Betreff
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass
Vorlage
FB1/1422/2021
Aktenzeichen
32.51-0001/0027
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Meerbusch beschließt den Erlass der beigefügten Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass (Anlage 1).

 


Sachverhalt:

 

Aus Anlass der folgenden Veranstaltung soll dieses Jahr der Sonntag als verkaufsoffener Sonntag freigegeben werden:

 

Datum                  Veranstaltung                        Ortsteil

05.12.2021                  Nikolausmarkt                        Büderich, Lank, Osterath

 

Nach § 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW)

vom 16.11.2006 (GV. NRW. 2006 S. 516 / SGV. NRW. 7113), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.03.2018 (GV. NRW. S. 172) dürfen Verkaufsstellen an Werktagen ohne zeitliche Begrenzung geöffnet sein (allgemeine Ladenöffnungszeit). Abweichend hiervon dürfen nach § 6 Abs. 1 des v.g. Gesetzes an jährlich höchstens acht, nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonn- und Feiertagen Verkaufsstellen im öffentlichen Interesse ab 13 Uhr bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein.

 

Gemäß § 6 Abs.1 Nr. 1 LÖG NRW liegt ein öffentliches Interesse vor, wenn die Öffnung im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt. Jedoch reicht laut Rechtsprechung der Zusammenhang nicht aus. Es muss ein hinreichendes öffentliches Interesse an der Ladenöffnung bestehen, das den Eingriff in den im Grundgesetz verankerten Schutz der Sonn- und Feiertage rechtfertigt. Es bedarf dazu im Einzelfall einer Abwägung durch den Verordnungsgeber, in deren Rahmen auch zu ermitteln ist, ob das öffentliche Interesse tatsächlich ein solches Gewicht entfaltet, dass es die Ausnahme von der Sonntagsruhe rechtfertigt und dass der Ausnahmecharakter deutlich wird.

 

Auch sind der Charakter, die Größe sowie der Zuschnitt der den Anlass setzenden Veranstaltung zu ermitteln. Von einem hinreichend gewichtigen Sachgrund für die Ausnahme vom Sonntagsschutz kann nur dann ausgegangen werden, wenn die öffentliche Wirkung der jeweiligen Veranstaltung gegenüber der typischen werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung im Vordergrund steht.

 

Liegen die Voraussetzungen des § 6 Abs.1 S.2 Nr.1 LÖG NRW vor, so kann die zuständige Ordnungsbehörde nach § 6 Abs. 4 des v.g. Gesetzes die Tage nach Abs. 1 durch Verordnung freigeben. Die Freigabe kann sich auf bestimmte Bezirke, Ortsteile und Handelszweige beschränken.

 

Vor Erlass der Rechtsverordnung zur Freigabe der Tage nach § 6 Abs. 1 LÖG NRW sind zuerst die zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber-und Wirtschaftsverbände und Kirchen, die jeweilige Industrie-und Handelskammer und die Handwerkskammer anzuhören. Die Handwerkskammer Düsseldorf und die IHK Mittlerer Niederrhein haben keine Bedenken erhoben. Von den übrigen Institutionen, insb. von Seiten der vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di sind bislang keine Stellungnahmen abgegeben worden.

 

Aus Sicht der Verwaltung sind die Voraussetzungen für die Freigabe verkaufsoffener Sonntage für den 05.12.2021 erfüllt. Die Freigabe des verkaufsoffenen Sonntags erfolgt aus Anlass von in den jeweiligen Stadtteilten stattfindenden und nach § 69 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.02.1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 17.10.2017 (BGBl. S. 3562) als Jahrmarkt festgesetzte „Straßenfeste“. Die Veranstaltungen zeichnen sich seit Jahren durch eine große Beliebtheit in der Bevölkerung aus. In den vergangenen Jahren wurden die traditionellen Nikolausmärkte von vielen Besuchern besucht und es wurde aus den Erfahrungen stets mit einer Besucherzahl von bis zu 5.000 Besuchern gerechnet. Ob die anhaltende Corona-Pandemie Auswirkungen auf die Besucherzahlen haben wird, kann derzeit nicht prognostiziert werden. Jedoch ist davon auszugehen, dass ein angemessenes Verhältnis zwischen der ursächlichen Veranstaltung und der beabsichtigten Ladenöffnung besteht. Ein öffentliches Interesse ist besonders in diesen Zeiten das Bedürfnis nach der zurzeit wiedereinkehrenden Normalität, nachdem im vergangenen Jahr die Nikolausmärkte und auch anderer Veranstaltungen ausgefallen sind. Insbesondere zählt dazu das gesellige Beisammensein im Rahmen der Nikolausmärkte. Insoweit ist auch davon auszugehen, dass ein angemessenes Verhältnis zwischen der ursächlichen Veranstaltung und der beabsichtigten Ladenöffnung besteht. Die Erfahrungen der vergangenen Jahre haben gezeigt, dass nur ein geringer Anteil der Besucher der jeweiligen Veranstaltung auch die Ladenöffnung nutzt und zu Kunden des örtlichen Einzelhandels wird. Insoweit überwiegt die prägende Wirkung des jeweiligen Marktes für den öffentlichen Charakter des Tages gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung.

 

Der in § 6 Abs.1 S.2 Nr.1 LÖG NRW aufgeführte Zusammenhang reicht jedoch aufgrund der Ausstrahlungswirkung der Veranstaltungen nicht für eine gesamte Ladenöffnung in den jeweiligen Ortsteilen aus, weswegen die Ladenöffnung auf bestimmte Bereiche beschränkt werden muss. Aufgrund einer Klage der Gewerkschaft „ver.di“ im Jahr 2020 hat sich die Verwaltung erneut intensiv mit der Rechtsprechung zum § 6 Abs.1 S.2 Nr.1 LÖG NRW auseinandergesetzt und geprüft, auf welche Bereiche die Ladenöffnung in Anbetracht der Ausstrahlungswirkung der Veranstaltungen zu begrenzen ist. Die vorgesehene Ladenöffnung muss nach den Vorgaben des § 6 Abs. 1 Nr. 1 LÖG NRW in einem engen räumlichen Bezug zum konkreten Marktgeschehen stehen, welches Anlass für die Ladenöffnung ist.

 

Im Rahmen dieser Prüfung untersuchte die Verwaltung speziell auch die Öffnung des Deutschen Ecks in Büderich. Als Ergebnis lässt sich feststellen, dass die räumliche Ausstrahlungswirkung der Büdericher Winterwelt eine Ladenöffnung am Deutschen Eck nicht rechtfertigten kann (vergleichbar mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts Köln: VG Köln (1. Kammer), Beschluss vom 03.12.2018 - 1 L 2650/18).

Die Bereiche, für die der verkaufsoffene Sonntag gelten soll, ergeben sich im Detail aus den dem Entwurf der Ordnungsbehördlichen Verordnung beigefügten Karten und umfassen folgende Straßenteile:

 

In Büderich anlässlich des Nikolausmarktes am 05.12.2021:

 

Dorfstraße, ab Höhe Haus-Nr. 2 bis Höhe Haus-Nr. 31a

Am Pfarrgarten, Haus-Nr. 1 bis Höhe Haus-Nr. 3

Theodor-Hellmich-Straße, Höhe Haus-Nr. 2 bis Höhe Haus-Nr. 10

Moerser Straße, ab Höhe Haus-Nr. 1 bis Höhe Haus-Nr. 21

Düsseldorfer Straße, Höhe Haus-Nr. 1 bis Höhe Haus-Nr. 23

 

In Lank anlässlich des Nikolausmarktes am 05.12.2021:

 

Hauptstraße, ab Höhe Haus-Nr. 13 bis Höhe Haus-Nr. 83

Gonellastraße, ab Höhe Haus-Nr. 1 bis Höhe Haus-Nr. 15

 

In Osterath anlässlich des Nikolausmarktes am 05.12.2021:

 

Meerbuscher Straße, ab Höhe Haus-Nr. 59 bis Höhe Haus-Nr. 1

Willicher Straße, Haus-Nr. 2 bis Höhe Haus-Nr. 8

Kaarster Straße, Höhe Haus-Nr. 2 bis Höhe Haus-Nr. 14

Hochstraße, ab Höhe Haus-Nr. 15 bis Höhe Haus-Nr. 29

Bommershöfer Weg Höhe Haus-Nr. 1 bis Höhe Haus-Nr. 7

Kirchplatz, Höhe Haus-Nr. 1 bis Höhe Haus-Nr. 7

 

Die für eine Ladenöffnung in Frage kommenden Ladenlokale liegen in räumlicher Nähe zur ursächlichen Veranstaltung oder zumindest an den Zugangswegen, die von den Besuchern der Veranstaltung genutzt werden und es besteht nach somit der in § 6 Abs.1 S.2 Nr.1 LÖG NRW genannte Zusammenhang zum Marktgeschehen.

 

Somit sind die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 LÖG NRW erfüllt und die Freigabe der verkaufsoffenen Sonntage ist zulässig.

 


Finanzielle Auswirkung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen keine Auswirkungen auf den Haushalt:

 


Alternativen:

Der Erlass der beigefügten Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass (Anlage 1) wird abgelehnt.