Betreff
Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
Vorlage
FB2/0507/2021
Art
Informationsvorlage

 

Am 04.05.2021 wurde das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts verabschiedet, welches am 01.01.2023 in Kraft treten wird.

 

Ziel des Reformvorhabens ist es der Gesetzesbegründung zufolge, das Vormundschafts- und Betreuungsrecht umfassend zu modernisieren und neu zu strukturieren. Das Gesetzespaket sieht einschließlich aller Folgeanpassungen eine Änderung von 46 Gesetzen vor, u.A. mit zum Teil weitreichenden Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), der Zivilprozessordnung (ZPO) und auch der Sozialgesetzbücher (SGB) 1 sowie 8 bis 10. 

 

Das Vormundschaftsrecht stammt in weiten Teilen aus der Entstehungszeit des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) im Jahr 1896 und enthält detaillierte – inzwischen nicht mehr zeitgemäße - Regelungen zur Vermögenssorge des Vormunds, jedoch nur wenige Regelungen zur Personensorge. Durch zahlreiche Ergänzungen und Änderungen ist das Vormundschaftsrecht unübersichtlich geworden und bildet die aktuelle Praxis nicht mehr zutreffend ab. Eine mitunter unzureichende Regelung der Personensorge hat bereits im Jahr 2011 zu einer Änderung des Vormundschaftsrechts geführt.

 

Mit der nun umfassenden Reform wird im Vormundschaftsrecht der Mündel mit seinen Rechten als Subjekt ins Zentrum gestellt und die Personensorge gestärkt. Die Rechte der Pflegeeltern, bei denen die Mündel aufwachsen, werden gestärkt. Die verschiedenen Vormundschaftstypen werden zudem zu einem Gesamtsystem zusammengefügt, in dem die beruflichen Vormünder einschließlich des Jugendamts als Amtsvormund gleichrangig sind. Nur ehrenamtliche Vormünder sollen vorrangig zu bestellen sein. Neu ist das Institut der vorläufigen Vormundschaft, die zunächst von einem Vormundschaftsverein oder dem Jugendamt wahrgenommen wird, damit ein geeigneter Vormund in Ruhe ausgewählt werden kann. Zudem wird künftig auch bei einer vom Familiengericht angeordneten Pflegschaft/Vormundschaft des Jugendamtes bereits im Beschluss eine einzelne Fachkraft namentlich bestellt werden.

 

§ 55 Abs. 5 SGB VIII n.F. sieht zudem ab 01.01.2023 die Verpflichtung zur funktionellen, organisatorischen und personellen Trennung der Aufgaben aus Pflegschaften und Vormundschaften zu den anderen Aufgaben des Jugendamtes vor. In einer ersten Stellungnahme geht das Dt. Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) davon aus, dass neben den sich aus einer Pflegschaft/Vormundschaft ergebenden Aufgaben damit weitere auf Einzelfälle bezogene Tätigkeiten ausscheiden. Dies wird sich ggf. insbesondere bei den sog. Mischarbeitsplätzen (Pflegschaften/Vormundschaften, Beurkundung, Unterhaltsbeistandschaft), wie sie in Meerbusch und bei den Jugendämtern vergleichbarer Größe bislang die Regel sind, auswirken und zu organisatorischen Änderungen führen. Dem Ausschuss wird zu gegebener Zeit berichtet.

 

 

 


In Vertretung

 

gez.

 

Frank Maatz

Erster Beigeordneter

 

 

 

Anlage: Synopse des DIJuF zu den Änderungen des SGB VIII durch das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts.