Betreff
Antrag auf Investitionskostenzuschuss und Verlängerung der Vereinbarung zum freiwilligen Zuschuss mit der Kath. Kirchengemeinde St. Mauritius und Hl. Geist
Vorlage
FB2/1392/2021
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Jugendhilfeausschuss beschließt den zwischen der Stadt Meerbusch und der katholischen Kirchengemeinde St. Mauritius und Heilig Geist am 20.01.2011 geschlossenen bestehenden Vertrag über eine freiwillige Bezuschussung vorzeitig mit der Maßgabe zu verlängern, dass der von der katholischen Kirchengemeinde St. Mauritius und Heilig Geist beantragte Investitionskostenzuschuss (in Höhe von 70% der beantragten Fördersumme) durch das Land bewilligt wird und die künftige vertragliche Regelung vorsieht, dass die Anteile für die freiwilligen Zuschüsse der Stadt Meerbusch den jeweiligen Einrichtungen zugeordnet werden können.

 


Sachverhalt:

Die katholische Kirchengemeinde St. Mauritius u. Hl. Geist ist Träger zweier Kindertageseinrichtungen (Marienheim und Karl-Borromäus) in Meerbusch mit jeweils 4 Gruppen und hat einen Antrag auf Gewährung einer Zuwendung für Maßnahmen zum Erhalt von Plätzen in der Kindertageseinrichtung „Karl-Borromäus“ eingereicht. Der Träger bezweckt damit den Erhalt von 16 U3-Plätzen und 54 Ü3-Plätzen. Die Gesamtkosten der Maßnahme beziffert der Träger mit 473.400,00 Euro.

 

Im Jahre 2011 wurde die Kindertageseinrichtung „Karl-Borromäus“ umgebaut, um auch die Betreuung von U3-Kindern zu ermöglichen. Zur Ermöglichung dieses Ausbaus stellte der Träger damals einen Antrag auf Gewährung eines Investitionskostenzuschusses für Umbau und Ausbau von 16 U3-Plätzen.

 

Mit Bewilligungsbescheid vom 18.02.2011 hat die Stadt Meerbusch der katholischen Kirchengemeinde St. Mauritius und Heilig Geist eine Zuwendung des Landschaftsverbands Rheinland in Höhe von 288.000,00 Euro zur Förderung von Investitionen in Kindertageseinrichtungen zum Ausbau von Plätzen für Kinder unter 3 Jahre bewilligt und weitergeleitet. Der Zuwendungsbetrag diente dem Neubau incl. Ersteinrichtung sowie Herrichtung und Ausstattung des Grundstücks gemäß der „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege zum Ausbau von Plätzen für Kinder unter drei Jahren“ für die Kindertageseinrichtung „Karl-Borromäus“, Nordstraße 46 in 40667 Meerbusch. Gefördert wurden 16 Plätze für U3-Kinder.

Die Zweckbindungsfrist liegt bei 20 Jahren.

 

Die Stadt Meerbusch hat sich seinerzeit an dem Ausbau der U3-Plätze mit 35.000,00 Euro beteiligt, was einem Zuschuss in Höhe von 50% der übersteigenden Kosten nach Abzug des Zuschusses des Landes und des damals 10%igen Eigenanteils entsprach. Grundlage für diese Zahlung war eine vom JHA am 03.02.2009 beschlossene Förderrichtlinie zur Investitionsförderung zum Ausbau der Tagesstätten für Kinder. Diese sah eine Förderung neben einer Investitionsförderung durch das Land vor, wenn die anerkennungsfähigen Kosten die zuwendungsfähigen Ausgaben aus der Landesförderung übersteigen. Nach Abzug des 10%igen Eigenanteils wurden dann 50% des verbleibenden Betrages seitens der Stadt Meerbusch als freiwilliger Zuschuss geleistet.

 

Hintergrund war folgender:

 

Mit Wirkung vom 01.08.2008 trat das Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (KiBiz) in Kraft und löste das Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK) aus dem Jahre 1993 ab. In der Sitzung des Jugendhilfeausschusses vom 13.02.2008 wurde auf Grundlage und zur Erfüllung der Vorgaben des neuen Gesetzes die Fortschreibung der Bedarfsplanung mit dem Ausbau des Betreuungsangebotes für unter 3-jährige Kinder sowie dem Ausbau des Angebotes an Kindertagesbetreuungsplätzen beschlossen. Gem. § 21 Abs. 6 KiBiz a.F. musste sich die Gestaltung der Gruppenformen und die Förderung der Betreuungszeiten an den Ergebnissen der örtlichen Jugendhilfeplanung unter Berücksichtigung der Grundsätze der Bedarfsgerechtigkeit und Wirtschaftlichkeit orientieren. Zielsetzung war es, eine bedarfsgerechte Gruppenstruktur mit entsprechenden Betreuungszeiten anbieten zu können. Hinsichtlich der Gestaltung der neuen Gruppenformen war nach der neuen Gesetzeslage zu beachten, dass das KiBiz nunmehr 3 verschiedene Gruppenformen und Betreuungszeiten mit unterschiedlichen Belegungen vorsah (nicht wie bisher das GTK lediglich 25 Kinder je Gruppe). Dies bedeutete, dass insgesamt weniger Kinder als bisher in einer Gruppe betreut werden konnten, wenn Plätze für U3-Kinder angeboten wurden. Die Umsetzung der neuen Gruppenstrukturen und Betreuungsumfänge war unter Berücksichtigung der vorhandenen räumlichen Ressourcen nur mit einem deutlichen Ausbau des Betreuungsangebotes für U3-Kinder vorzunehmen, wie ihn auch das ebenfalls in 2008 novellierte Kinderförderungsgesetz (KiföG) vorsah.

 

Die örtlichen Jugendämter waren und sind verpflichtet, zum 15.03. eines Jahres die sich aus der Jugendhilfeplanung ergebende Höhe und Anzahl der Kindpauschalen an das Land zu melden. Zur Absicherung der Planungszahlen auf der Grundlage des zum 1.8.2008 in Kraft tretenden Kinderbildungsgesetzes, welches u.a. eine neue Finanzierungsstruktur enthielt, wurde in Abstimmung mit den Trägern vereinbart, die Betreuungsverträge mit den Erziehungsberechtigten bereits bis zum Meldetermin des Jugendamtes an den Landschaftsverband abzuschließen. Unabhängig von den finanziellen Auswirkungen durch das neue Finanzierungssystem war dieser frühe Termin auch deshalb erforderlich, weil insbesondere für die Betreuung der U3-Kinder bis zum Beginn des neuen Kindergartenjahres die notwendige Infrastruktur geschaffen und die Personalausstattung der Einrichtungen entsprechend angepasst werden musste. Die Betreuung von Kleinkindern bedarf einer besonderen Infrastruktur wie die Vorhaltung von Wickelmöglichkeiten und auch Schlafräumen. Eine Erhöhung des Platzangebotes mit einem Ausbaustandard, der die Betreuung von U3-Kindern erfordert, war im vorhandenen Raumangebot der Einrichtungen nicht möglich. Im Raum stand zudem schon zum damaligen Zeitpunkt die gesetzliche Normierung des Rechtsanspruches für 2-jährige zum Kita-Jahr 2010/2011. Ohne Erweiterungsmaßnahmen an den vorhandenen Gebäuden bzw. Neubaumaßnahmen war dieser Rechtsanspruch aber absehbar nicht erfüllbar. Auf Bundesebene bestand darüber Einvernehmen, dass in einer neuen JHG-Novelle eine 32%ige Versorgung für Kleinkinder bis 2013 umzusetzen sei. Bei einer solchen Versorgungsquote mussten demnach bis 2013 – ausgehend von den Bevölkerungszahlen – 408 Betreuungslätze für U3-Kinder vorgehalten werden, davon 122 in der Tagespflege und 286 in Einrichtungen. Für 36 der insgesamt 76 notwendigen Betreuungsgruppen ergab sich die Notwendigkeit baulicher Anpassungen an die Bedürfnisse der U3-Kinder. 

 

Für die Umsetzung des Ausbaus des Betreuungsangebotes für die U3-Kinder wurde mit allen Trägern erörtert, welche räumlichen und personellen Kapazitäten vorhanden sind. Für die Kindertageseinrichtung „Karl-Borromäus“ erklärte sich das Erzbistum Köln als Träger bereit, zunächst 8 U3-Kinder bis zur Fertigstellung des Umbaus aufzunehmen. Für die baulichen Veränderungen stellte der Träger einen Antrag auf Gewährung eines Investitionskostenzuschusses für Umbau und Ausbau von 16 U3-Plätzen und die Stadt Meerbusch beteiligte sich mit 35.000 Euro am Ausbau.

 

Zeitgleich zu dieser Mitfinanzierung hat die Stadt Meerbusch mit der katholischen Kirchengemeinde eine Vereinbarung über die Gewährung von freiwilligen Zuschüssen in Form der Zahlung des gesetzlichen Trägeranteils für zwei Gruppen der Gruppenform I, davon eine mit einem Betreuungsumfang von 35 Stunden und eine Gruppe mit einem Betreuungsumfang von 45 Stunden geschlossen, gebunden an die Bereitschaft des Trägers, weiterhin 8 Gruppen im Stadtgebiet Meerbusch zu betreiben. Die freiwillige Bezuschussung des gesetzlichen Trägeranteils wurde auf die beiden Gruppenformen und Betreuungsumfänge festgelegt, um aufgrund möglicher Änderungen der Gruppenformen und der Betreuungsumfänge nicht zu wechselnden Bezuschussungen zu kommen. Je eine dieser Gruppen ist jeweils einer der im Stadtgebiet befindlichen Kindertageseinrichtungen des Trägers „zugeordnet“, was sich allerdings nicht im Vertragstext der Vereinbarung niederschlägt. Die Betriebskosten, die durch den Betrieb der Einrichtung entstehen (Personalkosten, tatsächlich entstandene Sachkosten und ggf. Finanzierungskosten), sind dabei aus den Kindpauschalen pauschaliert abgegolten. Die damalige Vereinbarung sah vor, dass der Personalschlüssel und die Grundsätze der Qualifikation nach der Personalvereinbarung KiBiz eingehalten wird. Sämtliche von der Stadt Meerbusch gezahlten Mittel dürfen nach der Vereinbarung ausschließlich zur Erfüllung von Aufgaben nach dem KiBiz aufgewendet und hierfür ein entsprechender Nachweis erbracht werden. Vorgesehen waren Vertragsgespräche zur Anpassung des Vertrages, sollte der Betrieb einer der 8 Gruppen nicht mehr möglich sein. Die Vertragslaufzeit endet mit Ablauf des 31.07.2024, sofern dieser nicht vorzeitig verlängert wird.

 

 

Der Träger erklärt nun, dass einige Baumaßnahmen in der Kindertageseinrichtung „Karl-Borromäus“ dringend erforderlich seien. Aus diesem Grund hat die katholische Kirchengemeinde St. Mauritius u. Hl. Geist nunmehr einen neuen Antrag auf Gewährung einer Zuwendung für Maßnahmen zum Erhalt von Plätzen eingereicht. Der Träger bezweckt damit den Erhalt von 16 U3-Plätzen und 54 Ü3-Plätzen. Die Gesamtkosten der Maßnahme beziffert der Träger mit 473.400,00 Euro.

 

Der Träger führt folgende notwendige Maßnahmen in seinem Antrag auf Gewährung eines Investitionskostenzuschusses an:

 

  • Einbau neuer Fensteranlagen (Im Rahmen der damaligen Baumaßnahme im Jahre 2012 wurden Kunststofffenster-Anlagen aus dem Jahre 1993 ausgebaut und dann später wieder eingebaut, um Kosten zu sparen. Dies führte zu Undichtigkeit. Die Fensteranlage schließt laut Träger an vielen Stellen nicht mehr richtig)
  • Verschattung aller nach Süden gelegenen Fenster
  • Dämmung des Daches
  • Austausch der Raumdeckenplatten in Küche und Essensraum wegen Nagetierbefall
  • Absenkung der Wickelbereiche
  • Umbau der Waschanlage (Duschtassen und Wasserarmaturen)
  • Belüftung eines Lagerraumes im Keller
  • Klemmschutz an Türen
  • Außentreppe erneuern
  • Kleinkindgruppen im Erdgeschoss durch eine Tür miteinander verbinden
  • rutschfester Küchenfußboden durch Beschichtung mit Epoxidmaterial

 

 

Zur Bedingung für die Weiterführung der beiden durch das Jugendamt bezuschussten Gruppen hat die katholische Kirchengemeinde St. Mauritius und Heilig Geist gemacht, dass die bestehende Vereinbarung zwischen ihr und der Stadt Meerbusch vorzeitig mit einem von ihr formulierten Vertrag verlängert wird und die Stadt Meerbusch sich zudem an den Investitionskosten beteiligt. Die vorzeitige Vertragsverlängerung sei Voraussetzung dafür, dass die an dem Gebäude erforderlichen Baumaßnahmen durch das Erzbistum finanziell unterstützt würden.

 

Nunmehr will die katholische Kirchengemeinde in ihrem Vertragsentwurf folgende Regelungen durchsetzen:

 

  • Nr. 1 des Vertragsentwurfes sieht vor, dass die Zivilgemeinde die gesamten Betriebskosten des Trägers für nicht näher bezeichnete Gruppen übernimmt. Zunächst einmal wäre hier festzulegen, dass die Finanzierung der Trägeranteile erfolgt und nicht der gesamten Betriebskosten, weil Letztere weit über die bisherige Vereinbarung hinausgehen könnten und eine unvorhersehbare finanzielle Belastung bedeuten könnten. Zudem müsste auch genau die Gruppenform und auch die Kindertageseinrichtung bezeichnet werden, damit klar ist, welche der 4 Gruppen seitens der Zivilgemeinde finanziert wird.
  • Weiterhin sieht Nr. 1 des Vertragsentwurfes vor, dass sich die Zivilgemeinde verpflichtet gruppenanteilig den sich nach Abrechnung des Kindergartenjahres ergebenden Fehlbetrag innerhalb einer Frist von 2 Monaten auszugleichen, soweit die Kindpauschalen zur Deckung der gesamten Betriebskosten nicht ausreichen. Damit würde sich die Stadt Meerbusch ohne Deckelung selbst bei ausufernder Bewirtschaftung des Trägers für sämtliche Fehlbeträge der Betriebskosten haftbar machen, was nicht empfehlenswert ist und auch mit keinem anderen Träger so vereinbart wurde.
  • Unter Nr. 2 der Vereinbarung wünscht der Träger die Übernahme der Kosten baulicher Maßnahmen oder der Anschaffung von Einrichtungsgegenständen durch die Stadt Meerbusch. Auch dieser Punkt ist wirtschaftlich völlig unüberschaubar und würde ein hohes finanzielles Risiko darstellen. Die Beteiligung an baulichen Maßnahmen eines nicht im Eigentum der Stadt Meerbusch stehenden Gebäudes entbehrt auch über die Gewährung des ohnehin bereits geflossenen freiwilligen Zuschusses jeder Grundlage.
  • Gemäß Nr. 3 des Vertragsentwurfes erwartet der Träger, dass die Zivilgemeinde den Erhaltungsaufwand sowie die Kosten für erforderliche Baumaßnahmen gruppenanteilig trägt, soweit die Rücklagen hierzu nicht ausreichen. Ferner sollen bei investiven Maßnahmen durch Zuwendungen nicht gedeckte Aufwendungen durch die Stadt Meerbusch getragen werden. Auch hier ist das finanzielle Risiko unbegrenzt und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb sich die Stadt Meerbusch über die bisher vertraglich vereinbarten freiwilligen Zuschüsse und Zahlung der Trägeranteile hinaus noch an investiven Maßnahmen an Kircheneigentum finanziell beteiligen soll.
  • Mit Nr. 5 möchte der Träger gern die Gültigkeit der vom Erzbistum Köln vorgegebenen Regelungen über die Personalausstattung in Kindertageseinrichtungen festschreiben. Diese Regelung kann nicht mitgetragen werden, da für die Personalausstattung allein das KiBiz maßgeblich sein müsste.
  • Nr. 8 der vertraglichen Regelungen soll dann schließlich vorsehen, dass bei Kündigung des Vertrages durch die Zivilgemeinde sämtliche mit der Schließung der beiden Gruppen in Zusammenhang stehende Kosten zu erstatten sind. Hierzu sollen laut Wunsch des Trägers auch die in einem gerichtlichen Verfahren vereinbarten oder festgesetzten Abfindungszahlungen an ausscheidendes Personal sowie eventuell anfallende Kosten für die Beseitigung der aus Anlass des Abschlusses dieses Vertrages errichteten Aufbauten gehören. Damit würde sich die Stadt Meerbusch wiederum einer großen finanziellen Haftung aussetzen, sollte sie irgendwann einmal (selbst wenn sich der Vertrag nach der ursprünglichen Laufzeit auf unbestimmte Zeit verlängern würde) die Vereinbarung kündigen wollen. Denn dann könnte der Träger seinem Personal kündigen und die Stadt Meerbusch müsste sämtliche Verfahrenskosten und Abfindungszahlungen tragen.
  • Schließlich möchte der Träger noch vereinbaren, dass die Zivilgemeinde ihn anteilig von Zahlungsansprüchen freistellt, die durch noch nicht vollständig abgelaufene Zweckbindungsfristen entstehen. Eine solche vertragliche Bindung der Stadt Meerbusch entbehrt jeder Grundlage. Es ist nicht ersichtlich, weshalb für verbrauchte Zuschüsse, die der Träger für sein Eigentum verwendet hat, nach Beendigung eines Vertrages die Zivilgemeinde haften soll. Auch hier ergeben sich unvorhersehbare finanzielle Auswirkungen, die im schlechtesten Falle in Höhe des gesamten Zuschusses liegen. Sollte beispielsweise die Betriebserlaubnis der Einrichtung widerrufen werden, so würde dennoch die Stadt Meerbusch für die Rückzahlung noch zweckgebundener Mittel haften.
  • In der Präambel des avisierten Vertrages formuliert der Träger ferner, es werde eine sonderfinanzierte Gruppe neu eingerichtet. Diese Formulierung ist jedoch unzutreffend, da keine Gruppe neu eingerichtet wird, sondern eine bestehende Gruppe weitergeführt wird.

 

Insoweit kann der von Kirchengemeinde vorgelegte Vertragsentwurf erst abgeschlossen werden, wenn die aufgeführten rechtlichen Bedenken ausgeräumt werden konnten. Rücklagen aus dem Betrieb der Kindertageseinrichtung des Trägers, aus denen die benötigten Mittel gedeckt werden könnten, bestehen nicht.

 

Ausgehend von den seitens des Trägers angegebenen voraussichtlichen Kosten der baulichen Maßnahmen in Höhe von 473.000,00 Euro und einem maximalen Fördersatz von 70% nach Ziffer 1.1.4 i.V.m. 2.3 und 2.6.1.3 b) bb) der Förderrichtlinie, also 331.100,00 Euro, betrüge der Eigenanteil des Trägers 141.900,00 Euro, sofern die beantragte Bezuschussung der baulichen Maßnahme für 54 Plätze gewährt würde (54 Plätze x 9.500 Euro Förderhöchstbetrag pro Platz). Ausgehend von einem Grundsatzbeschluss des JHA vom 3.2.2009, der bei einem damaligen Eigenanteil des Trägers von 10% einen Zuschuss in Höhe von 50% der übersteigenden Kosten vorsah, dürfte jedenfalls auch jetzt nicht über die damalige Entscheidung hinausgegangen werden und bei hypothetischem Abzug des Eigenanteils von 10% der verbleibende Anteil nur zu 50% bezuschusst werden, was einem Gesamtanteil von 1/3  des Trägeranteils entspricht und im Falle der Gesamtkosten in Höhe von 473.000,00 Euro anteilig 47.300,00 Euro beträgt.

 

Problematisch ist: Für die Plätze, die bereits im Jahr 2011 bezuschusst wurden, kann eine Bewilligung eines Zuschusses laut Landschaftsverband Rheinland nicht mehr erfolgen, da die Zweckbindungsfrist für die Verwendung des damaligen Zuschusses noch nicht abgelaufen ist. Daher kann der Träger auch für maximal 54 Plätze überhaupt einen Zuschuss erhalten. Auch für die vom Träger beantragte Bezuschussung der Dachsanierung kann nach Auskunft des Landschaftsverband Rheinland nur dann ein Zuschuss überhaupt gewährt werden, wenn die bauliche Maßnahme den in 2011 nicht sanierten „Altbau“ betrifft und nicht den damals angebauten Teil der Kindertageseinrichtung. Voraussichtlich wird der beantragte Zuschuss also nicht in vollständiger Höhe bewilligt, weil bereits 16 der insgesamt 70 Plätze noch der Zweckbindungsfrist der Zuschussgewährung aus 2011 unterliegen.

 

Es ist daher zu erwarten, dass der beantragte Zuschuss weit unterhalb der Erwartungen des Trägers liegt. Damit würde sich die von Seiten des Trägers erwartete finanzielle Beteiligung der Stadt Meerbusch unvorhersehbar erhöhen, sofern beschlossen würde, dass unabhängig von der 70%igen Gewährung der beantragten Mittel durch das Land eine Beteiligung der Stadt Meerbusch erfolgen solle. Daher wäre es ratsam die Verlängerung des bestehenden Vertrages unter die beantragten Prämissen zu stellen und von einer weitergehenden Änderung abzusehen, solange mit der katholischen Kirchengemeinde keine weitergehenden Gespräche stattgefunden haben.

 

 

 


Finanzielle Auswirkung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:

 

Beschlussvorschlag:

Die Stadt Meerbusch übernimmt bislang die Trägeranteile an den Kindpauschalen für je eine Gruppenform Ib und Ic. Dies entsprach pro Kindergartenjahr bislang rund 40.000,00 €, die bereits in den Haushalt eingestellt sind. Wird die vertragliche Vereinbarung mit der katholischen Kirchengemeinde über den Vertragsablauf am 31.07.2024 hinaus verlängert, wären die Kindpauschalen auch ab dem Kindergartenjahr 2024/2025 weiterhin zu zahlen. Für den Haushalt 2022 ergäben sich demnach bei dieser Beschlussfassung keine Auswirkungen, sondern erst für den Haushalt 2025.

 

Alternative a.:

./.

 

 

Alternative b.:

Je nach Ergebnis der Verhandlungen kann sich ein unterschiedlich hoher Betrag für einen seitens der Stadt Meerbusch zu leistenden Zuschuss ergeben. Ausgehend von den seitens des Trägers angegebenen voraussichtlichen Kosten der baulichen Maßnahmen in Höhe von 473.000,00 Euro und einem maximalen Fördersatz von 70% nach Ziffer 1.1.4 i.V.m. 2.3 und 2.6.1.3 b) bb) der Förderrichtlinie, also 331.100,00 Euro, betrüge der Eigenanteil des Trägers 141.900,00 Euro, sofern die beantragte Bezuschussung der baulichen Maßnahme für 54 Plätze gewährt würde (54 Plätze x 9.500 Euro Förderhöchstbetrag pro Platz). Ausgehend von einem Grundsatzbeschluss des JHA vom 3.2.2009, der bei einem damaligen Eigenanteil des Trägers von 10% einen Zuschuss in Höhe von 50% der übersteigenden Kosten vorsah, dürfte jedenfalls auch jetzt nicht über die damalige Entscheidung hinausgegangen werden und bei hypothetischem Abzug des Eigenanteils von 10% der verbleibende Anteil nur zu 50% bezuschusst werden, was einem Gesamtanteil von 1/3  des Trägeranteils entspricht und im Falle der Gesamtkosten in Höhe von 473.000,00 Euro anteilig 47.300,00 Euro beträgt. Die genaue Höhe kann erst nach Antragsbewilligung beim LVR festgestellt werden. Die erforderlichen Mittel wären in den Haushalt einzustellen, sofern die Bereitstellung im Rahmen der Haushaltsberatungen beschlossen würde. Ggf. wäre ein Ansatz mit Sperrvermerk möglich.


Alternativen:

  1. Der Vertrag wird nicht vorzeitig verlängert
  2. Der Jugendhilfeausschuss beauftragt die Verwaltung, Gespräche über eine dem obigen Beschlussvorschlag entsprechende vorzeitige Verlängerung des bestehenden Vertrages einschließlich der Verhandlung über eine finanzielle Beteiligung der Stadt Meerbusch an den investiven Kosten zu führen.  Die Bereitstellung der Mittel müsste im Rahmen der Haushaltsberatungen für 2022 beraten werden.