Beschlussvorschlag:
Der Kulturausschuss beschließt, dass das Grabmal der Familie Franz Bacher auf dem Osterather Friedhof unter der lfd. Nr. 171 in die Denkmalliste der Stadt Meerbusch eingetragen wird.
Im Schutzumfang enthalten ist das Grabmal in seiner bauzeitlichen Substanz und seinem Erscheinungsbild.
Sachverhalt:
Gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 Denkmalschutzgesetz Nordrhein- Westfalen (DSchG NRW) sind Denkmäler in die Denkmalliste einzutragen.
Gem.§ 9 Abs. 2 a der Zuständigkeitsordnung der Stadt Meerbusch entscheidet der Kulturausschuss über die Eintragung von Baudenkmälern in die Denkmalliste.
Das gem. § 22 Abs. 3 Satz 1 DSchG NRW qualifizierte Gutachten des Landschaftsverbandes Rheinland, Amt für Denkmalpflege im Rheinland, vom 3. März 2021 stellt die Denkmaleigenschaft gem. § 2 DSchG NRW fest, begründet sie und stellt den Schutzumfang dar.
(vgl. Anlage)
Finanzielle
Auswirkung:
Durch die
Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen keine Auswirkungen auf den
Haushalt:
Alternativen:
keine