an der notwendigen Flexibilität bezüglich Zu- und Abwanderung von ausländischen Flüchtlingen. Die bisher bestehende Gebühr aus Verbrauchskosten und Benutzungsgebühren wird durch eine pauschale Benutzungsgebühr ersetzt. Eine weitere Berechnung nach Quadratmeterzahlen stellt sich in der aktuellen Situation aufgrund des Verwaltungsaufwands als unwirtschaftlich dar.

Für die Berechnung der zukünftigen Benutzungsgebühr wird nun der Personenmaßstab angewandt. Bemessungsgrundlage für die Höhe des neuen Pauschalbetrages sind die insgesamt angefallenen Gesamtkosten für alle Unterkünfte der Stadt Meerbusch. Gemäß § 6 Abs. 2 S. 2 KAG kann für die Gebührenrechnung ein Kalkulationszeitraum von höchstens drei Jahren zugrunde gelegt werden. Der Kalkulationszeitraum der Kostenrechnung betrachtet das Jahr 2020.

Berücksichtigt wurden insgesamt vier Unterkünfte (Am Heidbergdamm 2 in Lank-Latum, Cranachstraße 2 in Büderich, Hülsenbuschweg 1-7 in Büderich und Fröbelstraße 4 in Osterath), da diese im Kalkulationszeitraum durchgehend betrieben wurden, somit vollständige Abrechnungen vorliegen und diese derzeit noch genutzt werden.

Die Gesamtkosten belaufen sich im Jahr 2020 auf 1.213.670,42 €.

Dieser Wert wird durch die aktuelle Soll-Belegungszahl (540) aller vier Unterkünfte dividiert und auf einen Monat heruntergerechnet. Der monatliche Pauschalbetrag beläuft sich somit auf 187,29 €.

 

Neben den Kosten der einzelnen Unterkünfte werden die nachfolgenden Personalkosten in die Gebührenberechnung mit eingerechnet. Die Personalkosten setzen sich aus internen Personalkosten für die städtischen Hauswarte und den Personalkosten für die externe Fremdfirma zusammen. Berücksichtigt werden die externen Personalkosten jedoch nur zu 50%, da reine Security-Leistungen nicht mit in die Gebührenkalkulation einfließen dürfen. Von der Fremdfirmen werden tagsüber, anders als über Nacht, auch Hauswarttätigkeiten ausgeführt. Insoweit können die Kosten für diese Leistungen (ca. 50% der Gesamtleistung) eingerechnet werden.

Die gesamte Gebührenkalkulation, bestehend aus Mieten, Betriebskosten, Personalkosten, internen Leistungsverrechnungen und Unterhaltungskosten, ist der Anlage zu entnehmen.

 

Die Gebühr wird so berechnet, dass sie bei einer Vollbelegung kostendeckend wäre. Zum jetzigen Zeitpunkt wird eine Belegung der für die Berechnung hinzugezogenen Unterkünfte von 59,26% angenommen. Somit beläuft sich auch der Kostendeckungsgrad auf 59,26%.

Die Bewohner, für die die Stadt noch Zahlungen nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG) erhält, bekommen ihren Wohnraum als Bezieher von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) als Sachleistung zur Verfügung gestellt. Unterfallen somit auch nicht der Gebührenpflicht. Der in der FlüAG-Pauschale enthaltene Anteil für Unterkunftskosten kann daher bei der Gebührenkalkulation unberücksichtigt bleiben.

 

Insbesondere vor dem Hintergrund der weiteren Entwicklung der Flüchtlingszahlen und des sich hieraus ergebenden Bedarfes an Wohnraum bleibt abschließend festzuhalten, dass die laufende Kostenentwicklung sorgsam beobachtet werden muss. Je nach Entwicklung können in der Zukunft erneute Berechnungen aufgrund neuer Kalkulationszeiträume oder Gesamtkosten stattfinden und als Basis für den Pauschalbetrag der Benutzungsgebühr dienen.

 

 

 


Finanzielle Auswirkung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:

Geschätzte Mehreinnahmen:   30.000 € für ein Haushaltsjahr

 

 

 

 


Alternativen:

 

Keine