Eine angemessene und
bestmöglich in die Siedlungsstruktur eingebundene Wohnung ist ein
entscheidender Faktor für eine gelingende Integration von Flüchtlingen. Die
Unterbringung der gemäß dem Flüchtlingsaufnahmegesetz NRW (FlüAG NRW)
zugewiesenen Flüchtlinge ist Aufgabe der Städte und Gemeinden. So lange sich
diese im Rechtskreis des FlüAG NRW befinden, wird ihnen durch die Kommunen
gemäß § 3 Abs. 3 AsylbLG eine Wohnung bzw. ein Platz in einer
Gemeinschaftsunterkunft zugewiesen. Nach Anerkennung des Asylantrages genießen
die Flüchtlinge Freizügigkeit und können auf dem freien Wohnungsmarkt eine
Wohnung suchen. Dies wird durch die Wohnsitzauflage insofern eingeschränkt, als
dass die Flüchtlinge ihren Wohnsitz lediglich in einem definierten Kreis bzw.
einer Kommune wählen dürfen. Dort sind sie in der Wahl der Wohnung selbst
weiter frei. Dies gilt grundsätzlich für einen Zeitraum von drei Jahren gemäß §
12a AufenthG. Auf Antrag kann die Wohnsitzauflage geändert bzw. aufgehoben
werden, wenn entsprechende Gründe vorliegen. Beispiele hierfür sind eine
Arbeitsaufnahme, ein Ausbildungs- oder Studienplatz, Pflege von bzw. durch
Angehörige in einer anderen Kommune.
Grundsätzlich erfolgt die
Unterbringung der Flüchtlinge in Gemeinschaftsunterkünfte. Aus gesundheitlichen
Gründen, physischen oder psychischen Krankheiten, kann ausnahmsweise eine
Unterbringung in einer Privatwohnung erforderlich werden. Die Notwendigkeit
eines Umzugs wird vom Gesundheitsamt geprüft. Die dort tätigen Amtsärzte prüfen
die gesundheitliche Verfassung und erstellen eine Beurteilung über die
Gesamtsituation. Anschließend wird in einer Stellungnahme erläutert, ob ein
Umzug in eine Privatwohnung notwendig ist.
Insgesamt leben momentan
(Stand 31.03.2021) 76 Personen in insgesamt 38 Privatwohnungen. Die Wohnungen
sind über das gesamte Stadtgebiet verteilt. Es handelt sich bei der
Personenzahl um den Personenkreis, der sich noch im laufenden Asylverfahren
befindet.
Personen, die anerkannt
sind (z.B. Flüchtlingseigenschaft zugesprochen, subsidiärer Schutz,
Abschiebeverbote), können aus den Gemeinschaftsunterkünften ausziehen. Sie
beziehen ALG II-Leistungen und müssen sich um eine Privatwohnung bemühen. Hier
erhalten die Menschen von verschiedenen Seiten Unterstützung (z.B.
Beratungsangebot von Caritas und Diakonie, Wohnungsnothilfe, ehrenamtl.
Flüchtlingshilfen und Koordinatorin Integration usw.). Durch die Zusammenarbeit
mit einzelnen Wohnungsgesellschaften (z.B. GWG Kreis Viersen) konnten Familien,
die ohne Hilfestellungen kaum Möglichkeiten hätten, in den Wohnungsmarkt
integriert werden.
Mit diesen
Unterstützungsangeboten konnten im letzten Jahr (2020) 114 Personen aus den
Gemeinschaftsunterkünften ausziehen. Aufgrund der Pandemie ist die Zahl der
Auszüge bzw. Abgänge gesunken. Im Jahr 2019 waren es noch 207 Personen.
In Vertretung
gez.
Frank Maatz
Erster Beigeordneter