Betreff
Kooperation mit freien Trägern in der Jugendhilfe
Vorlage
FB2/0467/2021
Art
Informationsvorlage

Gemäß der Vorgabe des SGB VIII in § 4 „Zusammenarbeit der öffentlichen Jugendhilfe mit der freien Jugendhilfe“ wird in Meerbusch die Zusammenarbeit mit den Trägern der freien Jugendhilfe seit vielen Jahrzehnten partnerschaftlich gestaltet.

 

Diese partnerschaftliche Zusammenarbeit ist das Strukturprinzip in der Kinder-und Jugendhilfe und gekennzeichnet durch eine Pluralität von Trägern der öffentlichen, der freien gemeinnützigen und der gewerblichen Kinder- und Jugendhilfe.

 

Ein besonderes Merkmal ist dabei die Zweigliedrigkeit des öffentlichen Trägers der Jugendhilfe von Verwaltung und einem politischen Ausschuss – dem Jugendhilfeausschuss. Beide gemeinsam tragen die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung für die Angebote der Kinder- und Jugendhilfe.

 

Sie sind somit zum einen für die Infrastrukturgestaltung in der Kinder- und Jugendhilfe verantwortlich, und zum anderen haben sie Funktion eines Gewährleisters für die Einlösung individueller Rechtsansprüche auf Leistungen. Im Rahmen dieser Gesamtverantwortung hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu prüfen, welche Einrichtungen für das Angebot der Jugendhilfe nach den örtlichen Verhältnissen erforderlich sind und ob sie ausreichend zur Verfügung stehen.

 

Der öffentliche Träger (Jugendamt und Jugendhilfeausschuss) bildet dabei mit den Trägern der freien Jugendhilfe im Rahmen einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit eine Verantwortungsgemeinschaft zum Wohle der Adressatinnen und Adressaten des SGB VIII. Dies spiegelt sich auch in der Zusammensetzung des Jugendhilfeausschusses wieder, in dem die Freien Träger als beteiligte Akteure anteilig vertreten und somit an allen Entscheidungen beteiligt sind.

 

Die in Meerbusch tätigen Träger der freien Jugendhilfe im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit und der Kindertagesbetreuung sind zum einen die großen Religionsgemeinschaften der katholischen und evangelischen Kirche, überregional aktive Träger oder Träger, die überwiegend in Meerbusch tätig sind und vom Jugendhilfeausschuss Meerbusch auch anerkannt wurden wie z.B. der OBV Meerbusch e.V. oder die Arche Noah Meerbusch e.V.

 

Die Jugendverbände (z.B. die Pfadfinder Stamm Lank oder die Jugendfeuerwehr) und die Jugendabteilungen der Sportvereine sind ebenfalls (meist über ihre Dachverbände) anerkannte Träger der freien Jugendhilfe.

 

Im Bereich der Hilfen zur Erziehung sind eine Vielzahl auch auswärtiger freier Träger in Meerbusch tätig, da es hier immer um die Erbringung einer spezifischen, passgenauen Leistung für den jeweiligen Adressaten geht.

 

Die Anerkennung der Träger der freien Jugendhilfe setzt bestimmte Erfordernisse voraus. Sie ist gesetzlich im SGB VIII / § 75 und in den „Grundsätzen für die Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII der Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesjugendbehörden vom 7. September 2016“ geregelt.

Zuständig für die Anerkennung ist jeweils der öffentliche Träger der Jugendhilfe, in dessen Gebiet der Träger seinen Sitz hat oder in dessen Zuständigkeitsbereich er überwiegend tätig ist. Ist ein Träger hauptsächlich überregional tätig, liegt die Zuständigkeit für die Anerkennung beim Landesjugendhilfeausschuss.

 

Zuletzt hat der Jugendhilfeausschuss in seiner Sitzung am 17.11.2016 die „querkopf-akademie gemeinnützige UG (haftungsbeschränkt)“ (nach vorheriger 2-jähriger Befristung) sowie den „Verein für Behinderte e.V.“, und am 22.11.2018 „Meerbusch hilft e.V.“ (ebenfalls nach vorheriger Befristung) als freie Träger der Jugendhilfe anerkannt.

 

Aufgabe des Jugendamtes im Rahmen der Zusammenarbeit ist neben einer allgemeinen Beratung und Unterstützung der Träger speziell auch die Beratung der Träger zu Fragen der Kindeswohlgefährdung, des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung (§8a SGB VII) und des Tätigkeitsauschlusses einschlägig Vorbestrafter (§72 a SGB VIII). Dem gesetzlichen Auftrag folgend, sind über die Regelungen der §§ 8a und 72 a des SGB VIII schriftliche Vereinbarungen des öffentlichen Trägers mit den Trägern der freien Jugendhilfe zu schließen. Auswärtige Träger, die in Meerbusch tätig sind, schließen diese Vereinbarungen mit ihrem jeweiligen Heimatjugendamt. Diese Vereinbarungen werden in Meerbusch in der Regel anerkannt.

 

Das Jugendamt kooperiert seit vielen Jahren gut mit einer Vielzahl an freien Trägern. Diese Kooperationen sind getragen von gegenseitiger Wertschätzung und großem Vertrauen sowie dem gelebten Gleichbehandlungsgrundsatz aller Träger.

 

Die finanzielle Förderung der freien Träger ist dabei durch gesetzliche Vorgaben und / oder speziellen in Meerbusch geltenden Richtlinien wie dem „Kinder- und Jugendförderplan“ oder den „Förderrichtlinien für den sozialen Bereich“ geregelt.

 

 

 


In Vertretung

 

gez.

 

Frank Maatz

Erster Beigeordneter