Beschlussvorschlag:
Über die Weiterleitung des Landeszuschusses nach § 48 KiBiz – Zuschuss zur
Flexibilisierung der Betreuungszeiten - in Höhe von 128.000 € mit einer
Erhöhung durch das Jugendamt um 25 % (= gesamt 160.000 €) wird folgender
Beschluss gefasst:
-
Die anteilige Auszahlung des Zuschusses für das Kindergartenjahr
2020/21 erfolgt an Träger, deren Einrichtungen bereits Öffnungen über das
geforderte Maß hinaus anbieten, berechnet auf Grundlage der Anzahl der
zusätzlich geleisteten Stunden.
-
Die Berechnung der in den folgenden Kindergartenjahren
weiterzuleitenden Mittel soll insbesondere auf der Grundlage der dem jeweiligen
Träger/Tagespflegeperson entstehenden zusätzlichen Personalkosten pro Stunde
bzw. Öffnungstag erfolgen, max. jedoch im Rahmen der über den Landeszuschuss
zur Verfügung stehenden Mittel.
Sachverhalt:
Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung
von Kindern (Kinderbildungsgesetz-KiBiz) zum 01.08.2020 stellt das Land NRW
gemäß § 48 dem Jugendamt einen pauschalierten Zuschuss zur Flexibilisierung der
Betreuungszeiten in Kindertageseinrichtungen zur Verfügung. Das Jugendamt
entscheidet im Rahmen der örtlichen Jugendhilfeplanung auf Basis der örtlichen
Bedarfslage, welche Angebote in die Förderung aufgenommen werden.
Die Bezuschussung dient der finanziellen Förderung von
kind- und bedarfsgerechten, familienunterstützenden Angeboten in Kindertageseinrichtungen,
wie
1.
Öffnungszeiten, die über eine Öffnungszeit von 47 Std. hinausgehen
(die max. Betreuungszeit von 45 Std. pro Kind soll dabei jedoch nicht
überschritten werden)
2.
Öffnungszeiten an Wochenend- und Feiertagen
3.
Öffnungszeiten und Betreuungsangebote vor 7.00 Uhr und nach 17.00
Uhr
4.
zusätzliche Betreuungsangebote bei unregelmäßigem Bedarf oder
Notfallangebote
5.
bis zu 15 Öffnungstage, wenn die Einrichtung nur an 15 oder
weniger Öffnungstagen schließt
6.
ergänzende Kindertagespflege gemäß § 23 Abs.1 KiBiz.
Gemäß dem Beschluss des Jugendhilfeausschusses vom
16.06.2020 soll der Landeszuschuss anteilig an die Träger von
Kindertageseinrichtungen weitergeleitet werden, die bereits eine längere
Öffnungszeit über 47 Stunden hinaus anbieten, oder an maximal 15 Tagen im Jahr
die Einrichtung schließen. Betreuungsangebote der Punkte 2, 3, 4 und 6 finden
im Stadtgebiet aktuell keine Anwendung und daher bei der Weiterleitung der
Mittel keine Beachtung.
Vorgehen:
Kindergartenjahr 2020/2021
Die derzeitige Lage der Kindertageseinrichtungen im Gebiet
der Stadt Meerbusch wie auch in anderen Landesteilen ist geprägt durch die
Maßnahmen im Rahmen der Corona-Pandemie mit Notbetreuung bzw. eingeschränktem
Regelbetrieb mit einer verringerten Betreuungszeit um jeweils 10 Stunden pro
Betreuungsvertrag und einem nochmals verstärkten Problem des Personalmangels
durch Mitarbeitende mit Risikofaktoren oder einer eingeschränkten
Einsetzbarkeit aufgrund von eigenen Betreuungsproblematiken. Daher ist im
Kindergartenjahr 2020/2021 eine weitere Ausweitung von Öffnungszeiten, z.B. im
Rahmen einer Randzeitenbetreuung vor 7.00 Uhr und nach 17.00 Uhr nicht
realisierbar gewesen. Zur Stärkung bereits vorhandener Strukturen und
Honorierung getroffener Maßnahmen sollen die Landesmittel weitergeleitet und
von einer Rückerstattung an das Land abgesehen werden. Dies ist auch als Anreiz
zu sehen, künftig weitere Anstrengungen im Hinblick auf flexiblere Öffnungs-
und Betreuungszeiten zu unternehmen.
Vor diesem Hintergrund erfolgt die Berechnung der
weiterzuleitenden Mittel im laufenden Kindergartenjahr als Verteilung der
vorhandenen Mittel auf die förderfähigen Stunden gemäß der folgenden Tabelle:
Zur Berechnung der zusätzlichen Öffnungstage wurde § 27
Abs. 3 Satz 2 KiBiz herangezogen, der besagt, dass die Anzahl der Schließtage
20 nicht überschreiten soll und 27 nicht überschreiten darf. Somit wurden bei
der Berechnung der zusätzlichen Öffnungstage maximal 19 Schließtage
berücksichtigt.
Die Weiterleitung der Mittel soll entsprechend der
ausgewiesenen Beträge erfolgen.
Ab dem Kindergartenjahr 2021/2022
Aus dem Gesetzestext zu § 48 Abs. 2 KiBiz ergibt sich eine
fortlaufende Erhöhung der Landesmittel in den Folgejahren. Das Land stellt
hierfür landesweit im Kindergartenjahr 2020/2021 einen Betrag von insgesamt 40
Millionen Euro, im Kindergartenjahr 2021/2022 von 60 Millionen Euro und ab dem
Kindergartenjahr 2022/2023 von 80 Millionen Euro jährlich zur Verfügung. Ab dem
Jahr 2023/2024 gilt eine jährliche Fortschreibungsrate gemäß § 37 entsprechend
der tatsächlichen Kostenentwicklung. Der Anteil des Jugendamtsbezirkes
errechnet sich bis zum Kindergartenjahr 2024/2025 aus den für das Kindergartenjahr
2019/2020 beantragten Kindpauschalen im Verhältnis zu den landesweit
beantragten Kindpauschalen für in Tageseinrichtungen betreute Kinder. Aus der
Bewilligung von 128.000 € für das Kindergartenjahr 2020/21 ergibt sich ein
Anteil von 0,32 % des Jugendamtsbezirkes Meerbusch an der landesweiten
Zuwendung.
Als Grundlage für die Berechnung der weiterzuleitenden
Mittel sollen künftig die zusätzlich entstehenden Personalkosten als messbare
Größe herangezogen werden. Dabei wird von den durchschnittlichen
Arbeitgeberkosten für einen Erzieher/eine Erzieherin nach Entgeltgruppe S8a,
Stufe 3 des TVSuE ausgegangen. Nach dem aktuellen Tarifabschluss liegen diese
derzeit monatlich bei 4.334,45 €.
Hieraus lässt sich ein Stundensatz von 25,56 € errechnen, der
auf den Monat hochgerechnet 111,13 € und auf das Jahr berechnet 1.333,72 €
Kosten pro zusätzlicher Fachkraftstunde ergibt.
Unter der Voraussetzung, dass in einer
Kindertageseinrichtung schon aus versicherungsrechtlicher Sicht immer
mindestens 2 Personen anwesend sein müssen, soll für die zukünftige Berechnung
der weiterzuleitenden Mittel die folgende Darstellung als Beispiel dienen:
Hieraus würde sich, wenn es beim Status quo bliebe, eine Gesamtsumme der weiterzuleitenden Mittel in einer Höhe von 127.233,88 € ergeben. Damit wären die zur Verfügung stehenden Mittel nicht ausgeschöpft und es wäre noch Spielraum weitere Angebote z.B. im Bereich der Randzeitenbetreuung oder der ergänzenden Kindertagespflege bezuschussen zu können. Dies soll als Anreiz an Träger von Kindertageseinrichtungen oder Tagespflegepersonen verstanden werden, Öffnungszeiten auszuweiten oder Betreuungsmöglichkeiten in Randzeiten anzubieten.
Finanzielle
Auswirkung:
Voraussetzung für den Erhalt des Landeszuschusses ist, dass das Jugendamt diesen Zuschuss mit einer Erhöhung des Betrages um 25 Prozent für zeitlich flexible Angebotsformen der Kindertagesbetreuung einsetzt und an Träger von Tageseinrichtungen, Kindertagespflegepersonen oder Anstellungsträger von Kindertagespflegepersonen weiterleitet. Die 25%ige Erhöhung durch das Jugendamt ergibt einen Kostenrahmen von 32.000 €, die im Kindergartenjahr 2020/2021 durch den städt. Haushalt zu decken sind. Im Kindergartenjahr 2021/2022 ist mit einer Zuweisung i. H. v. 192.000 € zu rechnen, die bei einer 25%igen Erhöhung durch das Jugendamt mit 48.000 € im städtischen Haushalt einzuplanen sind. Bei einer voraussichtlichen Fördersumme von 256.000 € im Kindergartenjahr 2022/2023 ist dieser Betrag mit einer Summe von 64.000 € aus dem städtischen Haushalt aufzustocken und dort entsprechend einzuplanen. Die Mittel für 2020/2021 sind im HH 2021 veranschlagt, die Mittel für das Kita-Jahr 2021/2022 sind im HH 2022 zu veranschlagen.
Alternativen:
keine