Betreff
Verpflegungsbeiträge in den städtischen Kindertageseinrichtungen während eines eingeschränkten Pandemiebetriebes bzw. eingeschränkten Regelbetriebes
Vorlage
FB2/1325/2021
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss empfiehlt dem Rat zu beschließen, dass in den städtischen Kindertageseinrichtungen, während eines eingeschränkten Pandemiebetriebes bzw. eingeschränkten Regelbetriebes, ab dem Februar 2021 nur noch die tatsächlichen in Anspruch genommenen Verpflegungen in Rechnung gestellt werden.


Sachverhalt:

 

In den städtischen Kindertageseinrichtungen wird den Kindern, die eine Betreuungszeit von 35 Stunden im Block oder 45 Stunden gebucht haben, ein kostenpflichtiges Mittagessen geboten. Hierfür zahlen die Eltern bisher eine Pauschale von 60 € pro Monat, wobei 20 Werktage im Monat und Kosten von 3 € pro Mittagessen zu Grunde gelegt werden. Bis 2012 wurden den Eltern die Verpflegungsbeiträge für alle entschuldigten Fehltage des Kindes quartalsweise erstattet. Diese sehr großzügige Regelung führte im Ergebnis dazu, dass eine nicht unerhebliche Anzahl von Kindern nur unregelmäßig am Mittagessen teilnahm. Gleichzeitig sind jedoch die Personalkosten für das Küchenpersonal auf der Grundlage aller zum Mittagessen angemeldeten Kinder – also volle Inanspruchnahme - kalkuliert.

Nach Vorlage im JHA 2012 wurde eine Neuregelung eingeführt, wonach nur dann noch eine Erstattung erfolgen soll, wenn das Kind infolge Krankheit oder Urlaub länger als 5 Werktage hintereinander entschuldigt fehlt. Diese Regelung ist Bestandteil der Betreuungsverträge für die Kinderbetreuung in den städtischen Kindertageseinrichtungen und berücksichtigt natürlich nicht die Entwicklung in einer Pandemie.

In Verbindung mit der Bewältigung der Pandemie wurden die Eltern sowohl im Rahmen des eingeschränkten Pandemiebetriebes, als auch im lfd. eingeschränkten Regelbetrieb seitens der Regierung aufgefordert bzw. gebeten, ihre Kinder möglichst nicht in die Betreuung zu geben. Zudem wurde den Einrichtungen eine um 10 Std./Wo. reduzierte Betreuungszeit eingeräumt, soweit dies zur Einhaltung der Hygieneregeln erforderlich ist. Insgesamt ist die Teilnahme an der Mittagsverpflegung stark gesunken, da die Eltern letztlich die Betreuungszeit auf ein Minimum reduzieren. Da die gemeinschaftliche Einnahme der Verpflegung zudem immer auch ein erhöhtes Infektionsrisiko darstellt, ist es letztlich im Interesse aller, wenn diese Situation auf ein unvermeidbares Maß verringert wird.

Die meisten freien Träger in Meerbusch haben auf Anfragen aus der Elternschaft in diesem Zusammenhang schon reagiert und den Eltern eine Spitzabrechnung oder eine reduzierte Pauschale angeboten.

Natürlich haben auch die freien Träger, wie wir als Stadt auch, lfd. Betriebskosten insbesondere durch das Vorhalten des Küchenpersonals, und eine Erstattung des Verpflegungsbeitrages führt sicher zu Defiziten. Allerdings ist es in der Praxis kaum vermittelbar, dass die Kinder möglichst nicht zur Betreuung gebracht werden sollen oder zumindest auf das Mittagessen verzichtet werden sollte, wenn diese Kosten alleine bei den Eltern verbleiben.

Alle städtischen Einrichtungen haben seit Anfang des Jahres aufgezeichnet, welche Kinder an der Verpflegung teilgenommen haben. Eine Spitzabrechnung wäre also möglich. Verwaltungsseitig wird vorgeschlagen, den Eltern – abweichend von den geltenden Vertragsregelungen – für den Zeitraum eines eingeschränkten Pandemiebetriebes und eingeschränkten Regelbetriebes nur noch die tatsächlichen Verpflegungen in Rechnung zu stellen. Die Auswirkungen auf den Haushalt werden für den Februar, bis zur allgemeinen Öffnung der Kitas am 22.02.2021, mit einem Einnahmeausfall von ca. 20.000 € zu veranschlagen sein. Im weiteren eingeschränkten Regelbetrieb ab März ist von Einnahmeausfällen von rund 8.000 € auszugehen. Bei einer Schließung der Kitas würde das komplette Verpflegungsgeld von rund 44.000 € im Monat zu erstatten sein.

 


Finanzielle Auswirkung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:

 

In Produkt 060.365.010 sind für den Monat Februar ca. 20.000 € und die folgenden Monate geschätzte 8.000 € an monatlichen Mindererträgen zu erwarten. Diese werden, vorbehaltlich einer entsprechenden Fortschreibung des NKF-Covid 19-Isolierungsgesetzes (NKF-CIG), als coronabedingte Finanzschäden im Rahmen des Jahresabschlusses isoliert.


Alternativen:

Die Verpflegungsbeiträge werden weiterhin entsprechend der bestehenden vertraglichen Regelungen erhoben.