Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt den kalkulatorischen Zinssatz ab dem
Kalkulationsjahr 2022 auf 5,242 % festzusetzen.
Sachverhalt:
Nach
den ausdrücklichen kommunalabgabenrechtlichen Bestimmungen gehört zu den nach
betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten bei der
Gebührenkalkulation auch die Verzinsung des aufgewandten Kapitals (§ 6 Abs. 2
KAG NW). Das aufgewandte Kapital besteht aus Fremd- und Eigenkapital minus
Abzugskapital (abzuziehende Leistungen Dritter wie z.B. Beiträge, Zuweisungen
und Zuschüsse). Der kalkulatorische Zinssatz beträgt zurzeit 5,42 %.
Nach
einem Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Münster (OVG NRW) vom 13.04.2005
(Az.: 9 A 3120/03) sind für die Höhe des zulässigen Zinssatzes kalkulatorischer
Zinsen langfristige Durchschnittswerte für öffentliche Anleihen, z.B.
Durchschnittswerte der Emissionsrenditen für festverzinsliche Wertpapiere
inländischer öffentlicher Emittenten, maßgeblich. Legt man diese Berechnung zu
Grunde ergibt sich aktuell für das Kalkulationsjahr 2022 ein Zinssatz
(Mittelwertbildung) von 5,242 %.
Bisher war es zulässig, auf diesen ermittelten Wert einen Sicherheitszuschlag
von 0,5 Prozent aufzuschlagen. Damit wäre nach alter Lesart für das Kalkulationsjahr
2022 ein Zinssatz von 5,742 % maßgeblich.
Bereits im Jahr 2019 hatte jedoch sowohl die Kommunal Agentur NRW als auch die Gemeindeprüfungsanstalt (GPA NRW) darauf hingewiesen, dass die Zubilligung eines Sicherheitszuschlages in Höhe von 0,5 % bei der kalkulatorischen Verzinsung auf der Grundlage des Anschaffungs-/Herstellungswertes in Anbetracht der Kreditzinsentwicklung der letzten Jahre, nach der neuesten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes Düsseldorf, nicht mehr als sachgerecht angesehen wird. Neuere Rechtsprechung des OVG NRW liegt bisher zu diesem Thema nicht vor. Allerdings hatte das Gericht bereits angekündigt, dass die Rechtsprechung zur kalkulatorischen Abschreibung und Verzinsung einer Überprüfung zugeführt werden soll.
Daher
sollte, um Rechtssicherheit und Spielraum auch für die
kommenden Jahre zu schaffen, ab dem Kalkulationsjahr 2022 ein Zinssatz in Höhe
von 5,242 % in den Gebührenkalkulationen angesetzt werden.
Finanzielle
Auswirkung:
Durch
die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen
auf den Haushalt:
Durch die Absenkung des kalkulatorischen Zinssatzes entsteht
ab dem Haushaltsjahr 2022 ein Gebühren-/Ertragsausfall in Höhe von insgesamt
ca. 80.000,00 €.
Alternativen:
Der Rat beschließt den kalkulatorischen Zinssatz von 5,42 %
beizubehalten.