In
Meerbusch erhalten Tagespflegepersonen (TPP), die über eine Grundqualifizierung
verfügen, die laufende Geldleistung nach der Stufe 1. Gleichzeitig sind sie
verpflichtet, innerhalb von weiteren zwei Jahren die Aufbauqualifikation zu
absolvieren, damit sie insgesamt über eine Qualifizierung von 160 Stunden
verfügen.
Haben sie
dies erfolgreich geschafft, erhalten sie die Geldleistung nach der Stufe 2
(Aufbauqualifikation). Mit der Verpflichtung zur Aufbauqualifikation soll
erreicht werden, dass eine vergleichbare Leistung von allen TPPs erbracht
werden kann.
Pädagogische
Fachkräfte (Erzieher*innen, Kinderpfleger*innen und sonstige Fachkräfte)
erhalten die Stufe 2 direkt nach Absolvierung der Grundqualifikation, da sie
bereits aufgrund ihrer pädagogischen Ausbildung über vertiefte pädagogische
Kenntnisse verfügen.
Kindertagespflegeperson
ist demnach kein „Ausbildungsberuf“, nicht selten sind Tagespflegepersonen
jedoch bereits langjährig erfahren in ihrer Tätigkeit oder sind ursprünglich
mal als Erzieherin oder Kinderpflegerin ausgebildet worden. Zukünftig werden
auch vermehrt Qualifizierungsmaßnahmen nach dem sg. Qualitätshandbuch (QHB)
erfolgen, wonach die TPPs dann insgesamt 360 Stunden Qualifizierung vorweisen
können und somit umfangreichere Kenntnisse auch bzgl. der frühkindlichen
Entwicklung, pädagogischer Handlungsansätze, Hygiene, Ernährung,
Entwicklungsbeobachtung und -dokumentation etc. erwerben.
Es gibt
drei mögliche Gruppen von Kindertagespflegepersonen, für die eine dritte
Qualifizierungsstufe in Frage kommen würde:
1.
Einführung
einer dritten Qualifikationsstufe für pädagogische Fachkräfte
Für eben diese Gruppe von Tagespflegepersonen
wird seit einiger Zeit immer wieder die Einführung einer zusätzlichen (dritten)
Qualifikationsstufe diskutiert, um ihre „Fachlichkeit“ besonders zu honorieren.
Die Verwaltung gibt an dieser Stelle zu
bedenken, dass die Zahlung einer höheren laufenden Geldleistung für
Tagespflegepersonen, die über eine Ausbildung als pädagogische Fachkraft
verfügen, zu einer Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der
Tagespflegepersonen in Meerbusch führen und zudem zu einem ungewollten
Verdrängungswettbewerb beitragen könnte, falls die Eltern in der Annahme, mit
einer pädagogischen Fachkraft die qualitativ bessere Betreuung für ihr Kind zu
bekommen, diese Angebote präferieren würden. In den Kindertageseinrichtungen
gilt das sg. Fachkräftegebot, was dazu führt, dass die Qualifizierung zur
Tagespflegeperson nicht ausreicht um in einer Kita im Rahmen der vorgegebenen
Mindestpersonalbesetzung nach KiBiz beschäftigt zu werden. Seit einigen Jahren
herrscht ein deutlicher Fachkräftemangel vor, was zu einer höheren Belastung
des vorhandenen Kita-Personals führt, da freiwerdende Stellen oft sehr lange
nicht nachbesetzt werden können. Infolge einer höheren Bezahlung der
Tagespflegepersonen könnten sich möglicherweise auch mehr Fachkräfte
entscheiden, den Weg als selbständige Tagespflegeperson einzuschlagen, was den
Mangel an Fachkräften in den Kitas noch weiter verschärfen würde. Auch das wäre
ein Effekt, der nicht gewollt wäre.
Entscheidet sich eine Familie im Rahmen des
gesetzlich verankerten Wunsch- und Wahlrechtes für die Betreuungsform der
Kindertagespflege, so entscheidet sie sich für eine familienähnliche Betreuung
in einer kleinen Gruppe durch die qualifizierte Tagespflegeperson als konstante
Bezugsperson für das Kind und einem verbindlichen Ansprechpartner für die
Eltern.
Die Voraussetzung für die Betreuung im Rahmen
der Kindertagespflege ist, dass die betreuende Person als
Kindertagespflegeperson qualifiziert ist und nicht, dass sie pädagogische Fachkraft
im Sinne des KiBiz NRW ist.
Kind, Eltern und Tagespflegeperson entscheiden
anhand individuell unterschiedlicher Faktoren, ob sie miteinander arbeiten und
eine Erziehungspartnerschaft eingehen wollen.
Für Eltern darf bei der Diskussion über die Bezahlung
der Tagespflegeperson nicht der Eindruck entstehen, ihr Kind sei bei einer
pädagogischen Fachkraft qualitativ besser betreut, als bei einer qualifizierten
Tagespflegeperson.
Entscheidet sich eine pädagogische Fachkraft
als Tagespflegeperson tätig zu sein, so muss sie bedenken, dass sie nach der
geforderten Qualifikation bezahlt wird und nicht nach der, die sie zusätzlich,
über diese Anforderung hinaus mitbringt.
Darüber hinaus ist die Verwaltung gehalten,
nach dem Prinzip der Wirtschaftlichkeit vorzugehen. Wenn es mehrere frei
verfügbare und geeignete Leistungserbringer oder Maßnahmen gibt, ist
prinzipiell zunächst die günstigere Leistung / Maßnahme zu wählen.
Verwaltungsseitig wären wir also – sofern es
eine Auswahl an freien Plätzen gäbe – verpflichtet, den günstigeren
Tagespflegeplatz zu vermitteln, sofern das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern
nicht eingeschränkt würde.
2. Einführung einer dritten Qualifikationsstufe
nach Jahren der Berufserfahrung in der Kindertagespflege:
Bei der Kindertagespflege handelt es sich um
eine Dienstleistung, die in ihrer Konzeption und Umsetzung von großer
Individualität geprägt ist und sich maßgeblich an den Bedürfnissen der zu
betreuenden Kindern und ihren Familien orientiert.
Die Dauer der Ausübung dieser Tätigkeit als
alleiniges Kriterium ist kein eindeutiges Kennzeichen für die erhöhte
inhaltliche Qualität in der Ausübung der Tätigkeit.
Die Gewährung einer höheren Geldleistung auf
der Basis eines Leistungsbewertungssystems ist nicht möglich, da die Qualität
der inhaltlichen Arbeit, abgesehen von der Einhaltung gültiger Standards, die
eine sichere Betreuung und altersgerechte Förderung beinhalten, kaum objektiv
messbar ist. Kind, Eltern, Kindertagespflegeperson und die Fachberatung bewerten
ein und dieselbe Situation qualitativ durchaus unterschiedlich.
3. Einführung einer dritten Qualifikationsstufe
nach besonderer Spezifikation,
·
der
Betreuungstätigkeit (Betreuung von Kindern mit Inklusionsbedarf)
Die Voraussetzungen für die zusätzliche Betreuung
von Kindern mit Inklusionsbedarf ist bereits in der Satzung der Stadt Meerbusch
geregelt.
·
oder für
die Betreuung in Randzeiten
Für die Betreuung in Randzeiten vor oder nach
der Inanspruchnahme eines Betreuungsangebotes in einer Kita oder des Offenen
Ganztages ist derzeit keine Zahlung eines höheren Stundensatzes vorgesehen.
Hier könnte man jedoch über die Anwendung von Zeitzuschlägen z. B. für
Nachtarbeit, Samstags- oder Sonntagsarbeit nachdenken.
Die Betreuungsangebote sollen sich nach dem
individuellen Bedarf der Kinder und ihrer Familien richten, sollten in der
Regel jedoch insgesamt die tägliche Dauer von 9 Stunden nicht überschreiten. Im
Rahmen der Satzung über die Förderung von Kindern in der Kindertagespflege
wurde daher für die Inanspruchnahme der Randzeitenbetreuung eine Obergrenze von
insgesamt 55 Stunden wöchentlicher Betreuungszeit durch öffentlich geförderte
Betreuungsangebote festgelegt.
In einigen
der anliegenden Kommunen wurden weitere Differenzierungen bei den
Qualifizierungsstufen vorgenommen, in Kaarst und Willich gibt es weiterhin –
wie aktuell in Meerbusch – zwei Qualifizierungsstufen. Anbei folgt die
Übersicht über die aktuellen Stundensätze der umliegenden Kommunen.
|
Grundqualifikation |
Aufbauqualifikation (160 Std. nach
DJI) |
Aufbauqualifikation (160 Std.) zuzgl.
Berufserfahrung/ päd. Ausbildung |
Bemerkung |
Willich |
3,30 € |
5,50 € |
5,50 € |
keine 3. Stufe |
Düsseldorf |
2,76 € (allerdings gilt dies für
Kräfte, die keine Qualifikation haben) |
4,60 € |
5,05 € |
3. Stufe für päd. FK und TPPs mit
fünfjähriger Tätigkeit in Stufe 2 |
Duisburg |
4,35 € (hierfür ist bereits die 160
Std. Qualifikation notwendig) |
4,35 € |
5,35 € |
sehr weit differenzierte
Quali-Regelungen, max. 5,85 €, wenn eine päd. Ausbildung plus Fortbildung
nach QHB (360 Std.) vorliegt |
Neuss |
4,50 € |
5,00 € |
5,50 € |
Stufe 3 nach "mehrjähriger
verwertb. Erfahrung" |
Kaarst |
4,20 € |
5,20 € |
5,20 € |
keine 3. Stufe |
Grevenbroich |
4,50 € |
5,00 € |
5,50 € |
3. Stufe für päd. FK und TPPs mit
dreijähriger Erf. |
Rhein-Kreis-Neuss |
5,00 € |
5,50 € |
6,00 € |
3. Stufe für päd. FK und TPPs mit
dreijähriger Erf. |
Die Stadt
Krefeld orientiert sich bei der Höhe der Förderleistung der einzelnen Stufen am
Grundgehalt der Vergütungsgruppe S4 TVöD und differenziert darüber hinaus nach
insgesamt 6 Qualifikationsstufen. Eine Umrechnung auf Stundensätze pro Kind ist
nicht ohne aufwändige Berechnungen möglich.
Insgesamt
ist festzustellen, dass die Kommunen teils sehr differenzierte
Stufenzuordnungen vornehmen, da nun auch die Weiterqualifizierung nach dem QHB
(360 Std.), die ja für die Zukunft generell angestrebt wird, in die Beurteilung
einfließt.
Der
Haushaltsentwurf enthält zunächst noch keinen Ansatz für die Einführung einer
dritten Qualifizierungsstufe. Der Haushaltsansatz wäre um rd. 154.000 € zu
erhöhen, wenn die Entscheidung getroffen würde, eine dritte Qualifikationsstufe
einzuführen. Die Kalkulation des Mehraufwandes erfolgte hierbei auf der Basis
eines Betrages von 5,50 € pro Kind
und pro Stunde.
Im Rahmen
der regulären Erhöhung für alle TPPs von 1,5% betragen die Stundensätze in
Meerbusch ab 01.01.2021:
Grundqualifikation:
3,93 € / Kind / Std.
Aufbauqualifikation: 5,15 € / Kind / Std.
In Vertretung
gez.
Frank Maatz
Erster Beigeordneter