Beschlussvorschlag:

 

Haupt-, Finanz-  und Wirtschaftsförderungsausschuss:

 

Der Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss verweist den Antrag gemäß § 24 GO NRW vom 25.05.2021 auf Bereitstellung einer Sommerferienbetreuung in Kindertageseinrichtungen für die Dauer von mindestens 3 Wochen ab dem Jahr 2022 an den zuständigen Jugendhilfeausschuss.

 

Jugendhilfeausschuss:

 

Der Jugendhilfeausschuss am 08.09.2021 beschließt, die Verwaltung zu beauftragen, den Antrag gemäß § 24 GO NRW vom 25.05.2021 zur Bereitstellung einer Sommerferienbetreuung in Kindertageseinrichtungen für die Dauer von mindestens 3 Wochen ab dem Jahr 2022 im Rahmen der Beschlussfassung zu TOP 14.2 (Antrag Bündnis90-DIE GRÜNEN: Randzeiten in Kindertageseinrichtungen) im Jugendhilfeausschuss vom 08.06.2021 zu bearbeiten und ein Gesamtkonzept zur Flexibilisierung der Betreuungszeiten zu entwickeln.

 


Sachverhalt:

 

Mit dem Petenten wurde am 09.06.2021 der Inhalt des Beschlusses telefonisch besprochen und es besteht Einvernehmen mit dem Petenten über diese Vorgehensweise. Der Petent hat bereits im Jugendhilfeausschuss am 08.06.2021 im Rahmen der Einwohnerfragestunde eine entsprechende Anfrage gestellt, die im Rahmen des Protokolls wie folgt beantwortet wird:

 

Das Jugendamt ist sich bewusst, dass aufgrund der dynamischen Anforderungen der Berufswelt sich auch die Bedürfnisse der Eltern und Erziehungsberechtigten geändert haben und dies ein Kinderbetreuungssystem erfordert, welches diese geänderten Rahmenbedingungen berücksichtigt. Wie der Vorlage zur Flexibilisierung der Betreuungszeiten entnommen werden kann, steht neben der Betreuung in Randzeiten auch der Wunsch nach geringeren Schließzeiten auf der Agenda des Jugendamtes. Das Jugendamt unternimmt bereits Bemühungen, bei den Kindertagespflegepersonen und den Kindertageseinrichtungen mögliche Änderungen des Betreuungsangebotes sowohl in den Randzeiten als auch in den Ferienzeiten abzufragen und Möglichkeiten gemeinsam zu erarbeiten, die Bedürfnisse der Eltern und Erziehungsberechtigten in Einklang zu bringen mit den personellen und monetären Gegebenheiten in den Kindertageseinrichtungen und bei den Kindertagespflegepersonen.

 

Allerdings bedürfen einige Ausführungen in der Bürgeranfrage des Petenten der näheren Ausführung bzw. Korrektur.

 

So entspricht es z.B. nicht den Tatsachen, dass der Urlaub der Kindertagespflegeperson auf das Kita-Jahr bezogen ist, sondern auf das Kalenderjahr. Dies ist § 3 Abs. 4 lit. b der Satzung der Stadt Meerbusch über die Förderung von Kindern in der Kindertagespflege zu entnehmen, in dem geregelt ist, dass den Kindertagespflegepersonen 30 Urlaubstage pro Kalenderjahr weitergezahlt werden. Gesetzlich geregelt ist hierzu in § 23 Abs. 2 S. 2 KiBiz, dass im Interesse des Kindeswohls die Kindertagespflegepersonen und die Eltern Urlaub und anderweitig absehbare Ausfallzeiten in der Betreuung rechtzeitig miteinander abstimmen, um Anlässe zur Ersatzbetreuung gering zu halten.

 

Sollte es trotzdem dazu kommen, dass Ausfallzeiten entstehen, die nicht mit dem Urlaub der Eltern übereinstimmen, ist bezüglich der Vertretungsregelung der Kindertagespflegepersonen anzumerken, dass das Jugendamt sowohl Vertretungsplätze in der Großtagespflege Kinderblick in Osterath in Anspruch nehmen kann, als auch im Bedarfsfall freie Plätze bei Kindertagespflegepersonen, die nicht vollständig belegt sind, für die Vertretung vermittelt. Dieses Betreuungsangebot sieht zum Wohl des Kindes eine individuelle Eingewöhnungszeit vor, denn Kindertagespflege ist eine höchst persönlich zu erbringende Dienstleistung. Aus diesem Grund ist keine kurzzeitige und kurzfristige Ersatzbetreuung durch fremde Personen vorgesehen. Anzumerken ist jedoch, dass auch im Falle einer Ferienbetreuung in der Kindertagesstätte im Regelfall nicht die Bezugsperson betreuen würde, sondern eine für das Kind völlig fremde Person in unbekannten Räumlichkeiten die Betreuung übernehmen würde.

 

Für den Sommer 2021 fragten drei Familien für drei Kinder nach einer Ersatzbetreuung aufgrund des Wechsels in die Kindertageseinrichtung. Diese Familien konnten jedoch in ihren Betreuungsverhältnissen versorgt werden.

Im Jahr des Wechsels von der Kindertagespflege zur Kindertageseinrichtung kann es aber in der Tat zu zusätzlichen Betreuungsbedarfen kommen, wenn die Schließungszeit der Kindertageseinrichtung direkt an die Urlaubszeit der Kindertagespflegeperson anknüpft. In diesem Fall besteht jedoch die Möglichkeit, das Kind in der Kindertagespflege weiter betreuen zu lassen, sofern ein Betreuungsbedarf von den Eltern nachgewiesen wird und der Platz noch nicht anderweitig belegt wurde. Dieses Angebot ist für die Eltern kostenfrei.

 

Im kommenden Jahr enden die Sommerferien am 05.08.2022, so dass Kindertagespflegepersonen gegebenenfalls bis 05.08.2022 Bestandskinder betreuen können und ab 08.08.2022 die Eingewöhnung der neuen Tagespflegekinder beginnen könnte. Betreffende Kindertagespflegepersonen können so zusätzlich zur Geldleistung für den vollen Monat für die neuen Tagespflegekinder auch eine anteilige Zahlung für die tatsächlich geleisteten Betreuungstage der Bestandskinder, die ab Sommer in die Kindertageseinrichtung wechseln, erhalten.

 

In diesem Jahr öffnen die Städtischen Kindertageseinrichtungen am 16.08.2021. Sofern ein Kind bis einschl. Freitag, den 13.08.2021 im Rahmen der Kindertagespflege betreut wird und die Eingewöhnung des neuen nachfolgenden Tagespflegekindes ab 16.08.2021 beginnen würde, würde diese Kindertagespflegeperson pro Kind jeweils den halben Monatsbeitrag erhalten. Es entstünden somit keine Verluste.

 

Der Gesetzgeber hat in § 27 Abs. 3 KiBiz einen Rahmen geschaffen, der 20-27 Schließtage im gesamten Jahr vorsieht. Eine Schließung über 27 Tage hinaus ist also weder zulässig noch wird diese Anzahl der Tage überschritten. Letztlich liegt es im Ermessen und der Organisationshoheit des jeweiligen Trägers, sich in diesem vorgegebenen Rahmen von 20-27 Tagen zu bewegen.  Die städtischen Kindertageseinrichtungen haben seit vielen Jahren immer die zweite Hälfte der Sommerferien geschlossen. Dies hat sich bewährt – muss aber nicht so bleiben.

 

Wie auch der Vorlage zur Flexibilisierung der Betreuung zu entnehmen ist, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass mehr Öffnungszeiten und weniger Schließzeiten zu zusätzlichen Personalbedarfen und damit zusätzlichen Kosten führen.

Der Betrieb einer Kindertageseinrichtung funktioniert nur dann, wenn das Betreuungspersonal seinen jeweiligen Urlaubsanspruch auch im laufenden Betrieb realisieren kann. In den städt. Einrichtungen besteht ein Urlaubsanspruch von 30 Tagen. Davon werden 15 Tage in der Sommerschließzeit und der Rest unterjährig genommen. In den Betreuungsverträgen für die städt. Einrichtungen sind 15 Schließtage in den Sommerferien, 2 Konzeptionstage und 2 weitere Tage für Brauchtum und Betriebsversammlung festgelegt. Soweit darüber hinaus Schließungen z.B. an Brückentagen oder zwischen Weihnachten und Neujahr erfolgen, geschieht dies in Absprache mit den Eltern/ Elternvertretungen. Auch für diese Schließzeiten ist daher grundsätzlich eine langfristige Planung der Eltern und Erziehungsberechtigten möglich.

 

Hinsichtlich des Themas, wie ein Bedarf nach zusätzlichen Betreuungszeiten abgefragt werden kann/sollte ist zunächst festzustellen, dass ein Bedarf im Einzelfall in der Vergangenheit immer in der Einrichtung oder direkt beim Jugendamt angemeldet werden konnte. Für die Kinder vor der Einschulung besteht auch die Möglichkeit schon in den Ferien das Angebot des offenen Ganztages zu nutzen. Es wird allerdings auch davon ausgegangen, dass die Eltern sich auf die langfristig feststehende Planung der Schließzeiten einrichten.

 

 

Im Ergebnis besteht zwischen Verwaltung und Fachausschuss Einigkeit, dass die Themen Flexibilisierung der Betreuungszeiten und Schließungszeiten in Kindertageseinrichtungen im Rahmen der Beschlusslage zu TOP 14.2 / Antrag Bündnis90-DIE GRÜNEN: Randzeiten in Kindertageseinrichtungen in einem Gesamtkonzept zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf weiterentwickelt werden.

 


Finanzielle Auswirkung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:

Mit einer Weiterentwicklung der Betreuungsangebote geht eine mögliche Erhöhung des städtischen Eigenanteils in der Finanzierung einher. Da das hierfür erforderliche Konzept noch zu erarbeiten ist, können die finanziellen Auswirkungen noch nicht beschrieben werden.

 


Alternativen:

keine