Betreff
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
- Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel -
Beteiligung der in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen
Vorlage
FB4/375/2012
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Planung und Liegenschaften empfiehlt dem Rat der Stadt, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Die Ziele und Grundsätze des Teilplans Großflächiger Einzelhandel zum Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen werden begrüßt. Die Inhalte des Teilplans stimmen mit den Zielsetzungen des gesamtstädtischen Meerbuscher Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes überein. Aktuell sind darüber hinaus keine Belange der Stadt Meerbusch berührt.

Verwaltungsseitig werden keine Bedenken angeführt.

 


Sachverhalt:

 

Der sachliche Teilplan Großflächiger Einzelhandel ist ein Teilplan zum Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen. Der Landesentwicklungsplan enthält Vorgaben für die gesamte räumliche Entwicklung des Landesgebietes. Der sachliche Teilplan ergänzt den Landesentwicklungsplan um planerische Vorgaben zur Steuerung des Großflächigen Einzelhandels. Seine spezielle Zielsetzung ist es, die Innenstädte und örtlichen Zentren zu erhalten und zu stärken und die Nahversorgung zu sichern. Durch die Stärkung der Stadt- und Ortszentren soll zudem die Inanspruchnahme von Freiraum begrenzt und Verkehr vermieden werden. Der ´Sachliche Teilplan Großflächiger Einzelhandel´ besteht aus textlichen Festlegungen sowie Erläuterungen zur sachgerechten und rechtssicheren Anwendung. Die wichtigsten raumordnerischen Fachbegriffe sind dabei

 

a) Ziele der Raumordnung,

b) Grundsätze der Raumordnung,

c) Erläuterungen.

 

a) Ziele der Raumordnung

sind verbindliche textliche oder zeichnerische, abschließend abgewogene Vorgaben, die von den nachfolgenden Planungsebenen zu beachten sind. Die Kommunen müssen ihre Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anpassen.

 

b) Grundsätze der Raumordnung sind Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums, die bei nachfolgenden Abwägungs- und Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen sind. Sie sind ein wichtiger Belang bei einer Gesamtplanung.

 

c) Erläuterungen dienen dem besseren Verständnis und geben Hinweise zur Anwendung der Ziele und Grundsätze in der Praxis.

 

Die Kommunen genießen für ihr Gebiet Planungshoheit. Die Planungshoheit der Kommunen umfasst insbesondere das Recht, die städtebauliche Entwicklung im eigenen Stadt- oder Gemeindegebiet eigenverantwortlich zu planen. Begrenzt wird die Planungshoheit der Kommunen durch die Vorgaben der Landes- und Regionalplanung, an die die kommunale Bauleitplanung anzupassen ist. Der sachliche Teilplan Großflächiger Einzelhandel wird nach seiner Rechtskraft eine der landesplanerischen Vorgaben sein, die die Kommunen in der Bauleitplanung beachten müssen.

 

Ursprünglich war beabsichtigt, einen umfassenden Landesentwicklungsplan, der auch Regelungen zum großflächigen Einzelhandel enthalten soll, zeitnah in das vorgesehene Verfahren zu bringen. Dieses Verfahren wurde wegen der Neuwahlen in NRW unterbrochen. Die Landesregierung hat sich jedoch entschieden, landesplanerische Regelungen zum großflächigen Einzelhandel in einem gesonderter sachlichen Teilplan zu erarbeiten, um eine Regelungslücke zu diesem wichtigen Thema nicht entstehen zu lassen.

Mit dem Kabinettbeschluss vom 17. April 2012 über den Planentwurf einschließlich Begründung, den zugehörigen Umweltbericht und die Einleitung des Beteiligungsverfahrens entfaltet der sachliche Teilplan die Rechtswirkung von „in Aufstellung befindlichen Zielen der Raumordnung“. Die Kommunen müssen diesen Planentwurf bei ihren Planungen bereits berücksichtigen.

 

Mit dem sachlichen Teilplan Großflächiger Einzelhandel sollen Einzelhandelsgroßprojekte auf geeignete Standorte gelenkt werden. Es wird folgendes geregelt:

 

- Einzelhandelsvorhaben setzen eine regionalplanerische Ausweisung als Siedlungsraum voraus. Dabei sind die im Regionalplan dargestellten Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen zukünftig für große Einzelhandelsvorhaben tabu.

- Die Kommunen können große Einzelhandelsvorhaben in der Regel nur noch in den zentralen Versorgungsbereichen (Innenstädte, Stadt- bzw. Ortsteilzentren) planen. Die Größe der Einzelhandelsgroßprojekte soll dabei so gewählt werden, dass andere Innenstädte oder örtliche Zentren nicht erheblich beeinträchtigt bzw. massiv geschwächt werden.

- Zur Sicherung der Nahversorgung und für Einzelhandelsgroßvorhaben mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten, wie z.B. Möbelhäuser oder Baumärkte, sind Ausnahmen vorgesehen. Dabei wird die Größe der zentrenrelevanten Randsortimente jedoch beschränkt. Ergänzend wird den Kommunen - als Grundsatz - nahegelegt, auch die Gesamtgröße dieser Einzelhandelsgroßvorhaben zu beschränken.

- Vorhandene große Einzelhandelsvorhaben außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen sind zukünftig in der Regel auf den genehmigten Bestand zu begrenzen.

- Zentrenschädliche Ansammlungen von kleineren Einzelhandelsvorhaben sollen von den Kommunen begrenzt werden; die Entstehung solcher sogenannter Einzelhandelsagglomerationen soll verhindert werden.

- Schließlich wird die Regionalplanung aufgefordert, regionale Einzelhandelskonzepte in ihrer Planung zu berücksichtigen.

 

Im Anschluss der Beteiligung der Öffentlichkeit werden eingegangene Stellungnahmen in der Staatskanzlei ausgewertet und der Planentwurf möglicherweise entsprechend überarbeitet.

Zum Abschluss wird der Sachliche Teilplan Großflächiger Einzelhandel von der Landesregierung mit Zustimmung des Landtags als Rechtsverordnung beschlossen.

 

Die Vorgaben des Sachlichen Teilplans Großflächiger Einzelhandel werden von den Städten und Gemeinden in ihrer Bauleitplanung beachtet. Dies wird von den Bezirksregierungen geprüft.

Regionalplanänderungen werden von der Landesplanungsbehörde in der Staatskanzlei geprüft.

Die Einhaltung landesplanerischer Regelungen war in der Vergangenheit Gegenstand verschiedenster gerichtlicher Überprüfungen, häufig im Zusammenhang mit der Bauleitplanung. Dies kann auch zukünftig wieder der Fall sein

 

Zur Fristwahrung ist die Stellungnahme bis zum 4. Oktober 2012 an die zuständige Behörde abgegeben. Die Verwaltung schlägt vor, die Stellungnahme zu bestätigen und wie im Beschlussvorschlag dargestellt zu entscheiden.

 

 


Finanzielle Auswirkung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen keine Auswirkungen auf den Haushalt:

 


Alternativen:

 

Änderung oder Ergänzung der Stellungnahme