Betreff
Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung zum Verzicht auf die Beitragserhebung für die Betreuung von Kindern in der Kindertagesbetreuung und zur Betreuung in der gebundenen und offenen Ganztagsschule sowie außerunterrichtlichen Betreuungsangeboten der Primarstufe und der Sekundarstufe I im Zuge von COVID-19 und dem eingeschränkten Pandemiebetrieb für den Monat Januar 2021
Vorlage
DezII/1294/2021
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat beschließt die Genehmigung der Dringlichkeitsentscheidung vom 14.01.2021 zum Verzicht auf die Beitragserhebung für die Betreuung von Kindern in der Kindertagesbetreuung und zur Betreuung in der gebundenen und offenen Ganztagsschule sowie außerunterrichtlichen Betreuungsangeboten der Primarstufe und der Sekundarstufe I im Zuge von COVID-19 und dem eingeschränkten Pandemiebetrieb für den Monat Januar 2021.

 


Sachverhalt:

 

Aufgrund des starken Infektionsgeschehens im Dezember und damit zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung von SARS-CoV-2 hat das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration bereits am 11.12.2020 einen dringenden Appell an die Eltern gerichtet, die vorhandenen Betreuungsangebote nach Möglichkeit ab 14.12.2020, spätestens mit dem Lockdown zum 16.12.2020 nicht mehr zu nutzen, sondern ihre Kinder selbst zu betreuen. Nur diejenigen Eltern, die eine Betreuung nicht anderweitig sicherstellen können, sollten ihre Kinder zur Betreuung in die institutionellen Betreuungsangebote (Kindertagespflege, Kitas und Schulbetreuung) bringen. Es wurde jedoch kein Betretungsverbot für die Einrichtungen geregelt, wie es im Frühjahr 2020 war, sondern explizit betont, dass die Betreuungsangebote „geöffnet“ bleiben. Mit dem verschärften Lockdown ab dem 11.01.2021 wurde der Appell an die Eltern noch einmal erneuert und gleichzeitig der eingeschränkte Pandemiebetrieb für die Kitas bestätigt. Dies führt dazu, dass Kinder nur noch in festen Betreuungssettings und möglichst mit immer gleichbleibenden Betreuungspersonen betreut werden, was eine Einschränkung der Öffnungszeiten um bis zu 10 Stunden wöchentlich nach sich zieht.

 

Um den Eltern einen Anreiz zu bieten, die Betreuungsangebote nicht zu nutzen, soll auf die Erhebung der entsprechenden Elternbeiträge von allen Beitragspflichtigen für den Monat Januar 2021 verzichtet werden. Das soll auch für Eltern gelten, die ihre Kinder im eingeschränkten Pandemiebetrieb weiterhin betreuen lassen.

 

Die Elternbeitragssatzung der Stadt Meerbusch eröffnet keine Möglichkeit, für solche Fälle die Elternbeiträge zu erlassen. Ein vollständiger oder teilweiser Erlass des Beitrages auf Antrag gemäß § 90 Absatz 3 und 4 SGB VIII i.V.m. §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92 SGB XII setzt eine fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Antragstellers voraus.

 

Somit sind bis dato keine gesetzlichen Regelungen vorhanden, die den Erlass eines Monatsbeitrags voraussetzungslos erlauben.

 

Bereits für die Elternbeiträge der Monate April und Mai 2020 gab es eine analoge Entscheidung, für die Monate Juni und Juli 2020 wurden jeweils die hälftigen Beiträge erhoben. Auch hierzu gab es entsprechende Entscheidungen.

In der aktuellen Situation benötigen betroffene Eltern kurzfristig ein positives Signal und eine finanzielle Entlastung. Um unverzüglich Rechtssicherheit für die betroffenen Eltern zu schaffen, wäre eine Satzungsänderung zu zeitaufwändig. Daher ist durch eine Dringlichkeitsentscheidung die Rechtsgrundlage für die Aussetzung der Elternbeitragspflicht für den Monat Januar 2021 zu schaffen.

 

Darin wird zudem geregelt, dass die Erhebung der Verpflegungsentgelte für die städtischen Kindertageseinrichtungen ausnahmsweise nach tatsächlicher Inanspruchnahme erfolgen werden, d. h. die Kitas melden der Verwaltung welche Kinder an welchen Tagen an dem Verpflegungsangebot teilgenommen haben. Für die Tage, an denen die Kinder nicht am Mittagessen teilgenommen haben, erhalten die Eltern das bereits gezahlte Verpflegungsentgelt zurückerstattet.

 

In der Stadt Meerbusch gibt es die Besonderheit, dass die Beiträge für die außerunterrichtlichen Angebote in Form der „Verlässlichen Grundschule“ (Schule von 8 bis 1) und an der Realschule nicht von der Stadt selbst, sondern unmittelbar vom OBV Meerbusch e.V. erhoben und vereinnahmt werden. Wenn auch auf die Vereinnahmung dieser Beträge verzichtet werden soll, erleidet der OBV Meerbusch e.V. entsprechende Einnahmeausfälle. Diese gilt es auszugleichen, und zwar – entsprechend der von der Landesregierung zugesagten Übernahme der Ausfälle in Höhe von 50 % - zu 50% durch das Land und zu 50% durch die Stadt Meerbusch. Die vom OBV Meerbusch e.V. vereinnahmten Beiträge für die „Verlässliche Grundschule“ belaufen sich derzeit auf rund 22.400,00 € pro Monat und für die Betreuung an der Realschule auf 900,00 € pro Monat, insgesamt also auf einen Betrag in Höhe von 23.300,00 €. Dieser Betrag muss von der Stadt im Rahmen einer außerplanmäßigen Ausgabe bereitgestellt werden. Dem dient der entsprechende Passus im obigen Beschlussentwurf. Die voraussichtlich hälftige Rückerstattung vom Land in Höhe von 11.650,00 € ist dann zu gegebener Zeit als Ertrag / Einzahlung zu veranschlagen.

 

Die Stadt Meerbusch verzichtet sowohl bei der vorläufigen Festsetzung wie auch später im Rahmen der Überprüfung auf den vollen Monatsbeitrag für den Januar 2021.

 

Die Landesregierung hat in Aussicht gestellt, den mit der Aussetzung der Beitragserhebung für Januar 2021 einhergehenden tatsächlichen Ertrags- und Einzahlungsfall auf kommunaler Ebene zu 50% zu übernehmen. Von dem sich diesbezüglich ergebenden maßgeblichen Betrag in Höhe von 321.315,00 € würde das Land auf Antrag folglich 160.657,50 € übernehmen.

 


Finanzielle Auswirkung:

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses fehlen im Haushalt die entsprechenden Erträge in Höhe von ca. 321.315,00 € wobei das Land voraussichtlich einen Betrag in Höhe von 160.657,50 erstattet. Der zu erstattende Anteil der Verpflegungsentgelte ist derzeit noch nicht zu beziffern, da die Abrechnung erst im Nachhinein erfolgen wird.