Betreff
Ganzheitlicher Beschluss Integriertes Stadtentwicklungskonzept Meerbusch 2030 (ISEK 2030)
Vorlage
FB4/1439/2021
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Planung und Liegenschaften empfiehlt dem Rat der Stadt Meerbusch folgende Beschlussfassung:

 

  1. Das Integrierte Stadtentwicklungskonzept Meerbusch 2030 (ISEK 2030) wird als grundsätzlicher und ganzheitlicher Orientierungsrahmen der zukünftigen Stadtentwicklung in Meerbusch beschlossen. Es ist von Verwaltung und Politik als Arbeitsgrundlage bei allen Planungen, Projekten und Maßnahmen sowie bei allen relevanten Fachplanungen im Sinne des § 1 (6) Nr. 11 BauGB zu berücksichtigen.

 

  1. Die Verwaltung wird im Rahmen der verfügbaren Ressourcen beauftragt, bis zum Jahr 2030 die in den Handlungsfeldern benannten Maßnahmen vor der jeweiligen Umsetzung zu konkretisieren und nach Beratung in den zuständigen Fachausschüssen dem Rat zur Entscheidung vorzulegen.

 

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, regelmäßig über die Sachstände der laufenden Projekte sowie die Zielerreichung zu berichten.

 


Sachverhalt:

 

Kurzzusammenfassung

 

Der Beschluss zum Integrierten Stadtentwicklungskonzept Meerbusch 2030 (ISEK 2030) aus dem Jahr 2017 (vgl. FB4/0624/2017) umfasst bislang das räumliche Leitbild sowie die strategischen Leitlinien. Um die Bedeutung des ISEK 2030 für die künftige Stadtentwicklung in Meerbusch zu stärken, ist ein umfänglicher Beschluss im Kontext einer Selbstbindung notwendig. Der Beschluss des ISEK 2030 nach § 1 (6) Nr. 11 BauGB entfaltet hierbei keine unmittelbare rechtliche Bindungswirkung für die Bauleitplanung, ist jedoch künftig als Abwägungsgrundlage bei der Aufstellung von Bebauungsplänen zu berücksichtigen.

 

Aus Mitteln der Städtebauförderung sind direkte Förderungen von Maßnahmen des ISEK 2030 nicht möglich, da hier formale Anforderungen nicht erfüllt sind. Mit Blick auf eine Förderung von Inhalten aus dem ISEK 2030 empfiehlt das Dezernat 35.03 „Städtebauförderung“ in der Bezirksregierung Düsseldorf als zielführenderen Weg zunächst die Beantragung von Fördermitteln der Städtebauförderung über das Integrierte Handlungskonzept für den Stadtteil Meerbusch-Osterath (IHKO). Im Anschluss sind stadtteilbezogene Handlungskonzepte für die anderen Stadtteile zu erstellen, über die dann separate Förderanträge gestellt werden können. Die Maßnahmen aus dem ISEK 2030 können in diesen Konzepten wieder aufgegriffen werden. Darüber hinaus sollte die Möglichkeit geprüft werden, inwieweit Maßnahmen aus dem ISEK 2030 über andere Förderkulissen gefördert werden können.

 

Historie zur Vorlage

 

-       FB4/0594/2017: Integriertes Stadtentwicklungskonzept Meerbusch 2030

(Informationsvorlage im HFWA und APL vom 25. April 2017)

-       FB4/0624/2017: Integriertes Stadtteilentwicklungskonzept Meerbusch 2030 Beschluss über das Räumliche Leitbild und die Strategischen Leitlinien

(Mehrheitlicher Beschluss im HFWA und APL vom 22. Juni 2017 und Rat vom 29. Juni 2017)

 

 

1.   Ausgangslage / Anlass

 

Das ISEK 2030 bildet den strategischen Rahmen für die zukünftige Stadtentwicklung der Gesamtstadt Meerbusch. Es versteht sich als Leitfaden, der einen ganzheitlichen, integrierten Planungsansatz verfolgt. In einem fast zweijährigen Erarbeitungsprozess wurden zwischen Mai 2015 und April 2017 unter intensiver Beteiligung von Politik, Verwaltung und Bürgerschaft nachhaltige Perspektiven und realisierbare Ziele für die künftige Stadtentwicklung identifiziert und in praktikable / ergebnisorientierte Handlungs- und Maßnahmenfelder überführt. Neben dem Aufzeigen von städtebaulichen, funktionalen und sozialräumlichen Defiziten und Restriktionen werden im ISEK 2030 konkrete Entwicklungschancen benannt, die in einem räumlichen Leitbild zusammengeführt wurden. Dieses Leitbild und die strategischen Leitlinien skizzieren die künftige räumliche Schwerpunktsetzung und Leitplanken der Meerbuscher Stadtentwicklung. Das räumliche Leitbild und die strategischen Leitlinien sind als Handlungsziele zu verstehen, über die integrierte Handlungsfelder auf die Ebene von konkreten, gesamtstädtischen Maßnahmen heruntergebrochen werden.

 

Abbildung 1: Prozessablauf + Dialogbausteine ISEK 2030

In der Sitzung des Rates vom 29. Juni 2017 (vgl. FB4/0624/2017) wurden zunächst das räumliche Leitbild und die strategischen Leitlinien als umfassender Orientierungsrahmen für die wesentlichen Bereiche der Stadtentwicklung beschlossen. Ein vollumfänglicher politischer Beschluss des ISEK 2030 als grundsätzlicher und ganzheitlicher Orientierungsrahmen der künftigen Stadtentwicklung in Meerbusch fehlt bislang und soll mit der nun vorliegenden Beschlussvorlage eingeholt werden.

 

 

2.   Bindungswirkung des ISEK 2030

 

Die Notwendigkeit eines umfänglichen Ratsbeschlusses begründet sich in der stützenden Bedeutung des ISEK 2030 für die Stabilität von Entscheidungen. Das ISEK 2030 versteht sich als Absichtserklärung mit einer Selbstbindung für Politik, Verwaltung und Bürgerschaft und gibt einen Denkanstoß, an welchen Stellen im Stadtgebiet ein Handlungsbedarf besteht.

 

Die mit dem ISEK einhergehende mittelbare Bedeutung gilt für städtebauliche Instrumente als auch für die Bauleitplanung. Mit Beschluss des Konzeptes nach § 1 (6) Nr. 11 BauGB sind die Inhalte des ISEK 2030 künftig als Abwägungsgrundlage bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen. In diesem Kontext entfaltet es jedoch keine unmittelbare rechtliche Bindungswirkung für Bebauungspläne. Die Bauleitplanung kann sich über die Aussagen im ISEK 2030 nach den gleichen Abwägungsregeln hinwegsetzen, wie dies bei der Zurückstellung anderer abwägungsrechtlicher Belange möglich ist. Bei zu häufiger Abweichung ist jedoch ein Bedeutungsverlust des ISEK 2030 für die Bauleitplanung zu erwarten.

 

Das Konzept selbst kann keine aufgrund eines Bebauungsplans oder nach § 34 BauGB bestehenden Baurechte ändern oder aufheben. Auch besteht keine rechtliche Bindungswirkung für Dritte. Daneben entfalten städtebauliche Entwicklungskonzepte eine mittelbare Bedeutung für andere städtebauliche Instrumente, z. B. Vorkaufsrechtsatzung, städtebauliche Sanierung, Erhaltungssatzung etc. haben, da sie nicht nur für die Verwaltung ergänzende Entscheidungshilfen sein können, um über konkrete Anträge von Vorhaben entscheiden zu können oder städtebauliche Maßnahmen mit Ratsbeteiligung einzuleiten oder durchzuführen.

 

Vor Realisierung von Einzelmaßnahmen bedarf es stets eines konkreten Umsetzungsbeschlusses, d.h. der Beschluss des ISEK ist ein Bekenntnis zu der darin beschriebenen nachhaltigen und integrierten Gesamtstrategie, nicht jedoch zur konkreten Ausgestaltung einzelner Maßnahmen..

 

 

3.   Weitere Vorgehensweise in der Städtebauförderung

 

Das Dezernat 35.03 „Städtebauförderung“ in der Bezirksregierung Düsseldorf ist als Mittelbehörde für die Bewilligung und Bewirtschaftung von Städtebaufördermitteln zuständig. Auch die kommunale Beratung bei der Antragsstellung hinsichtlich des Inhalts, der Qualität und des Förderzugangs zählt zu den dezernatsbezogenen Aufgaben.

 

Nach Auskunft des Dezernats 35.03 kann es im Einzelfall möglich sein, dass ein gesamtstädtisches Handlungskonzept, wie das ISEK 2030, als alleinige Grundlage für die Beantragung von Städtebaufördermitteln dienen und in die Umsetzung gebracht werden kann, sofern die gesetzlichen Vorgaben erfüllt sind. Zuwendungsgegenstand der Städtebauförderung ist immer die städtebauliche Entwicklung eines Gebiets, das nach den geltenden Grundsätzen (BauGB) abgegrenzt worden (Gebietsbeschluss) und für das ein Bündel von Maßnahmen zur Entwicklung, Neuordnung und Aufwertung des Gebiets notwendig ist. Hierzu gehört eine auf das konkrete Gebiet bezogene Kosten- und Finanzierungsübersicht (kurz: KoF), welche für die jeweiligen Maßnahmen die erforderlichen Ausgaben aufzeigt sowie die geplante Finanzierung inkl. Einnahmen und privater Investitionen darlegt. Die KoF für die Gebiete nach § 149 BauGB fungieren als wichtiges Bindeglied zwischen kommunaler Planung und Gewährung staatlicher Förderungsmittel. Eine weitere Anforderung stellt die mit der Neustrukturierung der Bundesprogramme eingeführte verpflichtende Berücksichtigung der Aspekte des Klimawandels und der Klimaanpassung bei der Konzeptentwicklung und -bewertung dar. Alle genannten Voraussetzungen sind aktuell im ISEK 2030 nicht erfüllt, weshalb es in seiner jetzigen Form als Grundlage für eine erfolgreiche Beantragung von Zuwendungen der Städtebauförderung nicht herangezogen werden kann. Da der Erarbeitungszeitraum nun schon weit zurückliegt, würde die Ertüchtigung des ISEK 2030 dem Umfang einer Neuaufstellung entsprechen. Aufgrund des hohen Zeit- und Kostenaufwands ist dies gegenwärtig jedoch nicht angemessen.

 

Das Dezernat 35.03 spricht als weitere Vorgehensweise daher die Empfehlung aus, sich zunächst auf eine erfolgreiche Aufnahme des IHKO in das Städtebauförderprogramm zu konzentrieren. Aufgrund der begrenzten Fördermittel ist es unwahrscheinlich, dass neben Meerbusch-Osterath ein weiter Stadtteil zeitgleich neu in die Städtebauförderung aufgenommen und gefördert wird. Im Anschluss an die erfolgreiche Aufnahme des IHKO in die Städtebauförderung können über ein stadtteilbezogenes Handlungskonzept, z. B. für Meerbusch-Büderich, Problembereiche aufgezeigt und konkrete, langfristig wirksame und vor allem stadtteilbezogene Lösungen erarbeitet werden. Der Umfang des Konzeptes kann und sollte auf das notwendige Maß beschränkt werden und umso kompakter ausfallen, je weniger städtebauliche Missstände es zu bewältigen gilt. Die im ISEK 2030 bereits beinhalteten Maßnahmen können mit dem Ziel für diese ebenfalls Städtebaufördermittel zu beantragen hier aufgegriffen und weiter ausgearbeitet werden.

 

Außerhalb der Programme der Städtebauförderung existieren darüber hinaus weitere Förderprogramme. Hier ist je nach Programm zu prüfen, inwieweit Einzelmaßnahmen aus dem ISEK 2030 mit heutigem Stand förderfähig sind. Die Förderdatenbank der NRW.BANK gibt hier beispielsweise einen Überblick über Fördermöglichkeiten, die u. a. die energetische Stadtsanierung oder auch die barrierearme bzw. –freie Umgestaltung des öffentlichen Raums beinhalten.

 


Finanzielle Auswirkung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:

 

keine

 


Alternativen:

 

keine