1. Einleitungsbeschluss gem. § 12 (2) BauGB i.V.m. § 13 a BauGB
2. Form der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB
Beschlussvorschlag
1. Einleitungsbeschluss gem. § 12
(2) BauGB i.V.m. § 13a BauGB
Der Ausschuss für Planung und Liegenschaften
empfiehlt dem Rat der Stadt, folgenden Beschluss zu fassen:
Der Rat der Stadt beschliesst die Einleitung
eines Verfahrens zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
Nr. 17, Meerbusch‑Lank-Latum, Gonellastraße „Löwenburg“ gemäß
§ 12 (2) Baugesetzbuch -BauGB- vom
23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) in der zurzeit
geltenden Fassung. Der Bebauungsplan wird gemäß § 13a BauGB im
beschleunigten Verfahren aufgestellt, ohne Durchführung einer Umweltprüfung
nach § 2 (4) BauGB.
Der räumliche
Geltungsbereich dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplanes umfasst
die Flurstücke 486 und
28 (teilweise), beide Flur 3 der Gemarkung Lank und ist im nachstehendem
Übersichtsplan gekennzeichnet.
2. Form der Beteiligung der
Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB
Der Ausschuss für
Planung und Liegenschaften beschließt, auf der Grundlage des Gestaltungsplanes
in der Fassung vom 15. Mai 2012 eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
gemäß § 3 (1) Baugesetzbuch -BauGB- vom
23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) in der zurzeit
geltenden Fassung in der Beteiligungsform 2 (mit Versammlung) gemäß den
allgemeinen Richtlinien durchzuführen.
Der räumliche
Geltungsbereich dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplanes umfasst
die Flurstücke 486 und
28 (teilweise), beide Flur 3 der Gemarkung Lank und ist im vorstehenden
Übersichtsplan gekennzeichnet.
Sachverhalt:
Der Ausschuss für Planung und Liegenschaften hat in
seiner Sitzung am 3. Mai 2012 die Verwaltung
beauftragt, den Kaufvertrag sowie den vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit
dazugehörigem Vorhaben- und Erschließungsplan und Durchführungsvertrag
vorzubereiten.
Die Stadt Meerbusch veräußert das Planungsgrundstück: Gemarkung Lank, Flur 3, Flurstück-Nr. 486,
groß 3.418 m², an die Firma Kueppers Living
Immobilien GmbH & Co. KG, Hochstr. 126, 47228 Duisburg oder eine noch
zu gründende Projektgesellschaft.
Der vom Büro
vorgelegte Planungsentwurf wurde vom Planungsausschuss als städtebaulich
vertretbar bewertet und wird als Gestaltungsplan zum Bauleitplanverfahren
herangezogen.
Als nächster Verfahrensschritt ist der Beschluss
zur Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB erforderlich. Diese ist
bei Verfahren der Innenentwicklung nicht zwingend erforderlich, wird jedoch
seitens der Verwaltung empfohlen. Die Behördenbeteiligung nach
§ 4 (1) BauGB erfolgt gemäß
§ 13 (1) Nr. 3 BauGB zusammen mit der Beteiligung der
Öffentlichkeit.