Betreff
Straßen- und Wegekonzept nach § 8 a Kommunalabgabengesetz NRW
Vorlage
FB5/1348/2021
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Klima, Umwelt, Bau nimmt den Sachstand zur Kenntnis und beschließt das Straßen-und Wegekonzept der Stadt Meerbusch (Anlage 1) zur Sicherung der Zuwendungsvoraussetzungen für eine Förderung des umlagefähigen Aufwandes der nach § 8 Absatz 1 Satz 2 Kommunalabgabengesetz NRW (KAG) beitragsfähigen Straßenbaumaßnahmen sowie das im Sachverhalt beschriebene alternative Beteiligungsverfahren für geringfügige Straßenbaumaßnahmen.

 


Sachverhalt:

 

Am 18.12.2019 hat der Landtag des Landes NRW das Fünfte Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes (KAG) verabschiedet. Das KAG beinhaltet nun den § 8a "Ergänzende Vorschriften für die Durchführung von Straßenausbaumaßnahmen und über die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen". Das Gesetz trat zum 01.01.2020 in Kraft.

 

Darin sind u. a. folgende Maßnahmen vorgesehen:

 

Die Gemeinde hat ein gemeindliches Straßen-und Wegekonzept zu erstellen (§ 8a Abs. 1 und 2 KAG) für:

 

a) Straßenunterhaltungsmaßnahmen

b) beitragspflichtige Straßenbaumaßnahmen

 

Das Straßen-und Wegekonzept ist bei Bedarf, mindestens jedoch alle zwei Jahre, fortzuschreiben. Es soll von der kommunalen Vertretung beraten und beschlossen werden. Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind verpflichtet, das Muster zu verwenden, das durch das für Kommunales zuständige Ministerium durch Verwaltungsvorschrift im Ministerialblatt NRW Ausgabe 2020 Nr. 8 am 03.04.2020 veröffentlicht wurde.

 

Im Vorfeld beitragspflichtiger Straßenbaumaßnahmen ist die Gemeinde verpflichtet, Anliegerversammlungen durchzuführen (§ 8a Abs. 3 KAG). Die Grundstückeigentümerinnen und –eigentümer, sowie die Erbbauberechtigten sollen frühzeitig und transparent in die möglichen Straßenbaumaßnahmen einbezogen werden. Es sind ihnen die rechtlichen, technischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten vorzustellen. Über die Ergebnisse der Anliegerversammlungen ist die Vertretung der Gemeinde vor Beschlussfassung über die Durchführung einer Straßenbaumaßnahme zu informieren.

 

Bisher verfährt die Verwaltung bereits nach diesem Vorgehen. Eine Änderung des bisherigen Ablaufs ist also nicht notwendig.

 

Ausnahmsweise kann für geringfügige Straßenbaumaßnahmen von der Durchführung einer Anliegerversammlung abgesehen werden. Sie ist in diesem Fall durch Beschluss der kommunalen Vertretung durch ein anderes Beteiligungsverfahren zu ersetzen (§ 8a Abs. 4 KAG).

Die Rechtmäßigkeit eines Beitragsbescheides bleibt gemäß § 8a Abs. 4 KAG von der Durchführung einer Anliegerversammlung, die vor der Baubeschlussfassung zu erfolgen hat, unberührt.

 

 

Anderes Beteiligungsverfahren:

 

Der in § 8a Absatz 4 KAG enthaltene unbestimmte Rechtsbegriff „geringfügig“ im Hinblick auf das alternative Beteiligungsverfahren ist auszulegen. Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen erläuterte, dass es sich hierbei um Vorhaben handeln kann, denen vom Umfang der Maßnahme her und / oder von dem mit ihnen verbundenen Aufwand keine wesentliche Bedeutung zukommt. Eine betragliche Begrenzung zur Auslegung der Begrifflichkeit „geringfügig“ wird abgelehnt. Den Gemeinden wird ein gewisser, nach sachlichen Gesichtspunkten zu beurteilender Spielraum eingeräumt. Es wird folgende weitere Vorgehenswei-se vorgeschlagen:

 

Es liegt grundsätzlich keine Geringfügigkeit vor, wenn

-Straßen im Vollausbau erneuert werden,

-Straßen durch planerische Neugestaltungen erneuert/verbessert werden

- der Straßencharakter sich nach der Straßenbaumaßnahme ändert.

 

Alle anderen Straßenbaumaßnahmen und alle Beleuchtungsmaßnahmen gelten als geringfügig, es sei denn, es gibt Gründe, wonach die Straßenbaumaßnahme/Beleuchtungsmaßnahme eine höhere Wertigkeit erhält, die eine Anliegerversammlung erfordert. Zum anderen Beteiligungsverfahren führt das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen aus, dass es sich beispielsweise um ein schriftliches Anhörungsverfahren (auch unter Berücksichtigung elektronischer Hilfsmittel) handeln kann.

Hierzu werden, insbesondere beitragspflichtige Beleuchtungsmaßnahmen, sowie Kanalbaumaßnahmen die die Straßenentwässerung betreffen, in geeigneter Form auf der Internetseite der Stadt vogestellt. Den Eigentümern wird Gelegenheit gegeben, persönlich, per Mail oder durch eine andere Beteiligung im Internet, Stellung zur Maßnahme zu nehmen.  Falls erforderlich, werden die politischen Gremien vor der Bauausführung über die Rückmeldungen informiert.

 

Neben der Neueinführung des § 8a KAG, soll ein landeseigenes Förderprogramm zur Halbierung der bisherigen Beitragslast des Beitragspflichtigen führen. Die Förderrichtlinie wurde ebenfalls im Ministerialblatt NRW Ausgabe 2020 Nr. 8 am 03.04.2020 veröffentlicht. Eine Voraussetzung für die Förderung ist das von der kommunalen Vertretung zu beratende und zu beschließende Straßen-und Wegekonzept, das als Anlage 1 beigefügt ist. Die Maßnahmen, die eine Beitragspflicht nach § 8 KAG auslösen, sind entsprechend aufgeführt.

 

 

 

 

Straßen-und Wegekonzept:

 

Das Straßen-und Wegekonzept beinhaltet keine Vorentscheidung über eine Straßenbaumaßnahme. Ziel des Straßen-und Wegekonzepts ist es, vorhabenbezogen Transparenz über geplante Straßenunterhaltungsmaßnahmen und Straßenausbaumaßnahmen herzustellen. Eine Fortschreibung ist entsprechend § 8a Abs. 1 KAG mindestens alle zwei Jahre oder bei Bedarf vorgesehen.

 

Umsetzungszeitraum:

 

Die Förderrichtlinie wurde unterjährig im Ministerialblatt NRW Ausgabe 2020 Nr. 8 am 03.04.2020 veröffentlicht. Vorher war die zukünftige Rechtslage bzgl. der Neueinführung des KAG nicht abschließend geklärt, so dass 2020/2021 keine neuen Maßnahmen initiiert bzw. Anliegerversammlungen durchgeführt werden konnten. Da jedoch Anliegerversammlungen für eine spätere Förderung zwingend notwendig sind, werden neue Maßnahmen erst für das Haushaltsjahr 2022 eingestellt werden können. Auch vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen wurde erkannt, dass zu berücksichtigen ist, dass die Kommunen Zeit benötigen werden, um die verbindlichen Anliegerversammlungen sukzessive durchzuführen.

 

Für die Maßnahmen aus den Jahren 2018 bis 2021 (weitestgehend beitragspflichtige Beleuchtungsmaßnahmen und Kanalbaumaßnahmen, die die Straßenentwässerung betreffen) können, nach Bekanntgabe der verbindlichen Antragsmuster am 14.10.2020 durch die NRW-Bank entsprechende Förderanträge gestellt werden.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Förderfähigkeit einer Maßnahme ist der Stichtag 01.01.2018.

Dieser kann nachgewiesen werden, durch die Entscheidung über die Maßnahme durch einen Beschluss über eine Prioritätenliste einer Straßenausbaumaßnahme oder den Beschluss über eine Ausführungsplanung oder einen Beschluss über eine Vergabeentscheidung. Da im Jahr 2018 weitestgehend Beleuchtungs- und Straßenentwässerungsmaßnahmen beitragspflichtig durchgeführt wurden, ist dies nicht der Fall.

Hilfsweise kann der Ratsbeschluss über den Haushalt 2018 zur Bestimmung der Förderfähigkeit herangezogen werden. Unerheblich ist dabei, ob der Beschluss über den Haushalt bereits im Jahr 2017 erfolgte. In der Stadt Meerbusch beschloss der Rat den Haushalt 2018 am 12.12.2017.

Die Fördermaßnahmen müssen erstmals im Haushalt 2018 veranschlagt worden sein. Nach heutigem Sachstand ist davon auszugehen, dass Maßnahmen, die bereits in früheren Jahren veranschlagt waren, aber erst in den Jahren 2018 -2020 ausgeführt wurden, nicht förderfähig sind.

Zu beachten ist, dass die NRW.Bank die Förderungsvoraussetzungen nicht überprüft, dies erfolgt nachträglich durch den Landesrechnungshof und kann zur Rückzahlung der geforderten Zuwendung führen. Dies erfolgt dann zu Lasten der Gemeinde.

 

 


Finanzielle Auswirkung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:

Es wurden im Produkt 120.541.010 –Straßen, Wege und Plätze – sowie im Produkt 120.541.020 –Straßenbeleuchtung – Einnahmen in Höhe von 210.000 € im Rahmen der mittelfristigen Finanzplanung eingestellt.

 


Alternativen:

Keine