Beschlussvorschlag:
Der
Kulturausschuss stimmt zu, den öffentlich-rechtlichen Zuwendungsvertrag zur
Musikschuloffensive NRW zwischen dem Land NRW, vertreten durch die
Bezirksregierung Düsseldorf, und der Stadt Meerbusch, vertreten durch Herrn
Bürgermeister Christian Bommers ab 01.01.2022 zunächst befristet bis 31.07.2024
abzuschließen.
Sachverhalt:
Mit den für die Stadt Meerbusch
vorgesehenen Mitteln aus der Musikschuloffensive des Landes NRW werden zeitlich
befristete Stellenerweiterungen in den Themenbereichen Elementarpädagogik,
Digitalisierung und Ausbau von kommunalen Bildungspartnerschaften im Umfang von
insgesamt
15,3 Unterrichtseinheiten à 50 Minuten, aufgeteilt auf mehrere TVöD-Lehrkräfte,
vorgenommen. Es handelt sich dabei um einen zusätzlichen Landeszuschuss in Höhe
von jährlich maximal 36.890,00 €, der durch einen öffentlich-rechtlichen
Zuwendungsvertrag zwischen der Stadt Meerbusch und der Bezirksregierung
Düsseldorf abgesichert wird. Die Zuwendungshöhe bemisst sich aus der Zahl der
Jahreswochenstunden der Städtischen Musikschule im Berichtsjahr 2019 laut
VdM-Berichtsbogen. Die Laufzeit des Vertrages ist zunächst befristet bis
31.07.2024. Seitens der Landesregierung und der kommunalen Spitzenverbände ist
eine langfristige Zusammenarbeit beabsichtigt. Der Vertragsentwurf der
Bezirksregierung Düsseldorf für die Stadt Meerbusch liegt der Verwaltung seit
dem 14.04.2021 vor (Anlage).
Auszug aus dem Vertrag:
§ 1
Zweck
des Vertrags
(1) Das inhaltliche Hauptziel der
Vertragsparteien ist die Ermöglichung durchgängiger
musikalischer Bildungsbiographien
unter Stärkung folgender Bereiche an den örtlichen
öffentlichen Musikschulen:
· Talentförderung,
Nachwuchsförderung und Personalentwicklung,
· Integration
in kommunale Bildungsnetzwerke und Ganztagsbetreuung,
· elementare
Musikpädagogik und Übergänge zum Landesprogramm JeKits,
· musikalische
Bildung im digitalen Wandel und
· Interkultur sowie Diversität.
§ 2
Zuwendungszweck,
Leistung des Landes und Finanzierung
(1) Das Land fördert im Rahmen
einer Festbetragsfinanzierung die Personalausstattung mit
sozialversicherungspflichtigen
Lehrkräften an den Musikschulen.
(2) Förderung können diejenigen
Musikschulen erhalten, die den KGSt.-Kriterien genügen.
Eine geförderte Stelle muss
sozialversicherungspflichtig sein und mindestens zwölf
Jahreswochenstunden umfassen. Die
Einzelheiten ergeben sich aus dem Verteilungsplan (Anlage 2).
Finanzielle
Auswirkung:
Durch die
Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf
den Haushalt:
Die
Landeszuweisungen decken die entstehenden Ausgaben vollständig, so dass keine
Mehraufwendungen für den städtischen Haushalt entstehen.
Alternativen:
Der Kulturausschuss lehnt den Abschluss des Vertrages ab.