Betreff
Änderung der Satzung über die Förderung von Kindern in der Kindertagespflege
Vorlage
FB2/1300/2021
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Beschlussvorschlag:

 

Der Jugendhilfeausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Meerbusch, die Änderung der Satzung über die Förderung von Kindern in der Kindertagespflege gemäß der anliegenden VII. Änderungssatzung (Anlage 1) zu beschließen.


Sachverhalt:

 

Die Satzung über die Förderung von Kindern in der Kindertagespflege ist seit dem Jahr 2013 in Kraft und wurde in den vergangenen Jahren regelmäßig den aktuellen Entwicklungen in der Kindertagespflege – insbesondere im Hinblick auf regelmäßige Erhöhungen der laufenden Geldleistungssätze – angepasst.

 

Aufgrund der seit 01. August 2020 in Kraft getretenen Reform des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz), sind nunmehr auch Anpassungen der Satzung notwendig.

 

Zu den Änderungen im Einzelnen:

 

1.       Redaktionelle Änderungen:

Ein Teil der Änderungen sind lediglich redaktioneller Art. Bislang wurden in der Satzung immer die Begrifflichkeiten „Tagespflegeperson/en“ und „Tagespflege“ genutzt. Da der Gesetzgeber im KiBiz immer von Kindertagespflege spricht, werden die Begriffe auch in der o. g. Satzung alle angepasst und in „Kindertagespflegeperson/en“ und „Kindertagespflege“ geändert.

Zudem wurde zur Klarstellung § 4 Abs. 2 Sätze 4 und 5 ersetzt durch die Sätze 4 bis 10 – hier wird noch einmal klargestellt, dass die Erhebung zusätzlicher Beiträge von den Eltern für Verbrauchsmaterialien (Bastelmaterial, Hygiene- und Pflegeartikel, Windeln etc.) nicht zulässig ist. Die Erhebung eines angemessenen Entgeltes für die Verpflegung der zu betreuenden Kinder ist zulässig. Hier wurde ein Korridor von 60 – 80 Euro monatlich auf der Basis einer 5-Tage-Woche als angemessen anerkannt.

 

 

2.       Erhöhung der laufenden Geldleistung rückwirkend zum 01.01.2021 um 1,5%:

Im Weiteren werden die Stundensätze der laufenden Geldleistungsbeträge, die sich zusammensetzt aus der Sachleistung (§ 4 Abs. 2, Buchst. a) und b)) und der Förderungsleistung (§ 4 Abs. 3 Buchst. a) und b)) zum 01.01.2021 um 1,5% erhöht. Die Änderung hierzu ist in Artikel 1 der Änderungssatzung geregelt.

 

Im KiBiz ist nunmehr auch festgeschrieben, dass die Höhe der laufenden Geldleistung jährlich anzupassen ist, ohne jedoch eine Vorgabe zur Höhe der Geldleistung zu machen. Da die Gesamtfinanzierung in der Systematik des KiBiz stets ausgerichtet ist auf das Kindergartenjahr (01.08. eines Jahres bis zum 31.07. des Folgejahres) wird vorgeschlagen, die jährliche Anpassung der laufenden Geldleistung zukünftig ebenfalls zum 01.08. eines Jahres vorzunehmen und zwar analog § 37 KiBiz in Höhe der prozentualen Fortschreibungsrate, die auch für die jährliche Anpassung der Kindpauschalen für die Finanzierung der Kindertageseinrichtungen gilt. Diese Fortschreibungsrate setzt sich zu 9 Teilen aus der Kostenentwicklung für pädagogisches Personal nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD-SuE) und zu einem Teil aus der Steigerung der Kosten des allgemeinen Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamtes zusammen. Die Fortschreibungsrate wird jedes Jahr im Dezember für das nächste Kindergartenjahr veröffentlicht.

 

 

3.       Veränderungen hinsichtlich der Qualifikation:

Zu den Änderungen, die sich aus der Reform des Kinderbildungsgesetzes ergeben, gehört die  Ergänzung in § 1 Abs. 5 der Satzung. Gem. § 21 Abs. 2 KiBiz sollen zukünftig alle Kindertagespflegepersonen, die erstmalig diese Tätigkeit aufnehmen, über eine Qualifikation des vom Deutschen Jugendinstituts (DJI) entwickelten Kompetenzorientierten Qualifizierungshandbuch Kindertagespflege (im Folgenden QHB genannt) verfügen. Hierbei handelt es sich um eine umfangreichere Qualifizierung, als es die Aufbauqualifikation nach DJI darstellt. Der Gesamtumfang der Qualifizierungsreihe nach dem QHB umfasst insgesamt rd. 360 Stunden (incl. eines Praktikums in einer Kindertagespflegestelle und Selbststudium). Zudem besteht gem. § 21 Abs. 3 KiBiz für die Kindertagespflegepersonen nun die Pflicht eine Fortbildung im Umfang von mindestens 5 Stunden jährlich wahrzunehmen.

 

 

4.       Einführung einer zusätzlichen Bezahlung für die mittelbare Bildungs- und Betreuungsarbeit:

Voraussetzung für den Erhalt des Landeszuschusses gem. § 24 Abs. 1 KiBiz für jedes in öffentlicher Kindertagespflege geförderte Kind bis zum Schuleintritt, welches nicht parallel ein Angebot in einer Kindertageseinrichtung besucht, setzt die Bestätigung des Jugendamtes voraus, dass jeder Tagespflegeperson im Rahmen der Gewährung der laufenden Geldleistung für jedes ihr zugeordnete Kind ein Betrag für mindestens eine Stunde pro Betreuungswoche für mittelbare Bildungs- und Betreuungsarbeit gezahlt wird. Dies können bspw. Zeiten sein, in denen im Anschluss an die Betreuung des Kindes noch Elterngespräche stattfinden, Beobachtungen zur kindlichen Entwicklung dokumentiert werden, etc.

 

Aktuell wird die Bezahlung der Tagespflegepersonen nicht im Rahmen einer Spitzabrechnung stundengenau, sondern im Rahmen einer Korridor-Regelung in 5-Std.-Schritten gestaffelt, vorgenommen. Benötigt eine Familie beispielsweise eine Betreuung im Umfang von 32,5 Std. wöchentlich, dann erhält die Tagespflegeperson die laufende Geldleistung für „31 bis 35 Std., wobei sich die Höhe der Zahlung für die jeweilige Staffel immer an der Geldleistung orientiert ist, die für den höchsten Stundenumfang anfällt. Im vorstehenden Beispiel erhält die Tagespflegeperson folglich die Bezahlung für 35 Std. i. H. v. 784 € monatlich (5,15 € x 35 x 4,348 = 783,73 €). Bei einer stundengenauen Spitzabrechnung ergäbe sich ein zu zahlender Betrag i. H. v. 728 € € (32,5 x 5,15 x 4,348 = 727,75 €), also 56 € weniger als tatsächlich gezahlt werden. Für diese Familie erhält die Tagespflegeperson also 2,5 Stunden mehr bezahlt pro Woche, als sie nach dem Betreuungsvertrag an Arbeitszeit aufwenden muss. Hat eine Kindertagespflegeperson beispielsweise 4 Kinder in ihrer Betreuung mit den Betreuungsumfängen 26,5 Std., 30 Std., 31,5 Std. und 35 Std. (insgesamt 123 Betreuungsstunden) so erhält sie die Vergütung für 30 Std., 30 Std., 35 Std. und 35 Std. (insgesamt 130 Std.). Im Rahmen der wöchentlichen Betreuungszeit werden ihr also 7 Std. mehr vergütet, als sie tatsächlich leisten müsste.

 

Diese Form der Bezahlung räumt allen Beteiligten eine gewisse Flexibilität in der Gestaltung der Betreuung ein. In einer Woche bleibt ein Kind vielleicht mal ein, zwei Stunden länger und in der nächsten Woche wird es ggf. etwas früher abgeholt. Dies gibt sowohl den Kindertagespflegepersonen die Möglichkeit, die mittelbare Bildungs- und Betreuungsarbeit zu leisten, als auch den Eltern die Möglichkeit der bedarfsgerechten Anpassung der tatsächlichen Betreuungszeit - ohne direkt einen Änderungsvertrag über die Betreuungsleistung schließen zu müssen. Häufige Veränderungen bei dem Betreuungsumfang hätten zudem auch in der Verwaltung einen deutlich höheren Änderungsdienst zur Folge.

 

Bei der weit überwiegenden Zahl der Tagespflegepersonen in Meerbusch wird aktuell im Rahmen der Korridor-Regelung pro Woche eine höhere Betreuungszeit abgegolten, als es nach den vertraglich vereinbarten Betreuungsumfängen bei einer Spitzabrechnung erfolgen würde. Insofern ist die in § 24 Abs. 3 Ziff. 6 KiBiz vorgesehene Stunde pro Kind pro Woche für die mittelbare Bildungs- und Betreuungsarbeit nach Auffassung der Verwaltung bereits mitfinanziert, wobei dies aktuell noch nicht jedem Kind direkt zugeordnet und damit nicht im Bescheid ausgewiesen ist. Zudem gibt es durchaus auch Kindertagespflegepersonen, die mit 25, 35 oder 40 Stunden genau die Betreuungsleistung erbringen, die vergütet wird, so dass es in Einzelfällen vorkommen kann, dass diese zusätzliche Stunde nicht für alle Kinder erreicht wird.

 

Um eine rechtssichere Regelung herbei zu führen, schlägt die Verwaltung vor, die laufende Geldleistung zukünftig im Rahmen eines zweistündigen Korridors zu gewähren und zusätzlich für jedes der Kindertagespflegeperson zugeordnete Kind eine weitere Stunde wöchentlich für die mittelbare Bildungs- und Betreuungsarbeit zu bezahlen. Der zweistündige Korridor bietet immer noch eine gewisse Flexibilität hinsichtlich der tatsächlichen Betreuungsleistung für die einzelnen Familien, jedoch nicht mehr im bisherigen Umfang. Er führt allerdings auch zu einer aufwandsgerechteren Bezahlung, da eine Kindertagespflegeperson, die für 31,5 Stunden ein Kind betreut hierfür nicht mehr die gleiche Vergütung bekommt, wie eine Kindertagespflegeperson, die ein Kind tatsächlich 35 Std. betreut.

 

 

5.       Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungssatzung:

Die redaktionellen Änderungen (Pkt. 1), die Höhe der laufenden Geldleistung (Pkt. 2) und die Änderungen bzgl. der Qualifikation sind in Artikel 1 der Änderungssatzung geregelt und sollen zum 01.01.2021 in Kraft treten. Die Änderung des Korridors und die Zahlung der zusätzlichen Stunde pro Kind pro Woche (Pkt. 4) sind in Artikel 2 der Änderungssatzung geregelt und sollen mit Wirkung vom 01.08.2021 in Kraft treten.

 

 


Finanzielle Auswirkung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:

 

Die Umstellung der Geldleistungs-Korridore von aktuell 5 auf zukünftig 2 Stunden bei gleichzeitiger Einführung einer zusätzlichen Betreuungsstunde für die mittelbare Bildungs- und Betreuungsarbeit sollte weitgehend ohne Auswirkungen auf den Haushalt bleiben.


Alternativen:

 

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