Betreff
Änderung der Satzung über die Förderung von Kindern in der Kindertagespflege
Vorlage
FB2/1300/2021/1
Art
Beschlussvorlage
Referenzvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Beschlussvorschlag:

Der Jugendhilfeausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Meerbusch, die Änderung der Satzung über die Förderung von Kindern in der Kindertagespflege gemäß der anliegenden VII. Änderungssatzung (Anlage 1) zu beschließen.


Sachverhalt:

Die Satzung über die Förderung von Kindern in der Kindertagespflege ist seit dem Jahr 2013 in Kraft und wurde in den vergangenen Jahren regelmäßig den aktuellen Entwicklungen in der Kindertagespflege – insbesondere im Hinblick auf regelmäßige Erhöhungen der laufenden Geldleistungssätze – angepasst.

 

Aufgrund der zum 01. August 2020 in Kraft tretenden Reform des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz), sind nunmehr auch Anpassungen der Satzung notwendig.

 

In der Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 03.03.2021 wurde die 1,5%ige Erhöhung der laufenden Geldleistung rückwirkend zum 01.01.2021, sowie rückwirkend ab 01. August 2020 die Zahlung einer Stunde pro Kind pro Woche für die mittelbare Bildungs- und Betreuungsarbeit, unter Berücksichtigung der bereits über den aktuell noch geltenden 5-Std. Korridor bei der Bezahlung der laufenden Geldleistung, beschlossen.

 

 

Zu den Änderungen im Einzelnen:

 

1.       Redaktionelle Änderungen:

Ein Teil der Änderungen sind lediglich redaktioneller Art. Bislang wurden in der Satzung immer die Begrifflichkeiten „Tagespflegeperson/en“ und „Tagespflege“ genutzt. Da der Gesetzgeber im KiBiz immer von Kindertagespflege spricht, werden die Begriffe auch in der o. g. Satzung alle angepasst und in „Kindertagespflegeperson/en“ und „Kindertagespflege“ geändert.

Zudem wurde zur Klarstellung § 4 Abs. 2 Sätze 4 und 5 ersetzt durch die Sätze 4 bis 10 – hier wird noch einmal klargestellt, dass die Erhebung zusätzlicher Beiträge von den Eltern für Verbrauchsmaterialien (Bastelmaterial, Hygiene- und Pflegeartikel, Windeln etc.) nicht zulässig ist. Die Erhebung eines angemessenen Entgeltes für die Verpflegung der zu betreuenden Kinder ist zulässig. Hierbei wird ein Korridor von 60 – 80 Euro monatlich auf der Basis einer 5-Tage-Woche als angemessen anerkannt.

 

2.       Erhöhung der laufenden Geldleistung rückwirkend zum 01.01.2021 um 1,5%:

Im Weiteren werden die Stundensätze der laufenden Geldleistungsbeträge, die sich zusammensetzen aus der Sachleistung (§ 4 Abs. 2, Buchst. a) und b)) und der Förderungsleistung (§ 4 Abs. 3 Buchst. a) und b) zum 01.01.2021 um 1,5% erhöht. Die Änderung hierzu ist in Artikel 1 der
Änderungssatzung geregelt und wurde für das Jahr 2021 bereits umgesetzt.

 

Im KiBiz ist nunmehr auch festgeschrieben, dass die Höhe der laufenden Geldleistung jährlich
anzupassen ist, ohne jedoch eine Vorgabe zur Höhe der Geldleistung zu machen. Da die Gesamtfinanzierung in der Systematik des KiBiz stets ausgerichtet ist auf das Kindergartenjahr (01.08. eines Jahres bis zum 31.07. des Folgejahres) wird vorgeschlagen, die jährliche Anpassung der
laufenden Geldleistung zukünftig ebenfalls zum 01.08. eines Jahres vorzunehmen, und zwar
analog § 37 KiBiz in Höhe der prozentualen Fortschreibungsrate, die auch für die jährliche
Anpassung der Kindpauschalen für die Finanzierung der Kindertageseinrichtungen gilt (somit für das nächste Kindergartenjahr zum 01.08.2022). Diese Fortschreibungsrate setzt sich zu 9 Teilen aus der Kostenentwicklung für pädagogisches Personal nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD-SuE) und zu einem Teil aus der
Steigerung der Kosten des allgemeinen Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamtes
zusammen. Die Fortschreibungsrate wird jedes Jahr im Dezember für das nächste Kindergartenjahr veröffentlicht.

 

3.       Veränderungen hinsichtlich der Qualifikation:

Zu den Änderungen, die sich aus der Reform des Kinderbildungsgesetzes ergeben, gehört die
Ergänzung in § 1 Abs. 5 der Satzung. Gem. § 21 Abs. 2 KiBiz sollen zukünftig alle Kindertagespflegepersonen, die erstmalig diese Tätigkeit aufnehmen, über eine Qualifikation des vom
Deutschen Jugendinstitut entwickelten kompetenzorientierten Qualifizierungshandbuch Kindertagespflege (im Folgenden QHB genannt) verfügen. Hierbei handelt es sich um eine umfang-reichere Qualifizierung, als es die Aufbauqualifikation nach DJI darstellt. Der Gesamtumfang der
Qualifizierungsreihe nach dem QHB umfasst insgesamt rd. 360 Stunden (incl. eines Praktikums in einer Kindertagespflegestelle und Selbststudium). Zudem besteht gem. § 21 Abs. 3 KiBiz für die Kindertagespflegepersonen nun die Pflicht, eine Fortbildung im Umfang von mindestens
5 Stunden jährlich wahrzunehmen.

 

4.       Einführung einer zusätzlichen Bezahlung für die mittelbare Bildungs- und Betreuungsarbeit:

Auf Grund der zum 01. August 2020 in Kraft getretenen Reform des Gesetzes zur frühen
Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz), ist nunmehr auch die
Vergütung von mindestens einer Stunde pro Kind und Woche für die mittelbare Bildungs- und Betreuungsarbeit notwendig.

 

Der Erhalt des Landeszuschusses gem. § 24 Abs. 1 KiBiz für jedes in öffentlicher Kindertages-pflege geförderte Kind bis zum Schuleintritt, welches nicht parallel ein Angebot in einer Kinder-tageseinrichtung besucht, setzt die Bestätigung des Jugendamtes voraus, dass jeder Kindertagespflegeperson im Rahmen der Gewährung der laufenden Geldleistung für jedes ihr zugeordnete Kind ein Betrag für mindestens eine Stunde pro Betreuungswoche für die mittelbare Bildungs- und Betreuungsarbeit gezahlt wird. Dies können bspw. Zeiten sein, in denen im Anschluss an die
Betreuung des Kindes noch Elterngespräche stattfinden, Beobachtungen zur kindlichen
Entwicklung dokumentiert werden etc.

 

 

Aktuell erfolgt die Bezahlung der Kindertagespflegepersonen nicht im Rahmen einer
Spitzabrechnung stundengenau, sondern im Rahmen einer Korridorregelung in 5-Std.-Schritten
gestaffelt. Benötigt eine Familie beispielsweise eine Betreuung im Umfang von 32,5 Std.
wöchentlich, dann erhält die Kindertagespflegeperson die laufende Geldleistung für 31 bis
35 Std., wobei sich die Höhe des Zahlbetrages für die jeweilige Staffel immer an der Geldleistung orientiert, die für den höchsten Stundenumfang anfällt. Im vorstehenden Beispiel erhält die
Kindertagespflegeperson folglich eine Geldleistung für 35 Std. i. H. v. 784 € monatlich (5,15 €
x 35 x 4,348 = 783,73 €). Für die Betreuung dieses Kindes werden der Kindertagespflegeperson
also 2,5 Stunden pro Woche mehr bezahlt, als sie tatsächlich nach dem Betreuungsvertrag an Arbeitszeit aufwenden muss. Hat eine Kindertagespflegeperson beispielsweise 4 Kinder in ihrer Betreuung mit den Betreuungsumfängen 26,5 Std., 30 Std., 31,5 Std. und 35 Std. (insgesamt 123 Betreuungsstunden) so erhält sie die Vergütung für 30 Std., 30 Std., 35 Std. und 35 Std. (insgesamt 130 Std.). Im Rahmen der wöchentlichen Betreuungszeit werden ihr also 7 Std. mehr vergütet, als sie tatsächlich leistet.

 

Ziel dieser Form der Abrechnung war es allen Beteiligten eine gewisse Flexibilität in der Gestaltung der Betreuung einzuräumen. In einer Woche bleibt ein Kind vielleicht mal ein, zwei Stunden länger und in der nächsten Woche wird es ggf. etwas früher abgeholt. Dies gibt sowohl den Kindertagespflegepersonen die Möglichkeit, die mittelbare Bildungs- und Betreuungsarbeit zu leisten, als auch den Eltern die Möglichkeit der bedarfsgerechten Anpassung der tatsächlichen Betreuungszeit - ohne direkt einen Änderungsvertrag über die Betreuungsleistung schließen zu müssen. Häufige Veränderungen bei dem Betreuungsumfang sollten zudem auch in der Verwaltung einen höheren Änderungsdienst verhindern.


Bei der überwiegenden Zahl der Kindertagespflegepersonen in Meerbusch wird aktuell im
Rahmen der Korridorregelung pro Woche eine höhere Betreuungszeit abgegolten, als es nach den vertraglich vereinbarten Betreuungsumfängen im Rahmen einer Spitzabrechnung der Fall wäre. Insofern war die in § 24 Abs. 3 Ziff. 6 KiBiz vorgesehene Stunde pro Kind pro Woche für die mittelbare Bildungs- und Betreuungsarbeit nach Auffassung der Verwaltung bereits mitfinanziert, wobei dies aktuell noch nicht jedem Kind direkt zugeordnet und damit nicht im Bescheid
ausgewiesen ist. Allerdings gibt es durchaus Kindertagespflegepersonen, die mit 25, 35 oder
40 Stunden genau die Betreuungsleistung erbringen, die vergütet wird, so dass es in Einzelfällen vorkommen kann, dass diese zusätzliche Stunde nicht für alle Kinder erreicht wird, soweit dies für die Vergangenheit der Fall war, werden diese Stundenanteile zwischenzeitlich zusätzlich ab 01.08.2020 abgegolten.

 

Zur transparenten und gerechten Finanzierung tatsächlich erbrachter Betreuungsleistungen schlägt die Verwaltung vor, die laufende Geldleistung zukünftig von der bisherigen Abrechnung in 5-Stunden-Blöcken auf eine Spitzabrechnung zuzüglich einer ausgewiesenen Stunde pro Woche und Kind für die mittelbare Bildungs- und Betreuungsarbeit umzustellen. Dies hat zwar eine aufwändigere Bearbeitung zur Folge, führt allerdings auch zu einer Verbesserung des Abrechnungssystems hinsichtlich einer transparenteren Bezahlung, da eine Kindertagespflegeperson, die ein Kind im Umfang von 32 Stunden wöchentlich betreut, hierfür nicht mehr die gleiche Vergütung bekommt, wie eine Kindertagespflegeperson, die ein Kind tatsächlich 35 Std. betreut.  Zudem ist vorgesehen, auch die Elternbeiträge künftig nur noch im Umfang der tatsächlich geleisteten Betreuungsstunden und der Stunde für die mittelbare Bildungsarbeit zu berechnen.

 

 

5.       Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungssatzung:

Die redaktionellen Änderungen (Pkt. 1 – mit Ausnahme der klarstellenden Passagen in § 4 Abs. 2), die Höhe der laufenden Geldleistung (Pkt. 2) und die Änderungen bzgl. der Qualifikation sind in Artikel 1 der Änderungssatzung geregelt und sollen zum 01.01.2021 in Kraft treten. Die Änderung des Korridors, die Vergütung des Verpflegungsaufwandes und die Zahlung der zusätzlichen Stunde pro Kind pro Woche (Pkt. 4) sind in Artikel 2 der Änderungssatzung geregelt und sollen mit Wirkung vom 01.08.2021 in Kraft treten.

 

 

 


Finanzielle Auswirkung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:

 

Die Umstellung der Geldleistungs-Korridore von aktuell 5-Stunden-Abschnitten auf zukünftige Spitzabrechnung bei gleichzeitiger Einführung einer zusätzlichen Betreuungsstunde für die mittelbare Bildungs- und Betreuungsarbeit sollte sich weitgehend ohne zusätzlichen Mittelaufwand auf den Haushalt auswirken. 


Alternativen:

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