Betreff
Tempo 30 an der Römerstraße
Vorlage
FB5/0494/2021
Art
Informationsvorlage

Sachstand

 

 

Der Bau- und Umweltausschuss beschloss am 4.6.2019 auf Grundlage eines Bürgerantrages, auf der Römerstraße bis zur Stadtgrenze Tempo 30 anzuordnen. Nach Umsetzung dieses Beschlusses legte ein Anlieger Widerspruch gegen diese Beschilderung ein. Es folgte ein verwaltungsgerichtliches Verfahren beim Verwaltungsgericht Düsseldorf, 6. Kammer, welches letztendlich zum Ergebnis kam, dass die Tempo-30-Beschilderung aufzuheben sei. Die Aufhebung erfolgte Ende Juli 2021. Das Gericht stellte klar, dass eine Geschwindigkeitsbeschränkung nach § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO eine Gefahrenlage voraussetzt, die sich aus den besonderen örtlichen Verhältnissen ergibt. Nach einem Ortstermin mit Vertretern des Verwaltungsgerichtes gibt es eine solche Gefahrenlage auf dem Abschnitt der Römerstraße nicht.

 

Es besteht weiterhin der Wunsch von Seiten des Ausschusses für Klima, Umwelt, Bau, die Römerstraße und den Laacher Weg eine Geschwindigkeitsbegrenzung mit Tempo-30 einzurichten. Derzeit ergibt sich hierfür aus der Gesetzeslage und der Rechtsprechung keine Grundlage. Die Gerichtsentscheidung des zuständigen Verwaltungsgericht Düsseldorf machte dies nach der ebenfalls richterlich aufgehobenen Geschwindigkeitsbegrenzung auf Teilen des Laacher Wegs und jetzt für die Römerstraße nochmals deutlich.

 

Die Verwaltung geht jedoch davon aus, dass in absehbarer Zeit die Straßenverkehrsordnung derart reformiert wird, dass Geschwindigkeitsbegrenzungen zukünftig leichter umsetzbar sein werden.

 

 

Weiteres Vorgehen

 

Bis zur oben erwähnten Reformierung der Straßenverkehrsordnung werden keine dauerhaften Geschwindigkeitsbegrenzungen auf den genannten Straßen bzw. auf Straßen des Vorbehaltsnetzes möglich sein.

 

Zwei Möglichkeiten werden jedoch noch geprüft:

 

A) Eine Geschwindigkeitsreduzierung auf Tempo-30 aufgrund der Verkehrsführung „Straßenbaumaßnahme Bataverstraße“.

 

Während der Straßenbaumaßnahme Batavarstraße fließt unter anderem der Baustellenverkehr über die Römerstaße ab. Es wurde jedoch, um genau diese Verkehrsproblematik zu entschärfen, die Römerstraße als Einbahnstraße während der Bauzeit angeordnet. Deshalb besteht derzeit keine Gefahrenlage, welche in der Ermessensausübung eine Grundlage für eine Anordnung bieten würde. Dies ungeachtet werden dennoch folgende Schritte unternommen:

- Messung des Lkw-Aufkommens mittels einer Topo-Box um die Belastungen vor und während der Maßnahme vergleichen zu können.

- Vor Ort Termin mit Stellvertretern der Straßenverkehrsbehörde, Kreis und der Polizei.

Falls sich hieraus ein anderes Bild der Verkehrssituation ergibt, wird mit dem Kreis und der Polizei eine temporäre Geschwindigkeitsreduzierung erörtert.

 

B) gebietsbezogene Tempo-30-Ausweisung auf Grundlage der sogenannten „Experimentierklausel“ nach § 45 StVO

 

Zu der Frage, ob in dem Bereich der Römerstraße Möglichkeiten bestehen, eine gebietsbezogene Tempo-30-Ausweisung durchzuführen, käme die sogenannte „Experimentierklausel nach § 45 Abs. 1 Seite 2 Nr. 6 StVO“ in Betracht. Die sog. „Experimentierklausel“ erlaubt der Straßenverkehrsbehörde verkehrsrechtliche Anordnungen zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen. Erfasst werden sollen mit dieser Vorschrift Fälle, in denen nicht die Frage zweifelhaft ist, ob überhaupt eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Straßenverkehrs vorliegt, sondern solche, in denen noch geklärt werden muss, welche Maßnahmen zur Abwehr dieser Gefahr geeignet und erforderlich sind.

 

Hierzu wurden die Voraussetzungen bei der Römerstraße geprüft. Da bei der Römerstraße gerichtlich festgestellt wurde, dass eine Gefahrenlage nicht besteht, ist nach aktueller Rechtsprechung die Experimentierklausel nicht anzuwenden. Ein Verkehrsversuch darf nur dort angeordnet werden, wo erst durch einen Verkehrsversuch festgestellt wird, dass eine Gefahrenlage beseitigt werden kann. Die Begründung für einen Verkehrsversuch gäbe es in der Römerstraße also nicht, da bereits das Verwaltungsgericht durch das vorliegende Urteil festgestellt hat, dass die Grundlage hierfür nicht gegeben ist. Die Aufsichtsbehörde ist hierfür die Bezirksregierung. Die Verwaltung wird einen Termin mit der Bezirksregierung vereinbaren um diese Thematik nochmals zu besprechen. Falls sich hieraus ein anderes rechtliches Bild ergibt, wird mit der Bezirksregierung eine gebietsbezogene Tempo-30-Ausweisung auf Grundlage der sogenannten „Experimentierklausel“ erörtert.

 

 


In Vertretung

 

gez.

 

Michael Assenmacher

Technischer Dezernent