Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Meerbusch beschließt den Erlass der beigefügten Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass (Anlage 1).
Sachverhalt:
Aus Anlass der folgenden Veranstaltung soll dieses Jahr der Sonntag als verkaufsoffener Sonntag freigegeben werden:
Datum Veranstaltung Ortsteil
05.12.2021 Nikolausmarkt Büderich, Lank,
Osterath
Nach § 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW)
vom 16.11.2006 (GV. NRW. 2006 S. 516 / SGV. NRW. 7113), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.03.2018 (GV. NRW. S. 172) dürfen Verkaufsstellen an Werktagen ohne zeitliche Begrenzung geöffnet sein (allgemeine Ladenöffnungszeit). Abweichend hiervon dürfen nach § 6 Abs. 1 des v.g. Gesetzes an jährlich höchstens acht, nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonn- und Feiertagen Verkaufsstellen im öffentlichen Interesse ab 13 Uhr bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein.
Gemäß § 6 Abs.1 Nr. 1 LÖG NRW
liegt ein öffentliches Interesse vor, wenn die Öffnung im Zusammenhang mit
örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt.
Jedoch reicht laut Rechtsprechung der Zusammenhang nicht aus. Es muss ein
hinreichendes öffentliches Interesse an der Ladenöffnung bestehen, das den
Eingriff in den im Grundgesetz verankerten Schutz der Sonn- und Feiertage
rechtfertigt. Es bedarf dazu im Einzelfall einer Abwägung durch
den Verordnungsgeber, in deren Rahmen auch zu ermitteln ist, ob das öffentliche
Interesse tatsächlich ein solches Gewicht entfaltet, dass es die Ausnahme von
der Sonntagsruhe rechtfertigt und dass der Ausnahmecharakter deutlich wird.
Auch sind der Charakter,
die Größe sowie der Zuschnitt der den Anlass setzenden Veranstaltung zu
ermitteln. Von einem hinreichend gewichtigen Sachgrund für die Ausnahme vom
Sonntagsschutz kann nur dann ausgegangen werden, wenn die öffentliche Wirkung
der jeweiligen Veranstaltung gegenüber der typischen werktäglichen
Geschäftigkeit der Ladenöffnung im Vordergrund steht.
Liegen die Voraussetzungen
des § 6 Abs.1 S.2 Nr.1 LÖG NRW vor, so kann die zuständige Ordnungsbehörde nach
§ 6 Abs. 4 des v.g. Gesetzes die Tage nach Abs. 1 durch Verordnung freigeben.
Die Freigabe kann sich auf bestimmte Bezirke, Ortsteile und Handelszweige
beschränken.
Vor Erlass der
Rechtsverordnung zur Freigabe der Tage nach § 6 Abs. 1 LÖG NRW sind zuerst die
zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber-und Wirtschaftsverbände und Kirchen,
die jeweilige Industrie-und Handelskammer und die Handwerkskammer anzuhören.
Die Handwerkskammer Düsseldorf und die IHK Mittlerer Niederrhein haben keine
Bedenken erhoben. Von den übrigen Institutionen, insb. von Seiten der vereinten
Dienstleistungsgewerkschaft ver.di sind bislang keine Stellungnahmen abgegeben
worden.
Aus Sicht der Verwaltung sind die
Voraussetzungen für die Freigabe verkaufsoffener Sonntage für den 05.12.2021
erfüllt. Die Freigabe des verkaufsoffenen Sonntags erfolgt aus Anlass von in
den jeweiligen Stadtteilten stattfindenden und nach § 69 Abs. 1 Gewerbeordnung
(GewO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.02.1999 (BGBl. I S. 202),
zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 17.10.2017 (BGBl. S. 3562) als
Jahrmarkt festgesetzte „Straßenfeste“. Die Veranstaltungen zeichnen sich seit
Jahren durch eine große Beliebtheit in der Bevölkerung aus. In den vergangenen
Jahren wurden die traditionellen Nikolausmärkte von vielen Besuchern besucht
und es wurde aus den Erfahrungen stets mit einer Besucherzahl von bis zu 5.000
Besuchern gerechnet. Ob die anhaltende Corona-Pandemie Auswirkungen auf die
Besucherzahlen haben wird, kann derzeit nicht prognostiziert werden. Jedoch ist
davon auszugehen, dass ein angemessenes Verhältnis zwischen der ursächlichen
Veranstaltung und der beabsichtigten Ladenöffnung besteht. Ein öffentliches
Interesse ist besonders in diesen Zeiten das Bedürfnis nach der zurzeit
wiedereinkehrenden Normalität, nachdem im vergangenen Jahr die Nikolausmärkte
und auch anderer Veranstaltungen ausgefallen sind. Insbesondere zählt dazu das
gesellige Beisammensein im Rahmen der Nikolausmärkte. Insoweit ist auch davon
auszugehen, dass ein angemessenes Verhältnis zwischen der ursächlichen
Veranstaltung und der beabsichtigten Ladenöffnung besteht. Die Erfahrungen der
vergangenen Jahre haben gezeigt, dass nur ein geringer Anteil der Besucher der
jeweiligen Veranstaltung auch die Ladenöffnung nutzt und zu Kunden des
örtlichen Einzelhandels wird. Insoweit überwiegt die prägende Wirkung des
jeweiligen Marktes für den öffentlichen Charakter des Tages gegenüber der
typisch werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung.
Der in § 6 Abs.1 S.2 Nr.1 LÖG NRW aufgeführte Zusammenhang reicht jedoch aufgrund der Ausstrahlungswirkung der Veranstaltungen nicht für eine gesamte Ladenöffnung in den jeweiligen Ortsteilen aus, weswegen die Ladenöffnung auf bestimmte Bereiche beschränkt werden muss. Aufgrund einer Klage der Gewerkschaft „ver.di“ im Jahr 2020 hat sich die Verwaltung erneut intensiv mit der Rechtsprechung zum § 6 Abs.1 S.2 Nr.1 LÖG NRW auseinandergesetzt und geprüft, auf welche Bereiche die Ladenöffnung in Anbetracht der Ausstrahlungswirkung der Veranstaltungen zu begrenzen ist. Die vorgesehene Ladenöffnung muss nach den Vorgaben des § 6 Abs. 1 Nr. 1 LÖG NRW in einem engen räumlichen Bezug zum konkreten Marktgeschehen stehen, welches Anlass für die Ladenöffnung ist.
Im Rahmen dieser Prüfung untersuchte die Verwaltung speziell auch die Öffnung des Deutschen Ecks in Büderich. Als Ergebnis lässt sich feststellen, dass die räumliche Ausstrahlungswirkung der Büdericher Winterwelt eine Ladenöffnung am Deutschen Eck nicht rechtfertigten kann (vergleichbar mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts Köln: VG Köln (1. Kammer), Beschluss vom 03.12.2018 - 1 L 2650/18).
Die Bereiche, für die der
verkaufsoffene Sonntag gelten soll, ergeben sich im Detail aus den dem Entwurf
der Ordnungsbehördlichen Verordnung beigefügten Karten und umfassen folgende
Straßenteile:
In Büderich anlässlich des
Nikolausmarktes am 05.12.2021:
Dorfstraße,
ab Höhe Haus-Nr. 2 bis Höhe Haus-Nr. 31a
Am
Pfarrgarten, Haus-Nr. 1 bis Höhe Haus-Nr. 3
Theodor-Hellmich-Straße,
Höhe Haus-Nr. 2 bis Höhe Haus-Nr. 10
Moerser
Straße, ab Höhe Haus-Nr. 1 bis Höhe Haus-Nr. 21
Düsseldorfer
Straße, Höhe Haus-Nr. 1 bis Höhe Haus-Nr. 23
In Lank anlässlich des Nikolausmarktes am
05.12.2021:
Hauptstraße,
ab Höhe Haus-Nr. 13 bis Höhe Haus-Nr. 83
Gonellastraße,
ab Höhe Haus-Nr. 1 bis Höhe Haus-Nr. 15
In Osterath anlässlich des Nikolausmarktes am 05.12.2021:
Meerbuscher
Straße, ab Höhe Haus-Nr. 59 bis Höhe Haus-Nr. 1
Willicher
Straße, Haus-Nr. 2 bis Höhe Haus-Nr. 8
Kaarster
Straße, Höhe Haus-Nr. 2 bis Höhe Haus-Nr. 14
Hochstraße,
ab Höhe Haus-Nr. 15 bis Höhe Haus-Nr. 29
Bommershöfer
Weg Höhe Haus-Nr. 1 bis Höhe Haus-Nr. 7
Kirchplatz,
Höhe Haus-Nr. 1 bis Höhe Haus-Nr. 7
Die für eine Ladenöffnung
in Frage kommenden Ladenlokale liegen in räumlicher Nähe zur ursächlichen
Veranstaltung oder zumindest an den Zugangswegen, die von den Besuchern der
Veranstaltung genutzt werden und es besteht nach somit der in § 6 Abs.1
S.2 Nr.1 LÖG NRW genannte Zusammenhang zum Marktgeschehen.
Somit sind die
Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 LÖG NRW erfüllt und die Freigabe der
verkaufsoffenen Sonntage ist zulässig.
Finanzielle
Auswirkung:
Durch die
Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen keine Auswirkungen auf den
Haushalt:
Alternativen:
Der Erlass der beigefügten
Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus
besonderem Anlass (Anlage 1) wird abgelehnt.