Betreff
Wohnsituation der Flüchtlinge außerhalb der Heime
Vorlage
FB2/0457/2021
Art
Informationsvorlage

Eine angemessene und bestmöglich in die Siedlungsstruktur eingebundene Wohnung ist ein entscheidender Faktor für eine gelingende Integration von Flüchtlingen. Die Unterbringung der gemäß dem Flüchtlingsaufnahmegesetz NRW (FlüAG NRW) zugewiesenen Flüchtlinge ist Aufgabe der Städte und Gemeinden. So lange sich diese im Rechtskreis des FlüAG NRW befinden, wird ihnen durch die Kommunen gemäß § 3 Abs. 3 AsylbLG eine Wohnung bzw. ein Platz in einer Gemeinschaftsunterkunft zugewiesen. Nach Anerkennung des Asylantrages genießen die Flüchtlinge Freizügigkeit und können auf dem freien Wohnungsmarkt eine Wohnung suchen. Dies wird durch die Wohnsitzauflage insofern eingeschränkt, als dass die Flüchtlinge ihren Wohnsitz lediglich in einem definierten Kreis bzw. einer Kommune wählen dürfen. Dort sind sie in der Wahl der Wohnung selbst weiter frei. Dies gilt grundsätzlich für einen Zeitraum von drei Jahren gemäß § 12a AufenthG. Auf Antrag kann die Wohnsitzauflage geändert bzw. aufgehoben werden, wenn entsprechende Gründe vorliegen. Beispiele hierfür sind eine Arbeitsaufnahme, ein Ausbildungs- oder Studienplatz, Pflege von bzw. durch Angehörige in einer anderen Kommune.

 

Grundsätzlich erfolgt die Unterbringung der Flüchtlinge in Gemeinschaftsunterkünfte. Aus gesundheitlichen Gründen, physischen oder psychischen Krankheiten, kann ausnahmsweise eine Unterbringung in einer Privatwohnung erforderlich werden. Die Notwendigkeit eines Umzugs wird vom Gesundheitsamt geprüft. Die dort tätigen Amtsärzte prüfen die gesundheitliche Verfassung und erstellen eine Beurteilung über die Gesamtsituation. Anschließend wird in einer Stellungnahme erläutert, ob ein Umzug in eine Privatwohnung notwendig ist.

 

Insgesamt leben momentan (Stand 31.03.2021) 76 Personen in insgesamt 38 Privatwohnungen. Die Wohnungen sind über das gesamte Stadtgebiet verteilt. Es handelt sich bei der Personenzahl um den Personenkreis, der sich noch im laufenden Asylverfahren befindet.

 

Personen, die anerkannt sind (z.B. Flüchtlingseigenschaft zugesprochen, subsidiärer Schutz, Abschiebeverbote), können aus den Gemeinschaftsunterkünften ausziehen. Sie beziehen ALG II-Leistungen und müssen sich um eine Privatwohnung bemühen. Hier erhalten die Menschen von verschiedenen Seiten Unterstützung (z.B. Beratungsangebot von Caritas und Diakonie, Wohnungsnothilfe, ehrenamtl. Flüchtlingshilfen und Koordinatorin Integration usw.). Durch die Zusammenarbeit mit einzelnen Wohnungsgesellschaften (z.B. GWG Kreis Viersen) konnten Familien, die ohne Hilfestellungen kaum Möglichkeiten hätten, in den Wohnungsmarkt integriert werden.

 

Mit diesen Unterstützungsangeboten konnten im letzten Jahr (2020) 114 Personen aus den Gemeinschaftsunterkünften ausziehen. Aufgrund der Pandemie ist die Zahl der Auszüge bzw. Abgänge gesunken. Im Jahr 2019 waren es noch 207 Personen.

 

 


In Vertretung

 

gez.

 

Frank Maatz

Erster Beigeordneter