Gemäß der Vorgabe des SGB VIII in § 4 „Zusammenarbeit der öffentlichen
Jugendhilfe mit der freien Jugendhilfe“ wird in Meerbusch die Zusammenarbeit
mit den Trägern der freien Jugendhilfe seit vielen Jahrzehnten
partnerschaftlich gestaltet.
Diese partnerschaftliche Zusammenarbeit ist das Strukturprinzip in der
Kinder-und Jugendhilfe und gekennzeichnet durch eine Pluralität von Trägern der
öffentlichen, der freien gemeinnützigen und der gewerblichen Kinder- und
Jugendhilfe.
Ein besonderes Merkmal ist dabei die Zweigliedrigkeit des öffentlichen Trägers der Jugendhilfe von Verwaltung und einem politischen Ausschuss – dem Jugendhilfeausschuss. Beide gemeinsam tragen die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung für die Angebote der Kinder- und Jugendhilfe.
Sie sind somit zum einen für die Infrastrukturgestaltung in der Kinder- und Jugendhilfe verantwortlich, und zum anderen haben sie Funktion eines Gewährleisters für die Einlösung individueller Rechtsansprüche auf Leistungen. Im Rahmen dieser Gesamtverantwortung hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu prüfen, welche Einrichtungen für das Angebot der Jugendhilfe nach den örtlichen Verhältnissen erforderlich sind und ob sie ausreichend zur Verfügung stehen.
Der öffentliche Träger (Jugendamt
und Jugendhilfeausschuss) bildet
dabei mit den Trägern der freien Jugendhilfe im Rahmen einer
partnerschaftlichen Zusammenarbeit eine Verantwortungsgemeinschaft
zum Wohle der Adressatinnen und Adressaten des SGB VIII. Dies spiegelt sich
auch in der Zusammensetzung des Jugendhilfeausschusses wieder, in dem die
Freien Träger als beteiligte Akteure anteilig vertreten und somit an allen
Entscheidungen beteiligt sind.
Die in Meerbusch tätigen Träger der freien Jugendhilfe im Bereich der
Kinder- und Jugendarbeit und der Kindertagesbetreuung sind zum einen die großen
Religionsgemeinschaften der katholischen und evangelischen Kirche, überregional
aktive Träger oder Träger, die überwiegend in Meerbusch tätig sind und vom
Jugendhilfeausschuss Meerbusch auch anerkannt wurden wie z.B. der OBV Meerbusch
e.V. oder die Arche Noah Meerbusch e.V.
Die Jugendverbände (z.B. die Pfadfinder Stamm Lank oder die
Jugendfeuerwehr) und die Jugendabteilungen der Sportvereine sind ebenfalls
(meist über ihre Dachverbände) anerkannte Träger der freien Jugendhilfe.
Im Bereich der Hilfen zur Erziehung sind eine Vielzahl auch auswärtiger
freier Träger in Meerbusch tätig, da es hier immer um die Erbringung einer
spezifischen, passgenauen Leistung für den jeweiligen Adressaten geht.
Die Anerkennung der Träger der freien Jugendhilfe setzt bestimmte
Erfordernisse voraus. Sie ist gesetzlich im SGB VIII / § 75 und in den „Grundsätzen für die Anerkennung von Trägern
der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII der Arbeitsgemeinschaft der Obersten
Landesjugendbehörden vom 7. September 2016“ geregelt.
Zuständig für die Anerkennung ist jeweils der
öffentliche Träger der Jugendhilfe, in dessen Gebiet der Träger seinen Sitz hat
oder in dessen Zuständigkeitsbereich er überwiegend tätig ist. Ist ein Träger
hauptsächlich überregional tätig, liegt die Zuständigkeit für die Anerkennung
beim Landesjugendhilfeausschuss.
Zuletzt hat der Jugendhilfeausschuss in seiner
Sitzung am 17.11.2016 die „querkopf-akademie gemeinnützige UG
(haftungsbeschränkt)“ (nach vorheriger 2-jähriger Befristung) sowie den „Verein
für Behinderte e.V.“, und am 22.11.2018 „Meerbusch hilft e.V.“ (ebenfalls nach
vorheriger Befristung) als freie Träger der Jugendhilfe anerkannt.
Aufgabe des Jugendamtes im Rahmen der Zusammenarbeit ist neben einer
allgemeinen Beratung und Unterstützung der Träger speziell auch die Beratung
der Träger zu Fragen der Kindeswohlgefährdung, des Schutzauftrages bei
Kindeswohlgefährdung (§8a SGB VII) und des Tätigkeitsauschlusses einschlägig
Vorbestrafter (§72 a SGB VIII). Dem gesetzlichen Auftrag folgend, sind über die
Regelungen der §§ 8a und 72 a des SGB VIII schriftliche Vereinbarungen des
öffentlichen Trägers mit den Trägern der freien Jugendhilfe zu schließen.
Auswärtige Träger, die in Meerbusch tätig sind, schließen diese Vereinbarungen
mit ihrem jeweiligen Heimatjugendamt. Diese Vereinbarungen werden in Meerbusch
in der Regel anerkannt.
Das Jugendamt kooperiert seit vielen Jahren gut mit einer Vielzahl an
freien Trägern. Diese Kooperationen sind getragen von gegenseitiger
Wertschätzung und großem Vertrauen sowie dem gelebten
Gleichbehandlungsgrundsatz aller Träger.
Die finanzielle Förderung der freien Träger ist dabei durch gesetzliche
Vorgaben und / oder speziellen in Meerbusch geltenden Richtlinien wie dem
„Kinder- und Jugendförderplan“ oder den „Förderrichtlinien für den sozialen
Bereich“ geregelt.
In Vertretung
gez.
Frank Maatz
Erster Beigeordneter