Betreff
Höhe des kalkulatorischen Zinssatzes (Bau- und Umweltausschuss 23.11.2011, TOP 3)
Vorlage
FB5/365/2012
Aktenzeichen
05.66.50
Art
Informationsvorlage

Nach den ausdrücklichen kommunalabgabenrechtlichen Bestimmungen gehört zu den nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten bei der Gebührenkalkulation auch die Verzinsung des aufgewandten Kapitals (§ 6 Abs. 2 KAG NW). Das aufgewandte Kapital besteht aus Fremd- und Eigenkapital minus Abzugskapitals (abzuziehende Leistungen Dritter wie z.B. Beiträge, Zuweisungen und Zuschüsse).

Den größten Teil des Anlagevermögens der Abwasserbeseitigung nehmen die Kanäle ein. Diese werden in Meerbusch über einen Zeitraum von 67 Jahren abgeschrieben und verzinst. Entsprechend lang müsste der Zeitraum für die Berechnung des kalkulatorischen Zinssatzes sein. Insofern darf keinesfalls nur die aktuelle Lage auf dem Finanzmarkt in Betracht gezogen werden, wenn über die Höhe des kalkulatorischen Zinssatzes diskutiert wird.

Da die erforderlichen Daten aber erst seit 1975 erhoben werden, erfolgt die Durchschnittsberechnung über die letzten 36 Jahre. Für das Fremdkapital wird der für das jeweilige Jahr durchschnittliche Zinssatz für tatsächlich aufgenommene Kredite, für das Eigenkapital die Umlaufrendite inländischer Inhaberschuldverschreibungen angesetzt. Unter Berücksichtigung der Fremd- und Eigenkapitalquote ergibt sich damit ein Mischzinssatz, dessen Durchschnitt über 36 Jahre 6,16% beträgt.

 

Rechtlich gesehen besteht momentan keine Veranlassung, den derzeitig für die Stadt Meerbusch geltenden kalkulatorischen Zinssatz von 6% zu senken. Die aktuellsten Beschlüsse des OVG Münster aus dem Jahr 2010 akzeptieren einen Zinssatz von 7%. Dahin gehend lautet auch die Empfehlung der Kommunal- und Abwasserberatung NRW.

 

Eine Modellberechnung für die Abwasserbeseitigung ergibt, dass eine Senkung des kalkulatorischen Zinssatzes auf 5% einen Gebührenausfall von ca. 340.000,-€ zur Folge hätte.

 


In Vertretung

 

gez.

 

Dr. Just Gérard

Techn. Beigeordneter