Betreff
Einschränkung der Aufnahme auswärtiger Schülerinnen und Schüler an der Schulform Grundschule gem. § 46 Abs. 6 Schulgesetz NRW und Festlegung der Zügigkeit gem. § 46 Abs. 3 Schulgesetz NRW
Vorlage
FB3/1382/2021
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

1.       Der Ausschuss für Schule und Sport empfiehlt dem Rat, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Gemäß § 46 Abs. 6 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen wird Schülerinnen und Schülern aus anderen Gemeinden, die in ihrer Wohnsitzgemeinde eine Schule der Schulform Grundschule besuchen können, die Aufnahme an einer städtischen Grundschule in Meerbusch verweigert, solange die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität übersteigt.

 

Der Bürgermeister wird ermächtigt, im berechtigten Einzelfall auf Antrag der Schulleitung Ausnahmen zuzulassen.

 

2.       Der Ausschuss für Schule und Sport empfiehlt dem Rat, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Gemäß § 46 Abs. 3 Schulgesetz NRW wird die Zügigkeit der Städt. Pastor-Jacobs-Schule ab dem Schuljahr 2022/23 auf zwei Züge festgelegt.

 


Sachverhalt:

 

Bereits seit vielen Jahren gibt es eine intensive, wechselseitige Beziehung der Schulträger aus Krefeld und Meerbusch. So werden regelmäßig eine größere Anzahl von Krefelder Schülerinnen und Schülern aus dem Ortsteil Stratum an den Grundschulen in Meerbusch-Lank, überwiegend an der Städt. Pastor-Jacobs-Schule, beschult. Jährlich handelt es sich hierbei um ca. 15-20 Schülerinnen und Schüler. Im Rahmen der Schulentwicklungsplanung wurde festgestellt, dass aufgrund des Alters und der Struktur des Schulgebäudes eine umfassende Sanierung schwer möglich ist. Das Fazit der Gutachterin lautete:

 

Sollte es möglich sein, das Gebäude zu sanieren, könnten nicht mehr als zwei Züge im Gebäude allerdings unterkommen.

 

Eine Möglichkeit, die Städtische Pastor-Jacobs-Schule zukünftig zweizügig zu führen, besteht nur dann, wenn die Krefelder Schülerinnen und Schüler nicht mehr aufgenommen werden. Der Beschluss nach § 46 Abs. 6 SchulG NRW ist nicht für eine bestimmte Schule, sondern nur für die jeweilige Schulform möglich und findet nur Anwendung bei einem Anmeldeüberhang. Dieser ist nur zu erwarten, wenn die Schule zweizügig geführt wird. Aus diesem Grund ist die Festlegung der Zügigkeit auf zwei Züge maßgeblich für die weitere Steuerung der Schülerströme auch aus dem benachbarten Krefeld.

 

Für das Schuljahr 2022/23 werden voraussichtlich 90 Kinder in Lank-Latum und 23 Kinder in Bösinghoven schulpflichtig. Die dann vorhandenen drei Züge an der Städtischen Theodor-Fliedner-Schule und zwei Züge an der Städtischen Pastor-Jacobs-Schule wären für die Aufnahme dieser Kinder in die Eingangsklasse voll ausreichend. Es würden sich Klassen mit optimalen 23 Schülerinnen und Schülern im Schnitt bilden.

 

Im Rahmen des Monitoring der Schulentwicklungsplanung werden die Schülerzahlen überwacht. Falls sich eine signifikante Veränderung ergeben sollte, könne man zeitnah die Festlegung der Zügigkeit verändern.

 

Zur Steuerung dieser Schülerströme an der Schulform Grundschule schlägt die Verwaltung vor, sowohl von der Möglichkeit nach § 46 Abs. 6 SchulG NRW als auch von der Festlegung der Zügigkeit nach § 46 Abs. 3 Gebrauch zu machen.

 

Bei begründeten Fällen sollte der Bürgermeister ermächtigt werden, Ausnahmen bei der Aufnahme auswärtiger Schülerinnen und Schüler zuzulassen. Insbesondere handelt es sich hierbei um die Aufnahme von Geschwistern oder von Schülerinnen und Schülern, die im jeweiligen Schuljahr nachweislich ihren Wohnsitz in Meerbusch nehmen werden.

 


Finanzielle Auswirkung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen keine Auswirkungen auf den Haushalt.

 


Alternativen:

 

Der Ausschuss für Schule und Sport fasst keine Beschlüsse zur Einschränkung der Aufnahme auswärtiger Schülerinnen und Schüler an der Schulform Grundschule und der Festlegung der Zügigkeit.