Betreff
Bevölkerungs- und Katastrophenschutz; Krisenmanagement in Meerbusch
Vorlage
FB1/0524/2021
Art
Informationsvorlage

1.      Rechtsgrundlagen

 

Eine der wichtigsten hoheitlichen Aufgaben des Staates ist der Schutz der eigenen Bevölkerung. Was im Kriegsfall der Zivilschutz ist, ist in Friedenszeiten der Katastrophenschutz. Verfassungsrechtlich liegt dabei im ersten Fall die Kompetenz und Handlungspflicht beim Bund (Artikel 73 Abs. 1 Nr. 1 Grundgesetz - GG). Der Aufgabenbereich Katastrophenschutz hingegen liegt gemäß Art. 30, 70 GG bei den Bundesländern (Gesetzgebungskompetenz der Länder).

 

Der Bund hat dabei für den Zivilschutz im Jahr 1997 das „Gesetz über den Zivilschutz und die Katastrophenhilfe des Bundes“ (ZSKG), welches umgangssprachlich auch Katastrophenschutzgesetz genannt wird, erlassen. Dieses Gesetz bildet die Rechtsgrundlage für den Zivilschutz und stellt den Rahmen für eigene Regelungen der Länder im Katastrophenschutz dar.

 

Seit 2015 normiert das „Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz“ (BHKG von 2015) in NRW den Schutz der Bevölkerung bei größeren Schadensereignissen. So sind die Kreise und kreisfreien Städte nach diesem Gesetz verpflichtet, Einheiten und Einrichtungen für den Brandschutz und die Hilfeleistung, soweit ein überörtlicher Bedarf besteht, vorzuhalten (§ 3 BHKG). Dabei sind sie gemeinsam mit den kreisangehörigen Gemeinden u.a. für die Warnung der Bevölkerung verantwortlich (§ 4 Abs. 1 Satz 4 BHKG).

 

Ebenfalls nach dem BHKG hält der Rhein-Kreis Neuss einen Katastrophenschutzplan vor (§4 Abs. 3). Dieser steht allen Stellen, die mit der Aufgabe der Gefahrenabwehr betraut sind, zur Einsicht zur Verfügung.

 

2.      Krisenstab des Rhein-Kreis Neuss

 

Im Rahmen des BHKG haben Kreise und kreisfreie Städte Krisenstäbe zu bilden (§ 35 Abs. 1). Diese richten sich in Bezug auf Struktur und Aufgabenverteilung nach dem Runderlass „Krisenmanagement durch Krisenstäbe im Lande Nordrhein-Westfalen bei Großeinsatzlagen, Krisen und Katastrophen“ vom 26. September 2016. Ziel des Krisenstabs ist es, als übergreifende, einheitliche Organisationsform, eingetretene oder bevorstehende Großeinsatzlagen oder Katastrophen schnellstmöglich zu beseitigen oder für die Bevölkerung maximal abzumildern.

 

Der Krisenstab wird gebildet, wenn der Landrat des Rhein-Kreis Neuss den Katastrophenfall bzw. die Großeinsatzlage förmlich feststellt.

Gemäß BHKG ist eine Großeinsatzlage ein Geschehen, in dem Leben oder Gesundheit zahlreicher Menschen, Tiere oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind und aufgrund eines erheblichen Koordinierungsbedarfs eine rückwärtige Unterstützung der Einsatzkräfte erforderlich ist, die von einer kreisangehörigen Gemeinde nicht mehr gewährleistet werden kann; vergleichbare Ereignisse in kreisfreien Städten gelten ebenfalls als Großeinsatzlage.

 

Eine Katastrophe ist ein Schadensereignis, welches das Leben, die Gesundheit oder die lebensnotwendige Versorgung zahlreicher Menschen, Tiere, natürliche Lebensgrundlagen oder erhebliche Sachwerte in so ungewöhnlichem Ausmaß gefährdet oder wesentlich beeinträchtigt, dass der sich hieraus ergebenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nur wirksam begegnet werden kann, wenn die zuständigen Behörden und Dienststellen, Organisationen und eingesetzten Kräfte unter einer einheitlichen Gesamtleitung der zuständigen Katastrophenschutzbehörde zusammenwirken.

 

Geleitet wird der Krisenstab von einer fachlich und persönlich geeigneten Person, welche vom Landrat mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragt wurde. Dies ist im Rhein-Kreis Neuss der Kreisdirektor oder im Vertretungsfall der Kämmerer.

 

Ihm unterstellt ist die Koordinierungsgruppe des Stabes (KGS), die zuständige Person für die Bevölkerungsinformation und Medienarbeit (BuMA), die ständigen Mitglieder des Stabes (SMS) und weitere ereignisspezifische Mitglieder des Stabes (EMS).

 

  • Die Koordinierungsgruppe des Stabes (KGS) besteht aus mehreren Verwaltungsmitgliedern und gliedert sich in die Bereiche „Innerer Dienst“ und „Lage und Dokumentation“.  Der KGS ist für alle Arbeitsabläufe im Krisenstab verantwortlich und ordnet in vorgegebenen zeitlichen Abständen Lagevorträge an. Darüber hinaus ist der Bereich für die dauerhafte Dokumentation und Lagefortschreibung zuständig.
  • Die Bevölkerungsinformation und Medienarbeit (BuMA) im Krisenstab übernimmt bei ständiger Anwesenheit der Pressestab des Kreises. Neben der Betreuung und Information der Medien sind sie für die Informationsweitergabe an die Bevölkerung zuständig. Dies kann auf unterschiedlichen Kanälen wie beispielsweise der Einrichtung eines Bürgertelefons oder über das Lokalradio erfolgen. In umgekehrter Richtung gibt er Informationen aus den Medien oder der Bevölkerung an den KGS Bereich „Lage und Dokumentation“ weiter.
  • Bei den ständigen Mitgliedern des Stabes (SMS) handelt es sich um Vertreter verschiedener Organisationseinheiten der Kreisverwaltung mit Entscheidungsgewalt. Sie treffen dabei im Rahmen ihrer Kompetenzen Entscheidungen für ihre Zuständigkeitsbereiche, bereiten Entscheidungen des Krisenstabens vor und veranlassen Maßnahmen zur Schadensbekämpfung.
  • Bei den ereignisspezifischen Mitgliedern des Stabes (EMS) handelt es sich um sogenannte Fachberater, welche in Abhängigkeit des Ereignisses dem Krisenstab hinzugezogen werden. Sie können anderen Behörden (z.B. Freiwillige Feuerwehr, Polizei, Forst, Bundeswehr…), Hilfsorganisationen (z.B. DRK, THW…) oder externen Unternehmen angehören. Sie sind dabei den ständigen Mitgliedern des Stabes gleichgestellt und sind für ihren Bereich entscheidungsbefugt.

 

3.      Stab für außergewöhnliche Ereignisse der Stadt Meerbusch

 

Größere Gemeinden stimmen in Absprache mit den Kreisen ihre Gefahrenabwehrmaßnahmen ab. Dabei wird sich oftmals entschieden, einen eigenen Krisenstab vorzuhalten. Um Verwechslungen zu vermeiden, gibt das BHKG seit seiner Neufassung im Jahr 2015 für die entsprechenden Stäbe der kreisangehörigen Kommunen den Begriff „Stab für außergewöhnliche Ereignisse“ (SAE) vor. Im Unterschied zu den Krisenstäben der Kreise und kreisfreien Städte ist es den Verwaltungen jedoch freigestellt, einen SAE zu bilden. Diesbezüglich ist die Stadt Meerbusch bereits im Jahr 2003 tätig geworden und hat einen eigenen SAE ins Leben gerufen.

 

Der SAE der Stadt Meerbusch ist dabei für außergewöhnliche Ereignisse auf eigenem Gebiet zuständig, welche einen erhöhten, über das Maß hinausgehenden verwaltungsseitigen Koordinierungs- und Entscheidungsbedarf von Nöten machen. Dies können beispielsweise schädigende Naturereignisse, Unglücksfälle oder aber auch planbare Ereignisse wie größere Konzerte oder politische Veranstaltungen sein.

 

Der Aufbau des SAE orientiert sich dabei an der Struktur des Krisenstabes des Rhein-Kreis Neuss, um im Bedarfsfall die Kommunikation und Zusammenarbeit der handelnden Akteure zu vereinfachen. Die politische Gesamtverantwortung und damit die Aufsichtspflicht über den Stab für außergewöhnliche Ereignisse trägt der Bürgermeister der Stadt Meerbusch. Die Leitung des SAE übernimmt der Erste Beigeordnete, Vertretungsweise der Technische Beigeordnete. Ihm unterstellt sind die Abschnitte Koordinierungsgruppe des Stabes (KGS), Öffentlichkeitsarbeit, Ständige Mitglieder des Stabes (SMS) und Ereignisbezogene Mitglieder des Stabes (EMS).

 

Die Aufgaben der einzelnen Abschnitte des SAE der Stadt Meerbusch sind dabei deckungsgleich mit den zuvor beschriebenen Aufgaben des Krisenstabes des Rhein-Kreis Neuss.


Der SAE übernimmt ausschließlich administrative-organisatorische Aufgaben. Sämtliche operativ-taktische Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und Schadensbegrenzung obliegen nach §33 BHKG der durch den Bürgermeister bestellten Einsatzleitung und somit auf Ebene der kreisangehörigen Städte im Regelfall der Einsatzleitung der Feuerwehr.

 

Während der regulären Dienstzeit der Verwaltung werden eingehende Meldungen, die eine Einberufung des SAE zur Folge haben könnten, unverzüglich durch die annehmende Mitarbeiterin oder den annehmenden Mitarbeiter an das Büro der Bürgermeisterin weitergeleitet, im Abwesenheitsfall an den Ersten Beigeordneten. Außerhalb der regulären Dienstzeit der Verwaltung meldet die Integrierte Leitstelle des Rhein- Kreises Neuss alle Ereignisse, die eine Einberufung des SAE zur Folge haben könnten, der Beamtin oder dem Beamten vom Dienst beim Fachbereich 1. Diese Mitarbeiterin/dieser Mitarbeiter informiert unverzüglich den Bürgermeister, im Abwesenheitsfall den Ersten Beigeordneten.

 

Der Bürgermeister oder im Vertretungsfall der Erste Beigeordnete entscheidet über die Einberufung des SAE. Während der regulären Dienstzeit erfolgt dann die Alarmierung der SAE-Mitglieder über den Fachbereich 1. Außerhalb der Dienstzeit ist hierfür die Beamtin oder der Beamte vom Dienst beim Fachbereich 1 verantwortlich. Die Alarmierung erfolgt grundsätzlich telefonisch. Für eine schnelle und reibungslose Alarmierung der Stadtverwaltung wird im Fachbereich 1 eine Erreichbarkeitsübersicht vorgehalten, die sämtliche Führungskräfte mit deren telefonischer Erreichbarkeit beinhaltet.

 

Erfüllen bestimmte Ereignisse im Stadtgebiet die Voraussetzungen einer Großeinsatzlage oder einer Katastrophe bzw. entwickeln sich in ihrem Verlauf dazu, kann die Gesamteinsatzleitung vom Bürgermeister der Stadt Meerbusch an den Landrat des Rhein-Kreis Neuss übergehen (§ 35 BHKG). Dies erfolgt, wenn der Landrat den Katastrophenfall bzw. eine Großeinsatzlage förmlich feststellt.

 

Die Kommunikation zwischen den einzelnen Stäben wird im Regelfall durch die gegenseitige Entsendung von sogenannten Verbindungsbeamten sichergestellt.

 

Zum 01.11.2021 wurde im Fachbereich Sicherheit und Ordnung eine zusätzliche Stelle besetzt, deren Stelleninhaber sich mit einem Anteil von ca. 20 Stunden kontinuierlich mit dem Thema Bevölkerungs- und Katastrophenschutz befassen wird. Neben angestrebt jährlichen Übungen und Schulungen des SAE (auch in Kooperationen mit anderen Stäben), hat die Erstellung eines Notstromkonzeptes zur Aufrechterhaltung der kritischen Infrastrukturen bei einem längeren und/oder flächendeckenden Stromausfall aktuell Priorität. Dabei wird zunächst die Arbeitsfähigkeit des SAE und des Führungsstabes der Feuerwehr sowie die Nutzbarkeit der Feuerwehrgerätehäuser als mögliche Anlaufstelle für die Bevölkerung im Falle eines Blackouts im Vordergrund stehen.

 

Seitens des Rhein-Kreis Neuss wurde zudem in den letzten Wochen eine Arbeitsgruppe Katastrophenschutz ins Leben gerufen, um das Netzwerk zwischen dem Rhein-Kreis Neuss und den kreisangehörigen Kommunen in diesem Aufgabenfeld zu optimieren und auch Synergieeffekte durch beispielsweise gemeinsame Übungen und Schulungen sowie einen einheitlichen Informationsstand zu erzielen.

 

4.      Warnung der Bevölkerung

 

Während die Länder in Deutschland für die Warnung bei Katastrophen und allgemeinen Gefahrenlagen zuständig sind, obliegt die Warnung vor den besonderen Gefahren eines Verteidigungsfalls dem Bund.

 

Darüber hinaus liegt es laut BHKG in der Kompetenz der kreisangehörigen Kommunen, die Warnung der Bevölkerung bei Brandgefahren sowie bei Unglücksfällen oder solchen öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse verursacht werden, zu veranlassen und durchzuführen, soweit kein überörtlicher Bedarf und somit die Zuständigkeit des Kreises besteht (§ 1 Absatz 1 BHKG NRW in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Ziff. 1 BHKG NRW).

 

Für die Warnung der Bevölkerung hat das Land allerdings per Erlass einheitliche Regelungen festgelegt.

 

Dabei wird zunächst zwischen

 

  • Warnung (kann erforderlich sein, wenn kurzfristig ein bestimmtes Verhalten der Bevölkerung erreicht werden soll) und·

 

  • vorsorglicher Information (kann erforderlich sein, wenn zwar objektiv keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegeben ist, dies aber aufgrund subjektiver Wahrnehmung der Bevölkerung oder durch fehlerhafte Information durch nicht autorisierte Dritte geboten erscheint)

 

unterschieden.

 

Die fachliche Bewertung, ob und welche Warnung herauszugeben ist, obliegt der Einsatzleitung bzw. in Fällen von Großeinsatzlagen oder Katastrophen den Krisenstäben. Die Verbreitung der Warninformationen erfolgt stets über die Integrierte Leitstelle des Kreises.

 

Den Anspruch, sowohl zeitnah zu alarmieren (Weckfunktion) als auch zugleich zu informieren, können nur elektronische Medien erfüllen:

 

4.1 Sirenen

 

Sirenen gehören nach wie vor zu den wichtigsten Warnmitteln. Durch die charakteristischen an- oder abschwellenden Heultöne weisen Sirenen auf eine Gefahr oder auf das Ende einer Gefahr hin. Die gewarnten Personen können sich anschließend über weitere Quellen (Rundfunk, Warn-Apps, Webseiten etc.) genauer über die Art der Gefahr und Verhaltensempfehlungen informieren.

 

Daher hat die Stadt sich auch bereits vor einigen Jahren dazu entschlossen, das Sirenennetz in eigener Zuständigkeit auszubauen und zu ertüchtigen.

 

Für die Warnung der Bevölkerung ist in der Stadt Meerbusch ein flächendeckendes Netz von Warnsirenen mit rund 30 Sirenen angestrebt. Dieses Sirenenwarnsystem dient dazu, Bürgerinnen und Bürger mit vordefinierten Signalen schnellstmöglich und zeitnah auf Gefahren aufmerksam zu machen.

 

Durch die Errichtung von drei neuen Warnsirenen im November 2021 im Stadtteil Strümp, konnte die Anzahl der zurzeit im Meerbusch befindlichen Sirenen auf 21 Stück erhöht werden. Eine weitere Sirene ist für den Stadtteil Lank-Latum beim Hersteller bereits in Auftrag gegeben, sowie der entsprechende Bauantrag in Vorbereitung. Aufgrund der bis zu sechsmonatigen Lieferzeit, ist mit einer Umsetzung in 2021 nicht mehr zu rechnen. Die entsprechenden Zuschüsse aus den aktuell zur Verfügung stehenden Fördermitteln des Bundes zum Ausbau von lokalen Warnmitteln wurden zwischenzeitlich beantragt.

 

Für das Haushaltsjahr 2022 sind durch die Verwaltung entsprechende Mittel für planerisch fünf Warnsirenen in den Haushalt eingebracht worden, um durch das Sirenennetz die Erreichbarkeit der Bürgerinnen und Bürger Meerbuschs im Gefahrenfall weiter zu verbessern.

 

Die vorgesehenen Warnsysteme werden als digitale Mastsirenen vom Typ ECI 1200 der Firma Hörmann Warnsysteme ausgeführt. Diese Sirenen erzielen in einer weitläufigen Bebauung einen Alarmbereich von circa 1200 Meter. Hierbei befinden sich die Sirenenköpfe auf einem Mast in 16 Meter Höhe, der wiederum in einem Betonfundament gesichert ist. Die Warnanlagen verfügen über eine Batteriestromversorgung inklusive Batterieladegerät. So können auch Standorte gewählt werden, die nicht zwingend eine dauerhafte Stromversorgung sicherstellen wie z. B. Standorte in der Nähe von Straßenlaternen. Dies lässt eine gewisse Flexibilität bei der Standortsuche zu.

 

Durch eine Akku-Pufferung können bei Ausfall der Stromversorgung laut Hersteller bis zu 20 Sirenenalarme innerhalb von 48 Stunden ausgelöst werden. Bei der weiteren Errichtung neuer Warnsirenen wird geprüft, inwieweit eine autarke Stromversorgung über Photovoltaik ausschließlich für die jeweilige Sirene möglich ist.

 

Jeden letzten Donnerstag im Monat wird die Funktionsfähigkeit der Sirenen im Rahmen eines Probealarms getestet.

 

4.2 Lautsprecherdurchsagen

 

Die Feuerwehr Meerbusch verfügt über insgesamt 9 Mannschaftstransportfahrzeuge, die im Bedarfsfall mittels Lautsprecherdurchsagen zur Information und Warnung der Bevölkerung eingesetzt werden können ohne das Einsatzgeschehen der Feuerwehr erheblich zu tangieren.

 

4.3 Modulares Warnsystem (MoWaS) und WarnApps

 

Bundesweit steht das Warnsystem (MoWaS) als Warn- und Kommunikationssystem zur Verfügung, um auf möglichst vielen Wegen einen möglichst großen Teil der Bevölkerung schnell zu erreichen.

 

Die Leitstellen von Feuerwehr, Rettungsdiensten und der Polizei nutzen das MoWaS des Bundes zur Warnung und Information der Bevölkerung.

 

Frühzeitig werden die Meldungen über Satelliten u.a. an die Presse, Rundfunk- und Fernsehanstalten sowie über die Warn-Apps auf die Smartphones der Menschen übertragen. Auch der Deutsche Wetterdienst und die Hochwasserzentralen der Länder sind an das Modulare Warnsystem angeschlossen und geben ihre Warnungen direkt ins System.

 

Jede Warnung enthält gleichzeitig Bevölkerungsinformationen und damit Verhaltenshinweise.

 

Von besonderer Bedeutung für den Nutzen eines solchen Systems ist natürlich die Verbreitung von kompatiblen WarnApps in der Bevölkerung. Dazu gehören aktuell insbesondere die WarnApp NINA (Notfallinformations- und Nachrichten App des BBK), die DWD WetterApp des Deutschen Wetterdienstes, die KATWARN App des Fraunhofer Institutes und die Bürger Info- und WarnApp BIWAPP.

 

4.4 Informationen durch die Verwaltung

 

Die Stadt informiert im Falle von besonderen Ereignissen und Katastrophen über ihre offizielle Homepage. Dort wird unmittelbar auf der Startseite ein sogenannter „Störer“ eingeblendet der über die aktuelle Situation informiert und auf weitere Informationen hinweist. Parallel dazu werden auch die verschiedenen Kanäle in den sozialen Medien bedient.

 

Eine Verbesserung der Information der Meerbuscher Bürgerinnen und Bürger sowohl zum Thema Warnungen als auch zur Notfallvorsorge wird derzeit durch das Referat Öffentlichkeitsarbeit erarbeitet. Im Netz sind bereits umfangreiche Informationen verschiedenster Behörden, Verbände etc. zum Katastrophenschutz hinterlegt. Diese müssen nicht lokal „neu erfunden werden“. Entsprechende Webseiten sind aber häufig nur Fachleuten bekannt. Deshalb ist es sinnvoll, praxisnahe Informationen, Hinweise und Handlungsanweisungen, die im Katastrophenfall nützlich sind, auf der Homepage der Stadt Meerbusch zu bündeln und auf diese Weise besser zugänglich zu machen. Hier besteht auch die Möglichkeit, bestimmte Grundinformationen Meerbusch-spezifisch anzupassen. Für ältere Interessierte, die über keinen Zugang zum Internet verfügen, werden die wichtigsten Fakten auf einem speziellen Flyer zugänglich gemacht, den Stadt und Feuerwehr gemeinsam konzipieren und erstellen.

 

4.5 Bundesweiter Warntag

 

Am 10. September 2020 fand der erste bundesweite Warntag statt, der zukünftig jährlich stattfinden soll und zwei Hauptzwecke verfolgt: zum einen die technische Warninfrastruktur zu erproben und zum anderen die Bevölkerung mit dem Thema Warnung und den verschiedenen Warnkanälen, über die die Behörden Warnungen versenden, vertraut zu machen.

Der nächste bundesweite Warntag wird laut Erlasslage allerding erst im Jahr 2022 stattfinden. Ein Warntag allein auf kommunaler Ebene ist nicht umsetzbar und zielführend. Dieser würde nach Auffassung der Verwaltung eher zur Verunsicherung der Bevölkerung als zur Sensibilisierung beitragen.

 


In Vertretung

 

gez.

 

Frank Maatz

Erster Beigeordneter