Betreff
Verzicht auf die Erhebung von Gebühren für gastronomische Sondernutzungen an öffentlichen Straßen nach der Sondernutzungssatzung der Stadt Meerbusch vom 19.06.2013
Vorlage
BM/1280/2020
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Meerbusch zu beschließen, auch in 2021 auf die Erhebung der Gebühren für erlaubnispflichtige gastronomische Sondernutzungen an öffentlichen Straßen gemäß § 9 Abs. 1 der Sondernutzungssatzung der Stadt Meerbusch vom 19.06.2013 zu verzichten.

 


Sachverhalt:

 

Im Jahr 2020 wurde bereits durch eine Dringlichkeitsentscheidung vom 25.03.2020 mit anschließender Genehmigung des Haupt- Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschusses vom 13.05.2020 von der Erhebung der sog. „Terrassengebühren“ für erlaubnispflichtige gastronomische Sondernutzungen an öffentlichen Straßen einschließlich Wege und Plätzen, die nach § 5 Abs. 1 für das jeweilige Jahr erhoben werden, abgesehen. Bis einschließlich 2019 wurden diese Gebühren von 15 Gastronomiebetrieben bzw. für 17 Standorte im Stadtgebiet erhoben und beliefen sich pro Jahr zuletzt auf eine Summe von rund 18.400 Euro.

 

Aufgrund der weiterhin angespannten epidemischen Lage ist der Betrieb von gastronomischen Einrichtungen durch die CoronaSchVO abermals untersagt, so dass diese Betriebe die Erlaubnisse vorerst nicht nutzen dürfen und der Umfang der wirtschaftlichen Verluste mangels Einnahmen weiterhin nicht absehbar ist.

 

Insofern möchte die Stadt Meerbusch auch im Jahr 2021 einen Beitrag zur Abmilderung der finanziellen Folgen der Krise bei den betroffenen Unternehmen leisten und von einer Erhebung der im Jahr 2021 anfallenden Gebühren absehen. Auch eine vollständige oder anteilige Nacherhebung im laufenden Jahr für den Fall, dass die Krise schneller bewältigt wird und die Gastronomiebetriebe eventuell doch noch Außengastronomie auf den entsprechenden städtischen Flächen betreiben können, wird ausgeschlossen.

 

Dieses Absehen von der Gebührenerhebung gilt ausschließlich für das laufende Jahr 2021 und wird rechtlich als Ausnahmetatbestand auf § 9 Abs. 1 der Sondernutzungssatzung gestützt. Danach können von den Bestimmungen der Satzung Ausnahmen zugelassen werden, wenn die Anwendung der Satzung andernfalls zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde. Angesichts der oben beschriebenen finanziellen Auswirkungen und wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie insbesondere für die Gastronomiebetriebe ist auch in diesem Jahr von einer solchen nicht beabsichtigten Härte für die betroffenen Unternehmen auszugehen.

 


Finanzielle Auswirkung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses fehlen im Haushalt die entsprechenden Erträge/Einzahlungen in Höhe von ca. 18.400 Euro.

 


Alternativen:

 

Die Stadt Meerbusch erhebt im Jahr 2021 die oben genannten Gebühren.