Betreff
Musikschuloffensive des Landes Nordrhein-Westfalen
Vorlage
FB3/1372/2021
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Kulturausschuss stimmt zu, den öffentlich-rechtlichen Zuwendungsvertrag zur Musikschuloffensive NRW zwischen dem Land NRW, vertreten durch die Bezirksregierung Düsseldorf, und der Stadt Meerbusch, vertreten durch Herrn Bürgermeister Christian Bommers ab 01.01.2022 zunächst befristet bis 31.07.2024 abzuschließen.

 


Sachverhalt:

Mit den für die Stadt Meerbusch vorgesehenen Mitteln aus der Musikschuloffensive des Landes NRW werden zeitlich befristete Stellenerweiterungen in den Themenbereichen Elementarpädagogik, Digitalisierung und Ausbau von kommunalen Bildungspartnerschaften im Umfang von insgesamt
15,3 Unterrichtseinheiten à 50 Minuten, aufgeteilt auf mehrere TVöD-Lehrkräfte, vorgenommen. Es handelt sich dabei um einen zusätzlichen Landeszuschuss in Höhe von jährlich maximal 36.890,00 €, der durch einen öffentlich-rechtlichen Zuwendungsvertrag zwischen der Stadt Meerbusch und der Bezirksregierung Düsseldorf abgesichert wird. Die Zuwendungshöhe bemisst sich aus der Zahl der Jahreswochenstunden der Städtischen Musikschule im Berichtsjahr 2019 laut VdM-Berichtsbogen. Die Laufzeit des Vertrages ist zunächst befristet bis 31.07.2024. Seitens der Landesregierung und der kommunalen Spitzenverbände ist eine langfristige Zusammenarbeit beabsichtigt. Der Vertragsentwurf der Bezirksregierung Düsseldorf für die Stadt Meerbusch liegt der Verwaltung seit dem 14.04.2021 vor (Anlage).

 

Auszug aus dem Vertrag:

§ 1

Zweck des Vertrags

(1) Das inhaltliche Hauptziel der Vertragsparteien ist die Ermöglichung durchgängiger

musikalischer Bildungsbiographien unter Stärkung folgender Bereiche an den örtlichen

öffentlichen Musikschulen:

· Talentförderung, Nachwuchsförderung und Personalentwicklung,

· Integration in kommunale Bildungsnetzwerke und Ganztagsbetreuung,

· elementare Musikpädagogik und Übergänge zum Landesprogramm JeKits,

· musikalische Bildung im digitalen Wandel und

· Interkultur sowie Diversität.

 

§ 2

Zuwendungszweck, Leistung des Landes und Finanzierung

(1) Das Land fördert im Rahmen einer Festbetragsfinanzierung die Personalausstattung mit

sozialversicherungspflichtigen Lehrkräften an den Musikschulen.

(2) Förderung können diejenigen Musikschulen erhalten, die den KGSt.-Kriterien genügen.

Eine geförderte Stelle muss sozialversicherungspflichtig sein und mindestens zwölf

Jahreswochenstunden umfassen. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem Verteilungsplan (Anlage 2).

 


Finanzielle Auswirkung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:

 

Die Landeszuweisungen decken die entstehenden Ausgaben vollständig, so dass keine Mehraufwendungen für den städtischen Haushalt entstehen.

 


Alternativen:

Der Kulturausschuss lehnt den Abschluss des Vertrages ab.