Errichtung von 9 Garagen und 7 Stellplätzen anstelle einer oberirdischen Stellplatzsammelanlage
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Planung und Liegenschaften stimmt der nachfolgenden planungsrechtlichen Befreiung von der Festsetzung der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 211 B, Meerbusch Osterath, Wohngebiet nördlich Bommershöfer Weg, Blatt II „Am Schweinheimer Kirchweg“ vom 29. Mai 2017 (Rechtskraft), für folgenden Tatbestand gemäß § 31 (2) Baugesetzbuch (BauGB) zu:
- Errichtung von 9 Garagen und 7 Stellplätzen anstelle einer oberirdischen Stellplatzsammelanlage
Sachverhalt:
Das Vorhaben liegt im östlichen Abschnitt der rechtskräftigen 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 211 B, Meerbusch Osterath, Wohngebiet nördlich Bommershöfer Weg, Blatt II „Am Schweinheimer Kirchweg“ vom 29. Mai 2017. Im Baugebiet „Am Schweinheimer Kirchweg“ ist im südlichen Eingangsbereich eine Stellplatzsammelanlage mit 16 oberirdischen Stellplätzen vorgesehen, die der KiTa und dem Mehrfamilienwohnhaus zugeordnet sind. Hierdurch wird der notwendige Bedarf an Stellplätzen für diese Bauvorhaben gesichert. Im Gebietsabschnitt, der als allgemeines Wohngebiet (WA 4) festgesetzt ist, soll der ruhenden Verkehr soweit wie möglich an geeigneten Standorten gebündelt werden, um somit die gärtnerische Gestaltung der rückwärtigen Grundstücksbereiche zu ermöglichen und Vorgartenbereiche von parkenden Fahrzeugen frei zu halten. Die Sammelstellplatzanlage befindet sich in einem stark vom Verkehrslärm der Krefelder Straße geprägten Bereich.
Geplantes Bauvorhaben
Der Antragsteller plant auf der gemäß Bebauungsplan als Sammelstellplatzanlage festgesetzten Fläche (Flurstück 574, Gemarkung Osterath, Flur 16) die Errichtung von 9 Pkw-Garagen als Garagenzeile und 7 oberirdischen Stellplätzen. Es handelt sich um einen Bauantrag, der mit Datum vom 5. März 2021 bei dem zuständigen Fachbereich 4 Stadtplanung und Bauordnung eingegangen ist.
Die geplanten 7 oberirdischen Stellplätzen sind gemäß Bebauungsplan zulässig. Der Bau der 9 Garagen erfordert hingegen eine Befreiung. Diese wird damit begründet, flexibler auf die Bedürfnisse der Bewohner des Mehrfamilienwohnhauses mit Mobilitätseinschränkungen hinsichtlich zusätzlicher Stauflächen reagieren zu können. Um Fehlinterpretationen entgegenzutreten: Sofern Bewohner keinen PKW nutzen (können), stünden sie also z.B. zur Unterbringung elektrischer Fahrzeuge aller Art für Menschen mit Handicap zur Verfügung. Dies ist jederzeit reversibel. Diese Begründung muss ergänzt werden durch die lärmabschirmende Wirkung der Garagenzeile und den ökologischen Mehrwert.
Vorgesehen ist, die Dachflächen der Garagen mit einer extensiven Dachbegrünung gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplanes zu errichten. Die Beete im Bereich zwischen den Garagen und dem zur Krefelder Straße gehörenden Gehweg werden mit Ziersträuchern/Zierbäumen gärtnerisch gestaltet, wobei die als zu erhaltend festgesetzten Bäume durch ein 3,00 m breites Grünbeet zu den Garagen hin gesichert werden. Die Garagenwand (Ansicht von Nord-Osten) zur Straßenseite der Krefelder Straße hin soll flächig begrünt werden.
Zum
Befreiungstatbestand wird wie folgt Stellung genommen.
Lage und Gestaltung
Die Stellplatzsammelanlage soll, anstatt mit 16 oberirdischen
Stellplätzen, mit 9 Garagen und 7 oberirdischen Stellplätzen errichtet werden.
Dabei ist die Garagenzeile zur verkehrslärmenden Seite hin geplant und hat so
eine lärmabschirmende Wirkung für die angrenzenden Bauvorhaben. Eine
straßenlärmreduzierende Wirkung ist auch für die schützenswerten Gartenbereiche
zu erwarten.
Aus gestalterischer Sicht kann die zur Krefelder Straße hin entstehende
Wand mit einer Länge von rund 27 m unterschiedlich bewertet werden. Da diese
durch einen nicht ganz 3 m breiten Grünstreifen vom Gehweg der Krefelder Straße
abrückt, die Bäume erhalten bleiben und die Garagenwandfläche selbst begrünt
werden soll, wird eine Kaschierung und Auflockerung der Wandfläche erreicht, so
dass die Planung hinsichtlich ihrer gestalterischen Wirkung als verträglich
erachtet werden kann.
In Bezug auf die Begrünung der Wandfläche wird eine Berankung mit Efeu,
wildem Wein oder für schattigere Bereiche unter den vorhandenen Bäumen mit
Kletterhortensien empfohlen.
Bei der Materialwahl der Garagentore sollte mit Blick auf
die gestalterischen Vorgaben im Bebauungsplan ein hochwertiges und
witterungsbeständiges Produkt gewählt werden.
Ökologie
Die extensive Garagendachbegrünung entspricht der analogen Festsetzung
des Bebauungsplanes für Garagen im sonstigen Plangebiet. Gegenüber der Anlage
oberirdischer Stellplätze stellen die extensiv begrünten Dachflächen der Garage
einen ökologischen Mehrwert dar.
Durch den geplanten Bau der Garagen mit Streifenfundamenten werden die
Wurzeln der vorhandenen Bäume weniger beschädigt als dies beim Bau der
festgesetzten Stellplatzsammelanlage der Fall wäre. Dies begründet sich darin,
dass der Bau oberirdischer Stellplätze eine großflächigere Auskofferung des
Erdreichs bedeutet, mit einer entsprechend höheren Belastung für vorhandenes
Wurzelwerk. Vor diesem Hintergrund (ökologischer Mehrwert durch extensive
Dachbegrünung, geringere Auswirkungen auf den Baumbestand und der zuvor
genannten Begrünung der Wandfläche) wird die Maßnahme auch seitens SB 11
befürwortet.
Erschließung
Die Erschließung bzw. Anfahrbarkeit der Garagen entspricht
den Vorgaben der Sonderbauverordnung Garagen. Allerdings ist insbesondere bei
Garage Nr. 1 auf den möglichen Rückstau im Bereich der Fahrgasse hinzuweisen,
der beim Öffnen des Garagentores durch den abgestellten Pkw entstehen könnte.
Ein Gargentor mit einem Handsender würde das reibungslose Ein- und Ausfahren in
die Garagen ohne Stau ermöglichen. Eine entsprechende Empfehlung sollen dem
Vorhabenträger übermittelt werden.
Die oberirdischen Stellplätze sind nicht Bestandteil der
Befreiung, da sie den Festsetzungen des Bebauungsplanes entsprechen. Soweit
erforderlich besteht bzgl. deren exakter Lage allerdings auch noch die
Möglichkeit, diese zu verändern.
Da es
sich um eine wesentliche Befreiung handelt, ist nun die Beteiligung des
Ausschusses für Planung und Liegenschaften notwendig.
Finanzielle
Auswirkung:
Durch
die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen keine Auswirkungen auf
den Haushalt.
Alternativen:
Der Befreiung wird nicht zugestimmt.